Für die Beurteilung der Zivilklagen seien keine Kosten auszuscheiden. V. A.________ sei zu verurteilen, den Privatklägern eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs.1 StPO gemäss eingereichter Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 8 VI. Es seien – soweit nötig – die weiteren Verfügungen zu treffen.