II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Mordes, begangen am 6. Februar 2020 in L.________, zum Nachteil von †I.________; 2. der Gewaltdarstellung, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2019 bis 6. Februar 2020 in Bern, durch Besitz von 10 Videoaufnahmen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere 7 und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: