Mangels Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des vermissten I.________ sel. war es sodann angezeigt, sämtliche möglichen Bezugspunkte des Beschuldigten zu eruieren, die einen Rückschluss auf den Aufenthaltsort des Gesuchten und/oder auf das Geschehen seit dessen Begegnung mit dem Beschuldigten erlaubten. Dies umfasste auch die gesamte Foto- und Videodatenbank auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, da denkbar war, dass sich daraus Hinweise auf Gewohnheiten, häufig aufgesuchte, bekannte Orte o.ä. des Beschuldigten ergeben würden.