SR 312.0]). Mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, der Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 sowie der Zivilklägerin ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Verwertbarkeit