Dies umfasste auch die gesamte Foto- und Videodatenbank auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, da denkbar war, dass sich daraus Hinweise auf Gewohnheiten, häufig aufgesuchte, bekannte Orte o.ä. des Beschuldigten ergeben würden. Es lag somit keine unzulässige Beweisausforschung vor, wenn die Polizei die Foto- und Videodatenbank auch nach Dateien untersuchte, die vor dem potentiellen Tatzeitpunkt gespeichert wurden.