IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). - Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin N.________, auf CHF 14'844.30 ohne Rückzahlungsverpflichtung (Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). - Beschluss betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.3-5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Mordes und Gewaltdarstellungen (Ziff.