Diese Vorgehensweise habe zum Tod von I.________ sel. geführt. Der Beschuldigte habe spätestens in dem Moment, in dem er das Messer behändigt und zugestochen habe, beabsichtigt, I.________ sel. zu töten. Er habe aus besonders verwerflichen, rein egoistischen Beweggründen (Eifersucht, Kränkung, Rache und Wiederherstellung der verletzten Ehre) gehandelt und mit seinem Handeln ebenso verwerflich bezweckt, den Freund von M.________ zu eliminieren und mit dem Tod zu bestrafen und damit indirekt auch die Ehefrau zu bestrafen, die ihn verlassen hatte.