A.________ sei zu verurteilen zur Bezahlung einer Genugtuung an C.________ und F.________ von je max. CHF 8000.00 sowie an E.________ und G.________ von je max CHF 2000.00, jeweils zuzüglich Zins seit 06.02.2020; im Übrigen sei die Zivilklage der Familie I.________ abzuweisen. 5. Weitere Verfügungen 5.1 Die Verfahrenskosten für das oberinstanzlichen Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5.2 Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen, ohne Rückerstattungspflicht.