Es lag somit keine unzulässige Beweisausforschung vor, wenn die Polizei die Foto- und Videodatenbank auch nach Dateien untersuchte, die vor dem potentiellen Tatzeitpunkt gespeichert wurden. Schliesslich wäre die Durchsuchung des Mobiltelefons auch hinsichtlich des Zufallsfundes verfahrensrechtlich zulässig gewesen– die Durchsuchung hätte auch angeordnet werden dürfen, wenn der ursprüngliche Verdacht auf Gewaltdarstellungen gelautet hätte. Das sichergestellte Videomaterial ist demnach verwertbar.