1. der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020 zu bezahlen; 2. der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020zu bezahlen; 3. dem Privatkläger 3 eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020 zu bezahlen; 4. dem Privatkläger 4 eine Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020 zu bezahlen. III. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. IV.