_ teilte mit Eingabe vom 28. Juni 2023 mit, namens und im Auftrag seiner Klientschaft – C.________, E.________, F.________ und G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger/in 1-4) – werde auf eine Anschlussberufung verzichtet (pag. 2124). Auch er beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde festgestellt, dass die ehemalige Straf- und Zivilklägerin 5 innert gesetzter Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat (pag. 2126 ff.).