Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt: 1. Die Zivilklage der Privatklägerin M.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 35'756.85.