I.3 der Anklageschrift. Die Verteidigung beanstandete die Verwertung dieses Videomaterials. Sie seien bei einer überschiessenden, verdachtsunabhängigen Beweisausforschung gefunden worden. Weder der erste noch der zweite Beschlagnahmebefehl sei eine gültige Grundlage gewesen für die Durchsuchung dieser Videos. Es sei dabei um die Ermittlung des Aufenthaltsortes von Herrn I.________ gegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie länger zurückliegende Fotos/Videos Hinweise auf den Standort des Opfers hätten geben können. Im zweiten Beschlagnahmebefehl habe es zudem eine zeitliche Einschränkung gegeben.