1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 244 Tagen und unter Berücksichtigung des seit dem 7. Oktober 2020 vorzeitig angetretenen Strafvollzugs; 2. zu einer Landesverweisung von 15 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorare, Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, beschlagnahmter Gegenstände, DNA, biometrische erkennungsdienstliche Daten etc.).