5.3 Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2213; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 10. Juni 2022 hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach A.________ der Störung des Totenfriedens, begangen am 6. Februar 2020 in J.________, Waldstück K.________, durch Verunehren des Leichnams von †I.________, schuldig erklärt wurde in Rechtskraft erwachsen ist