2. der Störung des Totenfriedens, begangen am 6. Februar 2020 in J.________, Waldstück K.________, durch Verunehren des Leichnams von †I.________; 3. der Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2019 bis 6. Februar 2020 in L.________, durch Besitz von 10 Videoaufnahmen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere; und in Anwendung der Art. 40, 41 Abs. 1 Bst. b, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. a, 112, 135 Abs. 1bis, 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 3 Monaten.