Für das Nachtatverhalten wurde auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift verwiesen, wonach der Beschuldigte den verpackten Leichnam mit einem Plattformwagen in den Kofferraum seines Autos transportiert und in einem Waldstück in J.________ deponiert, mit unterwegs gekauftem Benzin übergossen und angezündet habe. Für die Details der Anklage wird auf die Anklageschrift vom 4. Januar 2021 verwiesen (pag. 1447 ff.). 10.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich des bestrittenen und unbestrittenen Sachverhalts haben sich durch die oberinstanzlichen Beweisergänzungen keine Veränderungen ergeben.