Im zweiten Beschlagnahmebefehl habe es zudem eine zeitliche Einschränkung gegeben. Auf die Videos sei ein Jahr vor der Tat zuletzt zugegriffen worden, es bestehe offensichtlich weder ein Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verdacht der Entführung noch mit der Tötung. Zudem sei der Besitz von Gewaltvideos keine schwere Straftat. Das private Interesse von Herrn A.________ an der Unverwertbarkeit sei höher als das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung. Die fraglichen Videos wurden bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten entdeckt, die wegen dem Verdacht auf ein anderes Delikt angeordnet worden war.