2126 ff.). Sie wurde unter Zustellung einer Kopie der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 8. Mai 2023 ohne Kosten- und Entschädigungsfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. Die H.________ (nachfolgend: Zivilklägerin) liess sich innert Frist ebenfalls nicht vernehmen (vgl. pag. 2127). Am 22. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 7./8. Mai 2024 vorgeladen, wobei Rechtsanwalt D.________ und seiner Klientschaft (Straf- und Zivilkläger/in 1-4) sowie der Zivilklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 2140 ff.). An der Parteiverhandlung vom 7. Mai 2022 nahmen ne-