I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). - Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 76'710.45 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Anmerkung: Der Beschuldigte beantragte zwar einen Freispruch vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen, jedoch explizit ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten). - Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz unter Vorbehalt der Nachklage an die Zivilklägerin (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). - Abweisung der Zivilklage der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin M.____