Sowohl die rechtliche Grundlage (Art. 246 StPO) wie auch der erforderliche Tatverdacht für die Durchsuchung des Telefons waren demnach gegeben. Diese war angesichts der Schwere der vermuteten Straftat auch verhältnismässig. Mangels Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des vermissten I.________ sel. war es sodann angezeigt, sämtliche möglichen Bezugspunkte des Beschuldigten zu eruieren, die einen Rückschluss auf den Aufenthaltsort des Gesuchten und/oder auf das Geschehen seit dessen Begegnung mit dem Beschuldigten erlaubten.