- Abweisung der Zivilklage der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin M.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). - Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, auf CHF 35'756.85 und Verpflichtung des Beschuldigten zur Rückzahlung an den Kanton Bern (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). - Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin N.__