9 die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie über eine allfällige Rückkehr des Beschuldigten in den Strafvollzug befinden (Ziff. V.1/6/7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).