A.________ sei (zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung wegen Störung des Totenfriedens) schuldig zu sprechen der vorsätzlichen Tötung, begangen am 06.02.2020 in L.________ z.N. von I.________ (sel.) und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen a) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 244 Tagen und Berücksichtigung des seit dem 07.10.2020 vorzeitig angetretenen Strafvollzugs; b) zu einer Landesverweisung von max. 8 Jahren. 4. Zivilklagen