Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Mordes und Gewaltdarstellungen (Ziff. I.1/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafe, die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem, die Zivilklage der Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 und die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an diese (Ziff. II.2-6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer die oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen. Schliesslich muss sie über