6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Folge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, der Strafund Zivilkläger/in 1-4 sowie der Zivilklägerin ist das Urteil der Vorinstanz wie folgt in Rechtskraft erwachsen: - Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens, begangen am 6. Februar 2020 in J.________, Waldstück K.________, durch Verunehren des Leichnams von I.________ sel. (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).