Die fraglichen Videos wurden bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten entdeckt, die wegen dem Verdacht auf ein anderes Delikt angeordnet worden war. Die Voraussetzungen für die Verwertung eines solchen Zufallsfunds resp. die Abgrenzung zu einer verbotenen Beweisausforschung wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben und angewendet. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (pag. 1995 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist Folgendes: Im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung des Mobiltelefons stand die Suche nach dem vermissten I.________ sel. an oberster Stelle.