Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 228 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 2 und F.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 3 und G.________ v.d. Rechtsanwalt D.________, 3000 Bern Straf- und Zivilkläger 4 und H.________ Zivilklägerin Gegenstand Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, Störung des Totenfriedens und Gewaltdarstellung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. Juni 2022 (PEN 21 3) 2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung [nachfol- gend: Vorinstanz]) erkannte mit Urteil vom 10. Juni 2022 Folgendes (pag. 1959 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Mordes, begangen am 6. Februar 2020 in L.________, zum Nachteil von †I.________; 2. der Störung des Totenfriedens, begangen am 6. Februar 2020 in J.________, Waldstück K.________, durch Verunehren des Leichnams von †I.________; 3. der Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2019 bis 6. Februar 2020 in L.________, durch Besitz von 10 Videoaufnahmen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere; und in Anwendung der Art. 40, 41 Abs. 1 Bst. b, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. a, 112, 135 Abs. 1bis, 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungshaft von 244 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird fest- gestellt, dass die Strafe am 7. Oktober 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. zu einer Landesverweisung von 15 Jahren. 3. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 31'600.00 und Aus- lagen von CHF 45'110.45, insgesamt bestimmt auf CHF 76'710.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt: 1. zur Bezahlung von Schadenersatz an den Privatkläger H.________, wie folgt: - CHF 750.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. April 2021; - CHF 1’500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juli 2021; - CHF 750.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. August 2021; - CHF 3’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Mai 2022; unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2. zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2020 an die Privatklägerin C.________; 3 3. zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2020 an den Privatkläger F.________; 4. zur Bezahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2020 an die Privatklägerin E.________; 5. zur Bezahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2020 an den Privatkläger G.________; 6. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 35'321.70 an die Privatkläger C.________, E.________, F.________ und G.________. III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt: 1. Die Zivilklage der Privatklägerin M.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 35'756.85. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Fürspre- cher B.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. 2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von M.________ durch Für- sprecherin N.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin N.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von M.________ mit CHF 14'844.30. V. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (G950F; Verz.-Nr. 1) - 1 Pistole Softair V891 schwarz 4 4. Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils entsorgt: - 1 Paar Plastikhandschuhe (Verz.-Nr. 6) - 3 Stück Klebeband (Verz.-Nr. A1, A2 und A3) - 1 Mobiltelefon von †I.________ (bei Kapo) 5. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel in den amtlichen Akten: - 1 Parkticket (Verz.-Nr. B1; in Akten) - 1 Quittung O.________ (Verz.-Nr. B2; in Akten) 6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 8. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 17. Juni 2022 fristge- recht Berufung an (pag. 1973). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Mai 2023 (pag. 1987 ff.). Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 erklärte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die beschränkte Berufung (pag. 2111 ff.). Er teilte mit, die Berufung beziehe sich auf die Schuldsprüche wegen Mordes und Gewaltdarstellungen, gegen die Bemessung der Strafe, die Landesverweisung sowie die Zivilpunkte. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2023 auf die Erklärung der Anschlussberufung und teilte innert Frist mit, es werde kein Nichtein- treten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt (pag. 2122 f.). Rechtsanwalt D.________ teilte mit Eingabe vom 28. Juni 2023 mit, namens und im Auftrag seiner Klientschaft – C.________, E.________, F.________ und G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger/in 1-4) – werde auf eine An- schlussberufung verzichtet (pag. 2124). Auch er beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde festgestellt, dass die ehemalige Straf- und Zivilklägerin 5 innert gesetzter Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat (pag. 2126 ff.). Sie wurde unter Zustellung einer Kopie der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung vom 8. Mai 2023 ohne Kosten- und Entschädigungsfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. Die H.________ (nachfolgend: Zivilkläge- rin) liess sich innert Frist ebenfalls nicht vernehmen (vgl. pag. 2127). Am 22. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 7./8. Mai 2024 vorgeladen, wobei Rechtsanwalt D.________ und seiner Klient- schaft (Straf- und Zivilkläger/in 1-4) sowie der Zivilklägerin das Erscheinen freige- stellt wurde (pag. 2140 ff.). An der Parteiverhandlung vom 7. Mai 2022 nahmen ne- 5 ben dem Beschuldigten, assistiert durch seinen amtlichen Verteidiger, und der Ge- neralstaatsanwaltschaft auch die Straf- und Zivilklägerin 2 sowie der Straf- und Zi- vilkläger 4, beide assistiert durch Rechtsanwalt D.________, teil. 3. Haft Der Beschuldigte wurde am 6. Februar 2020 vorläufig festgenommen und mit Ent- scheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Februar 2020 in Un- tersuchungshaft versetzt (pag. 7 und pag. 42). Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten der beantragte, vorzeitige Strafvollzug gewährt (pag. 152). Dieser wurde am 7. Oktober 2020 mit Eintritt in die Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) P.________ angetreten und der Beschuldigte befindet sich seither dort im Langzeitvollzug (pag. 153/6 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 22. April 2022 [pag. 2172 f.]), ein Führungsbericht der JVA P.________ (datierend vom 18. April 2024 [pag. 2166 ff.]) und beim Staatssekretariat für Migra- tion (nachfolgend: SEM) ein aktueller Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrecht- lichen Landesverweisung (datierend vom 20. März 2024 [pag. 2162 f.]) eingeholt. Auf Antrag der Verteidigung wurden an der Berufungsverhandlung die beiden ein- gereichten Schreiben der Töchter des Beschuldigten zu den Akten erkannt (pag. 2181 f. und pag. 2207 f.). In der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklä- gerin 2 erneut einvernommen (pag. 2183 ff. und pag. 2186 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung beantragte in der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 2209 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Rechtskraft Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.06.2022 in Bezug auf die folgenden Punkte in Rechtskraft erwachsen ist: - Ziff. I.2 (Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens und Verurteilung zu den Verfah- renskosten), - Ziff. II.1 (Gutheissung Zivilklage des Kantons Bern), - Ziff. Ill (Abweisung Zivilklage von M.________), - Ziff. IV (amtliche Honorare für das erstinstanzliche Verfahren). 6 2. Freispruch A.________ sei ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freizusprechen vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen, angeblich begangen in der Zeit vom 15.02.2019 bis 06.02.2020 in L.________. 3. Schuldspruch und Verurteilungen A.________ sei (zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung wegen Störung des Totenfriedens) schuldig zu sprechen der vorsätzlichen Tötung, begangen am 06.02.2020 in L.________ z.N. von I.________ (sel.) und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen a) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 244 Tagen und Berücksichtigung des seit dem 07.10.2020 vorzeitig an- getretenen Strafvollzugs; b) zu einer Landesverweisung von max. 8 Jahren. 4. Zivilklagen A.________ sei zu verurteilen zur Bezahlung einer Genugtuung an C.________ und F.________ von je max. CHF 8000.00 sowie an E.________ und G.________ von je max CHF 2000.00, jeweils zuzüglich Zins seit 06.02.2020; im Übrigen sei die Zivilklage der Familie I.________ abzuweisen. 5. Weitere Verfügungen 5.1 Die Verfahrenskosten für das oberinstanzlichen Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuer- legen. 5.2 Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen, ohne Rückerstattungspflicht. 5.3 Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung folgende Anträ- ge (pag. 2213; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 10. Juni 2022 hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach A.________ der Störung des Totenfriedens, begangen am 6. Februar 2020 in J.________, Waldstück K.________, durch Verunehren des Leichnams von †I.________, schuldig erklärt wurde in Rechts- kraft erwachsen ist II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Mordes, begangen am 6. Februar 2020 in L.________, zum Nachteil von †I.________; 2. der Gewaltdarstellung, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2019 bis 6. Februar 2020 in Bern, durch Besitz von 10 Videoaufnahmen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere 7 und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestande- nen Untersuchungshaft von 244 Tagen und unter Berücksichtigung des seit dem 7. Oktober 2020 vorzeitig angetretenen Strafvollzugs; 2. zu einer Landesverweisung von 15 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorare, Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, beschlagnahmter Gegenstände, DNA, biometrische erkennungs- dienstliche Daten etc.). 5.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerschaft Rechtsanwalt D.________ stellte für die Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 folgende Anträge (pag. 2214 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei A.________ im Sinne von Ziff. I. 1 sowie Ziff. I. 2 der Anklageschrift des Mordes i.S. von Art. 112 StGB begangen am 6. Februar 2020 nachmittags in L.________ resp. J.________ zum Nachteil von I.________ sel. schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Sanktion zu verur- teilen. II. A.________ sei zu verurteilen, 1. der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020 zu bezahlen; 2. der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020zu bezahlen; 3. dem Privatkläger 3 eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020 zu bezahlen; 4. dem Privatkläger 4 eine Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020 zu bezahlen. III. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. IV. Für die Beurteilung der Zivilklagen seien keine Kosten auszuscheiden. V. A.________ sei zu verurteilen, den Privatklägern eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs.1 StPO gemäss eingereichter Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 8 VI. Es seien – soweit nötig – die weiteren Verfügungen zu treffen. 5.4 Anträge der Zivilklägerin Die Zivilklägerin beantragte mit Schreiben vom 10. Juli 2023, ihre mit Eingabe vom 18. Mai 2022 aktualisierte Zivilklage in der Höhe von CHF 6'000.00 sei zu bestäti- gen (pag. 2129.1). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Folge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und mangels eigenständi- ger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, der Straf- und Zivilkläger/in 1-4 sowie der Zivilklägerin ist das Urteil der Vorinstanz wie folgt in Rechtskraft erwachsen: - Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens, begangen am 6. Febru- ar 2020 in J.________, Waldstück K.________, durch Verunehren des Leich- nams von I.________ sel. (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). - Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 76'710.45 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Anmerkung: Der Beschuldigte beantragte zwar einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt- darstellungen, jedoch explizit ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten). - Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz unter Vorbehalt der Nachklage an die Zivilklägerin (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). - Abweisung der Zivilklage der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin M.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. III des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). - Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten, Fürsprecher B.________, auf CHF 35'756.85 und Verpflichtung des Be- schuldigten zur Rückzahlung an den Kanton Bern (Ziff. IV.1 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). - Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin N.________, auf CHF 14'844.30 ohne Rückzahlungsverpflichtung (Ziff. IV.2 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). - Beschluss betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.3-5 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuld- sprüche wegen Mordes und Gewaltdarstellungen (Ziff. I.1/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafe, die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem, die Zivilklage der Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 und die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an diese (Ziff. II.2-6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer die oberinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen. Schliesslich muss sie über 9 die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie über eine allfällige Rückkehr des Beschuldigten in den Strafvollzug befinden (Ziff. V.1/6/7 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, der Straf- und Zivilklä- ger/innen 1-4 sowie der Zivilklägerin ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Verwertbarkeit 7. Sichergestelltes Videomaterial Bei der Anhaltung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfe- nen Tötungsdelikt wurde sein Mobiltelefon sichergestellt und ausgewertet. Dabei wurden im Fotoordner auf dem Mobiltelefon insgesamt zehn Videos festgestellt, welche Gewalt an Menschen und Tieren zeigen. Die Darstellungen weisen inhalt- lich keinen Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt vom 6. Februar 2020 auf. Auf sämtliche Videos wurde zuletzt am 15. Februar 2019 zugegriffen (pag. 1171 ff.). Der Fund dieser Videos führte zum Vorwurf der Gewaltdarstellungen gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift. Die Verteidigung beanstandete die Verwertung dieses Videomaterials. Sie seien bei einer überschiessenden, verdachtsunabhängigen Beweisausforschung gefun- den worden. Weder der erste noch der zweite Beschlagnahmebefehl sei eine gülti- ge Grundlage gewesen für die Durchsuchung dieser Videos. Es sei dabei um die Ermittlung des Aufenthaltsortes von Herrn I.________ gegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie länger zurückliegende Fotos/Videos Hinweise auf den Stand- ort des Opfers hätten geben können. Im zweiten Beschlagnahmebefehl habe es zudem eine zeitliche Einschränkung gegeben. Auf die Videos sei ein Jahr vor der Tat zuletzt zugegriffen worden, es bestehe offensichtlich weder ein Zusammen- hang mit dem ursprünglichen Verdacht der Entführung noch mit der Tötung. Zudem sei der Besitz von Gewaltvideos keine schwere Straftat. Das private Interesse von Herrn A.________ an der Unverwertbarkeit sei höher als das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung. Die fraglichen Videos wurden bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Be- schuldigten entdeckt, die wegen dem Verdacht auf ein anderes Delikt angeordnet worden war. Die Voraussetzungen für die Verwertung eines solchen Zufallsfunds resp. die Abgrenzung zu einer verbotenen Beweisausforschung wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben und angewendet. Auf die entsprechenden Er- wägungen wird verwiesen (pag. 1995 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Zu ergänzen ist Folgendes: Im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsu- chung des Mobiltelefons stand die Suche nach dem vermissten I.________ sel. an oberster Stelle. Entsprechend wurde im Durchsuchungsbefehl vom 7. Febru- 10 ar 2020 als Zweck die Sicherstellung und forensische Sicherung von Beweismit- teln, insbesondere zur Ermittlung des Aufenthalts des vermissten I.________ sel. angegeben (pag. 214 f.). Aufgrund des Verschwindens von I.________ sel. nach dem Termin mit dem Beschuldigten, dem ausgeschalteten Telefon, dem immer noch vor der Liegenschaft parkierten Auto, der bekannten Beziehungskonstellation und der Tatsache, dass auf den Überwachungskameras der Liegenschaft nicht er- sichtlich war, dass I.________ sel. das Haus nach dem Termin mit dem Beschul- digten wieder verlassen hätte, war bereits zu einem frühen Zeitpunkt das Schlimmste zu befürchten und es lagen zahlreiche Verdachtsmomente für ein schweres Delikt vor. Sowohl die rechtliche Grundlage (Art. 246 StPO) wie auch der erforderliche Tatverdacht für die Durchsuchung des Telefons waren demnach ge- geben. Diese war angesichts der Schwere der vermuteten Straftat auch verhält- nismässig. Mangels Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des vermissten I.________ sel. war es sodann angezeigt, sämtliche möglichen Bezugspunkte des Beschuldigten zu eruieren, die einen Rückschluss auf den Aufenthaltsort des Ge- suchten und/oder auf das Geschehen seit dessen Begegnung mit dem Beschuldig- ten erlaubten. Dies umfasste auch die gesamte Foto- und Videodatenbank auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, da denkbar war, dass sich daraus Hinweise auf Gewohnheiten, häufig aufgesuchte, bekannte Orte o.ä. des Beschuldigten ergeben würden. Es lag somit keine unzulässige Beweisausforschung vor, wenn die Polizei die Foto- und Videodatenbank auch nach Dateien untersuchte, die vor dem poten- tiellen Tatzeitpunkt gespeichert wurden. Schliesslich wäre die Durchsuchung des Mobiltelefons auch hinsichtlich des Zufallsfundes verfahrensrechtlich zulässig ge- wesen– die Durchsuchung hätte auch angeordnet werden dürfen, wenn der ur- sprüngliche Verdacht auf Gewaltdarstellungen gelautet hätte. Das sichergestellte Videomaterial ist demnach verwertbar. 8. Informelle Befragungen von Q.________ und R.________ Am 7. Februar 2020 hat die Polizei mit den Töchtern des Beschuldigten «informelle Gespräche» geführt, welche über den Berichtsrapport vom 7. Februar 2020 Ein- gang in die Akten gefunden haben (pag. 860 ff.). Obwohl der Vater der beiden am Vorabend vorläufig festgenommen worden war und somit als Tatverdächtiger im Fokus stand, wurden die beiden damals minderjährigen Mädchen ohne Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 Bst. c StPO befragt. Als Folge davon werden die Berichte zu den beiden Gesprächen im genannten Be- richtsrapport als unverwertbar erachtet und in der nachfolgenden Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2001 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11 10. Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift (Mord, evtl. vorsätzliche Tötung) 10.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 6. Februar 2020 I.________ sel. (nachfolgend: I.________ sel.), den neuen Partner seiner von ihm getrennten Ehefrau M.________ getötet. Die Tat habe anlässlich eines Besich- tigungstermins in der Wohnung des Beschuldigten stattgefunden, den I.________ sel. in seiner Funktion als Bewirtschafter der Liegenschaft wahrnahm. Nach der Besichtigung des beanstandeten Wasserschadens habe der Beschuldigte I.________ sel. auf dessen Beziehung zu M.________ angesprochen und ihm zum Vorwurf gemacht, seine Familie zerstört zu haben. Im Verlauf der sich daran an- schliessenden verbalen und eventuell handgreiflichen Auseinandersetzung, habe er I.________ sel. am Kragen gepackt, ihn mit dem linken Arm in den Unterarmhal- tegriff (Schwitzkasten) genommen und ihm mit einem Messer drei Stichverletzun- gen im Nacken und mindestens zwei weitere Stichverletzungen am Rumpf zuge- fügt. Danach habe er dem sich auf dem Boden in Bauchlage befindenden I.________ sel. eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt, welche er im Halsbereich mit silberfarbenem Tape befestigt habe. Anschliessend habe er I.________ sel. in eine Grillhülle eingepackt und mit zwei Vliesen umwickelt, die er mit gelbem und silbernem Klebeband stabilisiert habe. Diese Vorgehensweise habe zum Tod von I.________ sel. geführt. Der Beschuldigte habe spätestens in dem Moment, in dem er das Messer behändigt und zugestochen habe, beabsichtigt, I.________ sel. zu töten. Er habe aus besonders verwerflichen, rein egoistischen Beweggründen (Ei- fersucht, Kränkung, Rache und Wiederherstellung der verletzten Ehre) gehandelt und mit seinem Handeln ebenso verwerflich bezweckt, den Freund von M.________ zu eliminieren und mit dem Tod zu bestrafen und damit indirekt auch die Ehefrau zu bestrafen, die ihn verlassen hatte. Auch die Art der Tatausführung und des Nachtatverhaltens sei besonders verwerflich (kaltblütig, gefühlskalt, zuste- chen von hinten, körperlich unterlegenes und widerstandsunfähiges Opfer, grau- sames Ersticken, als mit Messer zugefügte Verletzungen nicht zur zeitnahen Hand- lungsunfähigkeit/zum Tod führten). Für das Nachtatverhalten wurde auf den Vor- wurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift verwiesen, wonach der Beschuldigte den verpackten Leichnam mit einem Plattformwagen in den Kofferraum seines Autos transportiert und in einem Waldstück in J.________ deponiert, mit unterwegs ge- kauftem Benzin übergossen und angezündet habe. Für die Details der Anklage wird auf die Anklageschrift vom 4. Januar 2021 verwie- sen (pag. 1447 ff.). 10.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich des bestrittenen und unbestrittenen Sachverhalts haben sich durch die oberinstanzlichen Beweisergänzungen keine Veränderungen ergeben. Die ent- sprechende Auslegeordnung der Vorinstanz hat demnach weiterhin Gültigkeit und kann ohne weiteres zitiert werden (pag. 2005 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet nicht (mehr), †I.________ am 6. Februar 2020 in seiner Wohnung an der S.________ (Adresse) getötet und dessen Leichnam gleichentags im Waldstück in J.________ ver- 12 brannt zu haben. Er macht allerdings geltend (im Sinne eines Notwehrexzesses) aus Verteidigungs- willen gehandelt zu haben. Des Weiteren bringt er vor, †I.________ lediglich zweifach mit dem Mes- ser in den Rücken- und Nackenbereich gestochen zu haben. Der Beschuldigte bestreitet ferner sein kontrollierendes und gewalttätiges Verhalten gegenüber M.________ sowie, zum Nachteil von †I.________ aus Eifersucht gehandelt zu haben. Des Weiteren bestreitet er, die Tat geplant zu haben und macht geltend, †I.________ sei derjenige gewesen, der ihn provoziert habe und im Laufe einer Auseinandersetzung nach einem Messer gegriffen habe. Be- stritten wird von ihm zudem, †I.________ einen Plastiksack über den Kopf gestülpt und diesen damit erstickt zu haben. Das Verpacken, Abtransportieren und Verbrennen des Leichnams von †I.________ wird vom Beschuldigten hingegen nicht bestritten. Unbestritten ist ausserdem, dass es in der Wohnung des Beschuldigten einen Wasserschaden gab und sich I.________ sel. als Bewirtschafter der Liegenschaft deswegen am 6. Februar 2020 um 13:30 Uhr zu einem vorvereinbarten Besichti- gungstermin in der Wohnung des Beschuldigten einfand. Schliesslich ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens akzeptiert hat und das unter Ziff. I.2. angeklagte Nacht- atverhalten damit als erstellt gelten kann. 10.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel ausführlich zusammengefasst. Dar- auf wird verwiesen (pag. 2006 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird darauf verzichtet, an dieser Stelle die oberinstanzlich ergänzten Beweismit- tel zusammenzufassen, zumal der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung die Aussagen zur Sache mehrheitlich verweigerte. Soweit für die nachfolgende Be- weiswürdigung von Relevanz, werden die Beweismittel direkt in der Beweiswürdi- gung aufgeführt. 10.4 Beweiswürdigung der Kammer Im Ergebnis sowie hinsichtlich eines Grossteils der Erwägungen schliesst sich die Kammer den Überlegungen der Vorinstanz an, die die Beweismittel sorgfältig ge- würdigt und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen hat. Wo die Kammer nicht von den vorinstanzlichen Erwägungen abweicht, wird deshalb nachfolgend auf de- ren Ausführungen verwiesen. Diese werden teilweise zum besseren Verständnis zusammengefasst oder zitiert und durch zusätzliche Überlegungen der Kammer ergänzt. 10.4.1 Vorbemerkung zum Aussageverhalten/Geständnis des Beschuldigten Wie bereits festgehalten, bestreitet der Beschuldigte die Tötung von I.________ sel. nicht. Er liess am 10. Februar 2020 über seinen Verteidiger mitteilen, er wolle ein Geständnis ablegen, woraufhin er gleichentags in der Einvernahme zusam- mengefasst schilderte, I.________ habe bei der Begrüssung und nach der Besich- tigung des Wasserschadens mit ihm T.________ (Sprache) gesprochen und er- zählt, er lerne mit M.________ T.________(Sprache). Sie hätten über die Bezie- hung zwischen I.________ und M.________ zu sprechen begonnen. I.________ habe dabei erzählt, seine Beziehung mit M.________ habe bereits begonnen, als diese noch mit dem Beschuldigten zusammengewohnt habe. Danach sei «die 13 Stimmung hochgekocht», sie seien beide «nervös» geworden. Er habe I.________ am Kragen gepackt, worauf dieser mit seiner rechten Hand nach ihm geschlagen habe. Sie hätten sich in die Küche bewegt, wo I.________ versucht habe, mit der linken Hand nach einem Messer auf der Küchenablage zu greifen. Er habe ver- sucht, ihm dieses zu entwenden, worauf das Messer zu Boden gefallen sei. Er ha- be I.________ nach wie vor fest am Mantel gehalten, ohne ihn dabei zu schlagen. I.________ habe immer wieder versucht, ihn mit den Fäusten zu schlagen. Er habe ihn sodann in seine Richtung hin zu seinem Körper gezogen. Sie seien dabei auf den Boden gefallen. Er habe I.________ im Schwitzkasten gehabt und sei auf ihm zu liegen gekommen. Er habe dann die Kontrolle verloren und mit der rechten Hand das am Boden liegende Messer gepackt. Dieses habe er I.________ in den Nacken gestossen und ihn an Hals und am Rücken verletzt. Er habe I.________ danach in die Grillhülle vom Balkon gepackt und die Grillhülle mit einem Vlies von unter der Matratze eingewickelt. Das Ganze habe er mit Klebeband umwickelt. Er sei mit dem Paket die Treppe [Anm.: innerhalb der Maisonette-Wohnung] hochge- gangen, habe es mit einem kleinen «Wägeli» zum Lift transportiert und in der Ga- rage in das Auto gehievt. Danach sei er zurück in seine Wohnung gegangen, um diese zu putzen. In dieser Zeit sei zwei, drei Mal der Chef von I.________ vorbei- gekommen auf der Suche nach Herrn I.________. Später sei er mit dem Auto los- gefahren, habe bei der O.________ Tankstelle sein Fahrzeug getankt und einen Kanister mit Benzin gekauft und gefüllt. Danach sei er in ein Waldstück gefahren, habe den Körper aus dem Auto geholt, Benzin darüber geleert und ihn in Brand gesteckt (pag. 935 ff. Z. 38 ff. und pag. 943 Z. 414 ff.). I.________ hätte nicht zu ihm nach Hause kommen und warten sollen, bis der Hauswart aus den Ferien zurückgekommen sei, dann wäre das nicht passiert. Er habe I.________ zwar zur Rede stellen, aber nicht umbringen wollen. I.________ habe ihn unnötigerweise damit provoziert, dass er T.________(Sprache) gesprochen und ihm gesagt habe, er habe bereits ein Verhältnis mit M.________ gehabt, als diese noch mit dem Be- schuldigten zusammen gewesen sei (pag. 937 Z. 120 ff., pag. 938 Z. 197 f., pag. 939 Z. 226 ff. und pag. 942 Z. 351 ff.). Während einem Unterbruch der Ein- vernahme führte der Beschuldigte die Polizei zum Leichnam von I.________ sel. In den nachfolgenden Einvernahmen blieb der Beschuldigte bei der Darstellung, wo- nach I.________ sel. ihn provoziert und angegriffen und er sich selber verteidigt und I.________ sel. dabei getötet habe. Auch wenn in seinen weiteren Aussagen diverse Unstimmigkeiten zu finden sind (siehe Ziff. 10.4.4, 10.4.5 und 10.4.6 un- ten), blieb dieser vorgebrachte, grobe Handlungsablauf konstant. Die Vorinstanz hat dieses Geständnis grundsätzlich korrekt überprüft und gewür- digt (pag. 2043 f., S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Geständnis des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass es ein solches jeweils zu überprüfen gilt (Art. 160 StPO). Der Beschuldigte gab zu, †I.________ am 6. Februar 2020 in seiner Wohnung an der S.________(Adresse) umgebracht zu haben und alleine für dessen Tod verantwortlich zu sein. Des Weiteren gestand er, den Leichnam von †I.________ anschliessend eigenständig verpackt, ab- transportiert und in einem Waldstück in J.________ in Brand gesetzt zu haben. Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten können mit den objektiven Beweismitteln in Ein- klang gebracht werden. So wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten zwischen 12:01:24 Uhr bis 14 17:25:47 Uhr an seinem Domizil an der S.________(Adresse) registriert (pag. 301; Ziff. 3.2.1 hiervor). †I.________ betrat den Lift der Liegenschaft um 13:34 Uhr (pag. 810, Ziff. 3.2.12 hiervor). Ab 14:00 Uhr bzw. 14:03 Uhr gingen keinerlei Verbindungen mehr vom Mobiltelefon von †I.________ aus (pag. 307; Ziff. 3.2.1 hiervor). Ab 17:25:47 Uhr verliess der Beschuldigte sein Domizil, bevor sein Mo- biltelefon um 17:38:22 bis 17:53:33 Uhr am Leichenfundort in J.________ registriert wurde (pag. 302 ff.; Ziff. 3.2.1 hiervor). Ab 18:07:36 Uhr fand er sich wieder an seinem Domizil ein (pag. 305; Ziff. 3.2.1 hiervor). Von seinem Domizil an der S.________(Adresse) dürfte der Beschuldigte ca. 15 Minuten bis zum Waldstück in J.________ gebraucht haben, wobei er sich vorgängig zur O.________ Tankstelle begab, um Benzin zu kaufen. Die entsprechende Kaufquittung konnte im Portemonnaie des Beschul- digten aufgefunden werden (datierend vom 6. Februar 2020, 17:21 Uhr). Weiter haben Abklärungen im Tankstellenshop ergeben, dass der Beschuldigte, welcher das Fahrzeug lenkte, zwischen 17:13 und 17:22 Uhr tankte sowie zusätzlich einen Benzinkanister füllte (pag. 885 f.; Ziff. 3.2.12 hiervor). Anhand der objektiven Beweismittel lässt sich erkennen, dass die sowohl in zeitlicher als auch örtli- cher Hinsicht getätigten Aussagen des Beschuldigten – die im Übrigen mit den Aussagen der Nach- barin U.________ in Einklang gebracht werden können (Ziff. 3.3.7 hiervor) – der Wahrheit entspre- chen. In der Wohnung des Beschuldigten konnten zudem Blut- bzw. DNA-Spuren von †I.________ sowie das Tatmesser sichergestellt werden. Des Weiteren fehlte beim Beschuldigten im Schlafzimmer das sich normalerweise auf dem Bett befindende Vlies sowie die sich auf dem Balkon befindende Grillhülle, welche er beide zum Verpacken des Leichnams verwendete. Ebenso konnte ein typenähn- licher Plastiksack, wie der am Kopf von †I.________ Vorgefundene, im Schlafzimmer des Beschuldig- ten aufgefunden werden, sowie gelbes und silberfarbenes Klebeband (Ziff. 3.2.8 hiervor). Gestützt auf die objektiven Beweismittel sowie die Aussagen des Beschuldigten, verbleiben keine Zweifel, dass †I.________ in der Wohnung an der S.________(Adresse) ums Leben kam. Zur Mög- lichkeit einer Mit- bzw. Dritttäterschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – jedenfalls vor der Rückkehr seiner Töchter – stets alleine von der Kamera der Lifthallte aufgenommen wurde (pag. 810) und sich in der Folge ebenfalls alleine zur O.________ Tankstelle begab. Des Weiteren wurde der Beschuldigte – nachdem er aus dem Waldstück in J.________ zurückkehrte – alleine vor dem Haus durch die Polizei angetroffen. Es besteht insgesamt kein Grund am glaubhaften Geständnis des Beschuldigten, wonach er †I.________ am 6. Februar 2020 das Leben nahm, zu zweifeln. Die objektiven Beweismittel zeigen ebenso auf, dass der Beschuldigte alleine agierte und eine allfällige Mit- bzw. Dritttäterschaft ausge- schlossen werden kann. Aus den von der Vorinstanz zutreffend ausgeführten Gründen zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Beschuldigte I.________ sel. alleine und ohne allfällige Mit- oder Dritttäter in seiner Wohnung getötet, die Leiche danach verpackt und im Waldstück in J.________ angezündet hat. Mit Blick auf das gesamte Aussagever- halten des Beschuldigten ist jedoch Folgendes zu ergänzen: Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte erst am 10. Februar 2020, vier Tage nach seiner vorläufigen Festnahme am 6. Februar 2020 und somit nach mehreren Tagen der erfolglosen Suche nach dem vermissten I.________ sel. Der Beschuldigte wurde am 7. Febru- ar 2020 zum ersten Mal einvernommen (pag. 913 ff.). Sowohl in dieser Einvernah- me wie auch an der Hafteröffnung am selben Tag gab er an, I.________ sel. sei nach dem Besichtigungstermin in seiner Wohnung gegangen und er könne nichts über dessen Verschwinden sagen (pag. 915 Z. 71 ff. und pag. 928 Z. 143 ff.). Be- reits am Tag zuvor war es zwischen dem Beschuldigten und der Polizei zu einem 15 Treffen gekommen. Nachdem die Arbeitskollegen von I.________ sel. der V.________ diesen am Nachmittag selbständig gesucht und dabei auch mit dem Beschuldigten gesprochen hatten, verständigten sie um 17:11 Uhr die Polizei, die um 18:04 Uhr am Wohnort des Beschuldigten eintraf. Dort begegnete die Polizei Mitarbeitenden der V.________ sowie M.________. Der Polizei wurde mitgeteilt, dass I.________ sel. seit dem Termin mit dem Beschuldigten weder auffindbar noch telefonisch erreichbar sei. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe er des- sen Wohnung um ca. 14:30 Uhr verlassen. Sein Fahrzeug stehe jedoch noch vor der Liegenschaft. Um ca. 18:10 Uhr fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zur Liegenschaft. Von der Polizei angesprochen gab er an, er habe im O.________ Leergut entsorgt. Auf Verlangen öffnete der Beschuldigte den Kofferraum und die hinteren Türen seines Fahrzeuges, wo die Polizeibeamten einen Benzinkanister feststellten. Diesen erklärte der Beschuldigte damit, er traue seiner Benzinanzeige nicht. Der Beschuldigte gewährte der Polizei daraufhin Einlass in die Wohnung, wo diese nichts Spezielles feststellen konnte. Streitigkeiten mit I.________ sel. stellte der Beschuldigte in Abrede. Um 19:20 Uhr wurde der Beschuldigte von der Polizei- patrouille erneut angetroffen, als er im Begriff war, in der Waschbox sein Fahrzeug zu waschen und angab, er wasche sein Fahrzeug oft um diese Zeit. Er wurde auf- gefordert, den Waschvorgang abzubrechen, die Fahrzeugschlüssel auszuhändigen und in die Wohnung zurückzukehren. Um 19:30 Uhr wurde der Beschuldigte «auf- grund diverser Unstimmigkeiten und Unklarheiten» vorläufig festgenommen (pag. 375 f.). Es mag nachvollziehbar sein, dass sich der Beschuldigte vor dem Eingestehen ei- nes Tötungsvorwurfs von seinem Verteidiger beraten lassen wollte und daher nicht vor Ort und Stelle bei der vorläufigen Festnahme ein umfassendes Geständnis ab- legte. Dennoch fällt im Abgleich mit seinem späteren Geständnis auf, wie konse- quent, unverfroren und teilweise gar überheblich der Beschuldigte in den ersten beiden Befragungen sowie anlässlich der Begegnungen mit der Polizei am 6. Fe- bruar 2020 log. Insbesondere war es ihm möglich, unmittelbar nach seiner Rück- kehr aus dem Wald und dem Verbrennen der Leiche gegenüber der Polizei so un- auffällig aufzutreten und die Frage nach dem Benzinkanister so plausibel zu er- klären, dass ihn die Polizeibeamten trotz der insgesamt bereits verdächtigen Um- stände in seine Wohnung zurückliessen. Und auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob man sich heute [am 7. Februar 2020] Sorgen machen müsse um I.________, ant- wortete der Beschuldigte, im Wissen darum, dass sich dessen Leichnam verbrannt im Wald befand, mit: «Ja, Sie müssen schauen. Wenn er bis jetzt nicht erschienen ist, müssen Sie sich schon Sorgen machen» (pag. 931 Z. 254 ff.). Die Fähigkeit, direkt nach dem Entsorgen einer Leiche und unter dem Druck einer ersten Konfrontation mit der Polizei resp. der darauffolgenden vorläufigen Fest- nahme und dem Vorlegen erster Beweismittel (z.B. Überwachungskameras, die I.________ sel. beim Betreten, nicht jedoch dem Verlassen der Liegenschaft zei- gen [pag. 928 Z. 149 ff.]) konsequent zu lügen und plausible, alternative Erklärun- gen für verdächtige Umstände (z.B. den Benzinkanister) vorzubringen, ist für die Beurteilung der weiteren Aussagen des Beschuldigten relevant. Dies gilt insbeson- dere für die Würdigung seiner Aussagen zum konkreten Tatablauf und seinem Vorwurf der Provokation und des Angriffs an den getöteten I.________ sel. Es ist 16 anhand des späteren Geständnisses erstellt, dass der Beschuldigte in der Lage ist, strategisch auszusagen, um ihn belastende Umstände in ein für ihn positiveres Licht zu rücken. Auch ein Abgleich zwischen seinen Aussagen im Verfahren sowie seiner Darstellung der Ereignisse gegenüber Aussenstehenden zeigt auf, dass der Beschuldigte keine Hemmungen hat, kontextabhängig zu seinem Vorteil unter- schiedliche Angaben zu machen. So schrieb er etwa am 30. Juli 2020 an die offen- bar entfernt mit ihm verwandte W.________ (pag. 2188 Z. 32), I.________ habe ihn mehrmals als «schwarzen Niger, Idiot» bezeichnet (pag. 207), was er in keiner der aktenkundigen Befragungen ansatzweise so geschildert hat. In Kombination mit den diversen – noch aufzuzeigenden – Unstimmigkeiten in seinen Aussagen geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte auch nach dem grundsätzlichen Geständnis der Tötung darum bemüht war, den Tatablauf in einer für ihn möglichst günstigen Variante darzustellen und dem getöteten I.________ sel. wider besseres Wissen eine erhebliche Teilschuld an der Eskalation zuzuschreiben. Wie nachfol- gend im Einzelnen dargelegt wird, hat der Beschuldigte damit kein umfassendes Geständnis abgelegt, sondern abgesehen vom grundsätzlichen Eingeständnis der Tötung strategisch und beschönigend ausgesagt. 10.4.2 Vorgeschichte und Beziehungskonstellation Der Beschuldigte war seit dem .________ mit M.________ verheiratet. Die beiden haben zwei gemeinsame Töchter und lebten bis zum Auszug von M.________ und den Töchtern am 1. Juli 2019 in einer gemeinsamen Haushaltung. Die Ehe wurde am 1. Juni 2019 gerichtlich getrennt und nach der Tat geschieden (pag. 1032 Z. 89, pag. 1202 ff. und pag. 1931 ff.). Die Trennung hatte sich bereits in den Monaten zuvor abgezeichnet: Gemäss Angaben von M.________ ging sie bereits im Okto- ber 2018 zu einer Anwältin, um eine Trennung zu besprechen (pag. 1032 Z. 101 ff.). Dies wurde von Fürsprecherin N.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insofern bestätigt, als sie angab, es sei im Namen von M.________ am 20. Dezember 2018 beim Regionalgericht X.________ ein Ehe- schutzgesuch eingereicht worden (pag. 1916). Es gilt daher als erstellt, dass der Beschuldigte spätestens Ende Dezember 2018 von den Trennungsabsichten sei- ner damaligen Ehefrau wusste und seine Aussage, wonach ihn die Trennung über- rascht habe und alles schnell passiert sei, nicht der Wahrheit entspricht (pag. 1029/3 Z. 51 ff.). Auch die weiteren Angaben von M.________ zu ihrer Beziehung mit dem Beschul- digten und seinem Verhalten nach der Trennung sind glaubhaft. Es wird dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2044 ff., S 58 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Diese begründete nachvollziehbar, dass auf die konstan- ten und übereinstimmenden Schilderungen von M.________ abgestellt werden kann, wonach sie in der Ehe vom Beschuldigten geschlagen und kontrolliert wor- den sei und sich deshalb (und nicht etwa wegen I.________ sel.) habe trennen wollen; wonach der Beschuldigte ihren ersten Versuch, Ende 2018 aus der ge- meinsamen Wohnung auszuziehen verhindert habe, indem er sich geweigert habe, den gemeinsamen Mietvertrag zu kündigen; und wonach der Beschuldigte nach der Trennung eifersüchtig gewesen sei und immer wieder den Kontakt zu ihr ge- sucht und sie beschimpft und bedroht habe (pag. 1032 Z. 74 ff. und Z. 92 ff., 17 pag. 1033 Z. 118 ff. und 139 ff., pag. 1034 Z. 188 ff., pag. 1044 f. Z. 206 ff., pag. 1045 Z. 218 ff., pag. 1052 f. Z. 605 ff. und pag. 1060 Z. 204 ff.). Aufgrund der Kon- taktaufnahme mit ihrer Anwältin im Herbst 2018 schloss die Vorinstanz zurecht aus, dass M.________ den Beschuldigten erst im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens aus prozesstaktischen Gründen fälschlicherweise beschuldigte. Dies wird dadurch unterstrichen, dass M.________ offenbar auch I.________ sel. von ihren Erlebnissen aus der Beziehung mit dem Beschuldigten erzählt hatte, der sich damit wiederum seinen Geschwistern und Freunden anvertraut hatte (E.________: pag. 1105 Z. 100, pag. 1106 Z. 121 f. und pag. 1883 Z. 37 f.; G.________: pag. 1110 Z. 75 ff.; Y.________: pag. 1153 Z. 49 ff.). I.________ sel. nahm die Schilderungen von M.________ offensichtlich ernst, ansonsten er gegenüber sei- ner Arbeitskollegin Z.________ nicht geäussert hätte, ihm sei nicht wohl mit dem Termin beim Beschuldigten und sie solle Alarm schlagen, wenn er um 15:00 Uhr nicht zurück sei (pag. 1145 Z. 34 ff.). Auch für die Implikation der Verteidigung, dass M.________ diese Vorwürfe im Hinblick auf das Scheidungsverfahren erfunden habe, bestehen keinerlei Anhalts- punkte. Mit Blick auf die einerseits glaubhaften Aussagen von M.________ sowie die weiteren Hinweise auf gewalttätiges und eifersüchtiges Verhalten des Beschul- digten in den Akten, kann dieser Vorwurf verworfen werden. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, ist M.________ nämlich nicht die einzige Person, die das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten beschrieb. Zwar basieren die entsprechenden Aussagen von E.________ und G.________ sowie von Y.________ ursprünglich ebenfalls auf den Schilderungen von M.________, welche diese gegenüber I.________ sel. gemacht hatte. Besonderes Gewicht kommt deshalb der Aussage von AA.________, dem Sohn des Beschuldigten aus einer früheren Ehe, zu. Dieser berichtete, so viel er wisse, sei seine Mutter während ihrer Ehe vom Beschuldigten nicht immer gut behandelt worden (pag. 1116 Z. 93 ff.). Er habe von ihr gehört, dass sie vom Beschuldigten geschla- gen worden sei, habe selber aber nie etwas beobachtet (pag. 1118 Z. 178 f.). Es erscheint nicht naheliegend, dass AA.________ seinen Vater zu Unrecht bezichti- gen würde, zumal er klar differenzierte, dass er diese Informationen von seiner Mutter habe. Diese Bemerkungen ergänzen die glaubhaften Schilderungen von M.________ stimmig. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er gegenüber M.________ nie gewalttätig oder eifersüchtig geworden sei und sie nie beschimpft, bedroht oder kontrolliert habe, erscheinen vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die von der Vorinstanz ebenfalls zitierten Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und M.________ aus den Monaten nach der Trennung, in denen M.________ dem Beschuldigten unter anderem vor- warf, sie geschlagen und psychisch zerstört zu haben, worauf der Beschuldigte zu- gab, sie nicht korrekt behandelt zu haben und lediglich in Bezug auf einen konkre- ten Vorfall angab, sie nicht geschlagen zu haben (pag. 233). Ebenfalls per Chat- Nachricht teilte der Beschuldigte M.________ am 12. September [2019] mit, er würde es nicht ertragen, wenn er erfahren würde, dass sie mit jemand anderem schlafe (pag. 230), was in einem starken Widerspruch steht zur Behauptung, er sei nicht eifersüchtig gewesen. Auch die Chats mit seinem Sohn AB.________ zeigen 18 auf, dass sich der Beschuldigte gedanklich noch Ende Januar 2020 intensiv mit M.________ und deren neuen Beziehung beschäftigte: So fantasierte er darüber, dem «Typen einen Schrecken einzujagen», woraufhin ihn sein Sohn ermahnte, ru- hig zu bleiben und «diese Frau zu vergessen». Er finde die Idee, den Typen zu er- schrecken nicht gut. Sie [er selber und der Beschuldigte] hätten denselben Charak- ter. Das werde kein Gespräch, sondern «Scheisse» geben (pag. 228). Sodann be- schrieb der Beschuldigte selbst, wie er in der Wohnung von M.________ einen Liebesbrief von I.________ sel. «entdeckt habe», als er die Kinder zu ihr nach Hause gebracht habe (pag. 936 Z. 73 ff.). Es sei damals nur Q.________ zu Hause gewesen. Er habe den Brief beim Kleiderschrank hängen sehen. Er habe ein Foto von dem Brief gemacht. Das sei der Moment, in dem er erfahren habe, dass die beiden zusammen gewesen seien (pag. 973 Z. 1062 ff. und pag. 1029/8 Z. 243 ff.). Auch diese Episode steht im Widerspruch zu der Beteuerung des Beschuldigten, wonach er nicht eifersüchtig gewesen sei und M.________ nicht kontrolliert habe. Die starke gedankliche Beschäftigung mit M.________ zeigt sich schliesslich auch daran, dass der Beschuldigte noch während des Strafverfahrens in den Einver- nahmen ausführliche und mit dem Verfahren nicht zusammenhängende Episoden schilderte, in denen sich M.________ aus seiner Sicht falsch verhalten habe (pag. 944 f. Z. 498 ff. und pag. 973 Z. 1077 ff.). Mit Blick auf diese Auslegeordnung ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber M.________ während der Ehe gewalttätig war und dies der Grund für die Trennung darstellte. Nach dem Auszug von M.________ suchte der Beschuldigte immer wie- der den Kontakt zu ihr, kontrollierte sie und zeigte sich bezüglich der neuen Bezie- hung mit I.________ sel. eifersüchtig. Die neue Beziehung von M.________ mit I.________ sel. bestand unbestrittener- massen bereits vor dem Zeitpunkt der Tat. Da der Beschuldigte unter anderem an- gab, I.________ sel. habe ihn mit der Aussage provoziert, wonach seine Bezie- hung mit M.________ bereits begonnen habe, als diese noch mit dem Beschuldig- ten zusammengewohnt habe, ist der Beginn dieser Beziehung zu thematisieren. Auch in diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, welche die Aussagen von M.________ sowie dem Umfeld des Paars sorgfäl- tig analysiert hat (pag. 2046 ff., S. 60ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss M.________ kannte sie I.________ sel. als Vermieter ihrer Wohnung be- reits längere Zeit. Im Zusammenhang mit der Trennung vom Beschuldigten habe sie ihn Ende 2018 um eine neue Wohnung gefragt und ihm dabei einen Teil der Geschichte erzählt. Es sei eine freundschaftliche Beziehung gewesen. Seit Oktober 2019, mithin nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung, hätten sie eine Be- ziehung. Sie hätten ca. Anfang September 2019 angefangen auszugehen (pag. 1033 Z. 120 ff., pag. 1034 Z. 207 f., pag. 1046 Z. 267 ff., pag. 1047 Z. 313 ff. und pag. 1049 Z. 458 ff.). Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen zurecht als glaubhaft, insbesondere mit Blick auf die weiteren vorhandenen Aussagen. Gemäss E.________ und Y.________ hat I.________ sel. ihnen ebenfalls Oktober 2019 resp. September/Oktober 2019 als Beziehungsbeginn angegeben und ge- genüber E.________ auch erzählt, er kenne M.________ schon länger als Miete- rin, zuvor sei es eine freundschaftliche Beziehung gewesen (E.________: pag. 1105 Z. 74 ff., Y.________: pag. 1153 Z. 49). Zwei Bemerkungen von 19 E.________ fallen dabei besonders ins Gewicht: Zum einen habe ihr Bruder ihr er- zählt, dass er an einem bestimmten Abend im Oktober zum ersten Mal mit M.________ geschlafen habe – ein Detail, das kaum erfunden und ohne Not über den verstorbenen Bruder zu Protokoll gegeben würde (pag. 1105 Z. 86 f.). Die Aussage steht gleichzeitig für die offene Gesprächskultur zwischen I.________ sel. und seiner Schwester, angesichts welcher es unwahrscheinlich erscheint, dass I.________ sel. seiner Schwester in Bezug auf den Beziehungsbeginn mit M.________ nicht die Wahrheit gesagt hat. Zum anderen gab E.________ an, ihr Bruder habe damals noch eine andere AC.________ (Staatsangehörige) gekannt und sei sich nicht sicher gewesen, welches die richtige Frau sei (pag. 1105 Z. 84 ff.). Die Erwähnung dieses Kontakts mit einer anderen Frau sowie der Unsi- cherheit von I.________ sel. wirkt einerseits aus dem Leben gegriffen und gebührt dem Verstorbenen gleichzeitig nicht besonders zum Vorteil, was für ihre Glaubhaf- tigkeit sprich. Hinzu kommt, dass auch der Bruder des Beschuldigten erwähnte, es habe noch eine weitere AC.________(Staatsangehörige) gegeben, die I.________ sel. «gerne gemocht» habe (pag. 1112 Z. 205). Damit bestätigte er sinngemäss die Aussage seiner Schwester. Die Bemerkung über die andere AC.________(Staatsangehörige) unterstreicht damit einerseits die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ und ist andererseits ein weiterer, deutlicher Hinweis darauf, dass die Beziehung mit M.________ nicht zu einem früheren Zeitpunkt be- gonnen hat. Die Aussagen von G.________, F.________, AD.________ und AE.________ sind weniger präzise, bestätigen jedoch ebenfalls, dass die Bezie- hung erst im Zeitraum nach dem Auszug von M.________ aus der ehelichen Woh- nung begann (F.________: pag. 1887 Z. 13; AD.________: pag. 853; AE.________: pag. 1123 Z. 89). Der früheste genannte Zeitpunkt («ca. Mitte 2019, evtl. auch etwas früher» [G.________: pag. 1110 Z. 91 ff.]), ist kein tragfähiger Hinweis dafür, dass die Beziehung bereits vorher begonnen hat. Aus den weiteren Aussagen von G.________ wird klar, dass er diese Zeitangabe auf den Zeitpunkt bezog, in dem sein Bruder angefangen habe, sich um den Schutz von M.________ zu kümmern, was G.________ als Zeichen dafür deutete, dass dieser seine Kom- petenzen als Liegenschaftsverwalter überschritten habe, nicht jedoch als Beginn einer effektiven Liebesbeziehung. Weiter gab er zu Protokoll, sich nicht genau erin- nern zu können und nicht genau zu wissen, wie es abgelaufen sei (pag. 1110 Z. 92 ff.). An der Hauptverhandlung gab er sodann an, erst Anfang 2020 von der Beziehung erfahren zu haben (pag. 1889 Z. 23). Mit diesem Ergebnis stimmt übe- rein, dass Q.________ erzählte, ihre Mutter habe ihnen im Oktober 2019 gesagt, I.________ sel. sei ihr Freund (pag. 1073). Auf diese Fülle von Angaben sowohl von M.________ selber wie auch aus dem gemeinsamen Umfeld kann zweifelsfrei geschlossen werden, dass die Beziehung von M.________ und I.________ sel. erst nach dem Auszug von M.________ aus der ehelichen Wohnung begann, mit- hin im Zeitraum September/Oktober 2019. Davon ging offenbar auch der Beschul- digte aus. Zwar sagte er in den späteren Einvernahmen, er habe von einer Freun- din resp. einer befreundeten t.________ Familie gehört, die Beziehung laufe seit der grossen Renovation der Wohnungen, welche vor fünf Jahren angefangen habe. Sie hätten ihm das in der ersten Januarwoche [2020] gesagt (pag. 993 Z. 38, pag. 994 Z. 89 und pag. 1029/5 Z. 138 ff.). Auch hatte er M.________ am 18. Januar 20 2020 vorgeworfen, sich seit mehr als zwei Jahren «mit dem Typ zu vergnügen» (pag. 232). Gleichzeitig äusserte er aber am 30. Januar 2020 gegenüber AB.________ «…das muss angefangen haben, nachdem sie von hier weggegan- gen ist in die neue Wohnung, wo sie jetzt ist. Sie hat sich dem Kerl hingegeben, aber sie wohnte nicht mehr hier in der Wohnung» (pag. 228) und gab in der Ein- vernahme vom 10. Februar 2020 an, er sei bis zum Gespräch mit I.________ sel. am 6. Februar 2020 davon ausgegangen, das Verhältnis habe erst nach der Tren- nung begonnen (pag. 936 Z. 67 ff. und pag. 942 Z. 361). Schliesslich ist unbestritten (und geht aus den soeben zitierten Aussagen hervor), dass der Beschuldigte bereits mehrere Wochen vor der Tat von der Beziehung zwischen I.________ sel. und M.________ wusste (siehe pag. 2048 ff., S. 62 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der genaue Zeitpunkt kann offengelassen werden. 10.4.3 Verhalten vor der Tat Das Vortatverhalten des Beschuldigten wurde durch die Vorinstanz wie folgt ge- würdigt (pag. 2050 ff., S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es stellt sich einerseits die Frage, weshalb †I.________ in die Wohnung des Beschuldigten kam und andererseits, welche Pläne bzw. Vorstellungen der Beschuldigte hinsichtlich dieses Treffens hatte bzw. welche Vorkehrungen er traf. Der Beschuldigte gab mehrfach zu Protokoll, er habe bereits vor dem Termin vom 6. Februar 2020 mit †I.________ wegen des Wasserschadens gesprochen. †I.________ habe gesagt, dass er den Haus- wart schicken werde, wobei dieser nicht gekommen sei (pag. 915, Z. 71-74; pag. 916, Z. 154 f.; pag. 951, Z. 43 ff.; pag. 1029/8, Z. 264 ff.). Am 6. Februar 2020 habe er ihn nochmals kontaktiert, woraufhin sie sich für 13:30 Uhr verabredet hätten (pag. 915, Z. 74-77; pag. 916 f., Z. 155 ff.; pag. 943, Z. 406 ff.; pag. 950, Z. 35 ff.; pag. 951, Z. 40 f.; pag. 1029/9, Z. 275 f.). †I.________ habe an- lässlich des Telefonats mitgeteilt, dass der Hauswart in den Ferien weile (pag. 951, Z. 38 f.; pag. 1029/9, Z. 275 f.). M.________ gab an, am 6. Februar 2020 durch †I.________ vom Termin mit dem Beschuldigten er- fahren zu haben (pag. 1031, Z. 24 ff.; pag. 1032, Z. 66 ff.). Sie habe gewusst, dass der Beschuldigte versucht habe, sich bei †I.________ wegen eines Wasserschadens zu melden (pag. 1031, Z. 26 f.). Der Beschuldigte habe †I.________ am 27. [Januar 2020] bei der Arbeit angerufen und habe gewollt, dass er die Wohnung anschauen komme (pag. 1059, Z. 159). Am 1. Februar [2020] sei sie mit †I.________ zusammen gewesen und dieser habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte ihn wegen des Wasserschadens angerufen habe (pag. 1059, Z. 161 f.). AE.________ gab an, erst durch die V.________ vom Termin erfahren zu haben, da er in den Ferien gewesen sei (pag. 1122, Z. 24 f.). Er habe vorgängig weder mit †I.________ noch mit dem Beschul- digten über den Wasserschaden gesprochen und habe erst durch das Telefonat mit Herrn AD.________ Kenntnis vom Schaden erlangt (pag. 1122, Z. 43 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und M.________ sowie den Ergebnis- sen der rückwirkenden Telefonüberwachung ist davon auszugehen, dass der Termin vom 6. Februar 2020 zwischen †I.________ und dem Beschuldigten gleichentags – auf Initiative des Beschuldigten hin – um 09:20:19 Uhr (pag. 305; Ziff. 3.2.1 hiervor) vereinbart wurde. Zudem muss ebenso gestützt auf die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und M.________ davon ausgegangen wer- 21 den, dass der Beschuldigte den Wasserschaden in der Wohnung bereits ein bis zwei Wochen vorher – vermutlich am 27. Januar 2020 – der V.________ bzw. †I.________ meldete. Der Beschuldigte machte geltend, der Hauswart sei in der Folge nicht bei ihm vorbeigekommen, weshalb er am 6. Fe- bruar 2020 erneut bei der V.________ angerufen habe. Dies lässt sich insofern mit den Aussagen von AE.________ in Einklang bringen, als dieser angab, vor dem 6. Februar 2020 keine Kenntnis des Schadens gehabt zu haben, womit er auch nicht in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sein dürfte. Unklar bleibt, ob der Beschuldigte vorgängig Kenntnis davon hatte, dass AE.________ in der Woche vom 6. Februar 2020 in den Ferien weilen würde. Spätestens nach dem Telefonat vom 6. Februar 2020 musste dem Beschuldigten allerdings klar gewesen sein, dass †I.________ höchstwahrschein- lich alleine zum Besichtigungstermin erscheinen würde, zumal †I.________ ihm die Ferienabwesen- heit von AE.________ am Telefon mitteilte. Zudem weisen die Aussagen des Beschuldigten darauf hin, dass ihm bereits nach dem ersten Telefonat an die V.________ bewusst war, dass die Besichti- gung des Wasserschadens in den Zuständigkeitsbereich von †I.________ fallen würde (pag. 918 f., Z. 256; pag. 1029/8, Z. 264 ff.). Auch AE.________ gab an, dass es normalerweise †I.________ sei, der Besichtigungstermine bei Schäden oder Beanstandungen wahrnehme (pag. 1122 f., Z. 54 ff.). Der Beschuldigte bestritt über die verschiedenen Einvernahmen hinweg konsequent, die Tat geplant zu haben (pag. 939, Z. 247; pag. 967, Z. 817; pag. 975, Z. 1142 f., pag. 1020, Z. 379 ff.). Er habe nicht einmal den Termin mit †I.________ geplant (pag. 968, Z. 821). Anhand der sichergestellten Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn AB.________ wird allerdings deut- lich, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen. Die Nachrichten zeigen, dass der Beschuldigte auf ein Treffen mit †I.________ hinwirkte bzw., dass er zumindest hoffte, es komme in seiner Wohnung zu einem Treffen unter vier Augen mit †I.________ («Ich kann kaum er- warten ihn zu treffen…» [Nachricht 1, Ziff. 3.2.11 hiervor]; «…ich habe ihn bereits dort aufgesucht, es gibt hier in der Wohnung ein paar Sachen zu zeigen, ich habe mit ihm per Telefon gesprochen… [Nachricht 1, Ziff. 3.2.11 hiervor]; «…ich habe den Kerl schon gesucht… [Nachricht 5, Ziff. 3.2.11 hier- vor]). Gestützt auf die sichergestellte Soft Air Waffe in der Wohnung des Beschuldigten ist im Zu- sammenhang mit den Sprachnachrichten ferner davon auszugehen, dass er in Erwägung zog, eine echte Schusswaffe erhältlich zu machen, um †I.________ einen Schreck einzujagen sowie, dass die Besichtigung des Wasserschadens lediglich als Vorwand diente, um an ein Treffen mit †I.________ zu kommen («…ich würde gern dem Typ einen Schreck einjagen, mit meinem kann ich das nicht ma- chen, weil es ein Spielzeug ist, nicht wahr, es ist nicht echt. Ich bin nicht blöd, [unverständlich] aber ich möchte dem Typ einen Schreck einjagen [Nachricht 1, Ziff. 3.2.11 hiervor]; «…ich will ihn nur er- schrecken, ihm nur einen Schock verpassen…» [Nachricht 1, Ziff. 3.2.11 hiervor]; «Es kann ohne Ku- geln sein, ohne Kugeln… Aber ihn erschrecken, das brauche ich» [Nachricht 4, Ziff. 3.2.11 hiervor]; «Über das Thema, das ich mit dir gesprochen habe, über die Maschine» [Nachricht 5, Ziff. 3.2.11 hiervor]). Der Antwort seitens AB.________ (Nachricht 2, Ziff. 3.2.11 hiervor) betreffend das Vorhaben des Beschuldigten sowie seinen Angaben auf Vorhalt ebendieser Nachricht (pag. 1162 f., Z. 223) ist zu entnehmen, dass er durchaus von der Ernsthaftigkeit der Absichtsbekundungen des Beschuldigten ausging. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die sichergestellte Soft Air Waffe habe nichts mit dem Thema der Sprachnachrichten zu tun (pag. 1017, Z. 252 ff.; pag. 1029/12 f., Z. 422 f.), kann ihm somit nicht gefolgt werden. Die am 27. Januar 2020 ausgetauschten Chatnachrichten zwischen M.________ und dem Beschul- digten zeichnen ein ähnliches Bild der Absichten des Beschuldigten (Ziff. 3.2.11 hiervor; pag. 233), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die vier (inkriminierenden) Nachrichten vom Beschuldigten wieder 22 gelöscht wurden und sich deren genaue Formulierung somit nicht mehr eruieren lässt. Der Beschul- digte bestritt auf Vorhalt der Chatnachrichten, dass es dabei um †I.________ bzw. M.________ ge- gangen sein soll (pag. 1016, Z. 217 ff.; pag. 1029/9, Z. 278 ff.). Anhand der noch vorhandenen (nach- folgenden) Nachrichten ist erkennbar, dass die ursprünglichen vier Nachrichten nicht für M.________ bestimmt waren (vgl. Ziff. 3.2.11 hiervor; pag. 234). Darüber hinaus berichtete auch Z.________, von †I.________ erfahren zu haben, dass M.________ eine Whatsapp Nachricht vom Beschuldigten er- halten habe, wonach er [†I.________] ja sowieso nicht die Eier habe, alleine vorbeizukommen (Ziff. 3.3.13; pag. 1145, Z. 45 ff.). Der Inhalt der Nachrichten war somit bereits †I.________ bekannt, womit ausser Betracht fällt, dass M.________ die Nachrichten (im Nachhinein) zur Belastung des Be- schuldigten ins Verfahren einbrachte. Auch AD.________ berichtete am Tattag durch M.________ von den Nachrichten erfahren zu haben (pag. 855 f.; Ziff. 3.3.2 hiervor). Aufgrund des Inhalts der Nachrichten ist das Gericht – trotz der gegenteiligen Angaben des Beschuldigten – der Überzeugung, dass die Nachrichten auf das gleichentags mit †I.________ geführte Telefongespräch betreffend den Wasserschaden Bezug nahmen. Die Nachrichten verdeutlichen die damalige Befürchtung des Be- schuldigten, dass †I.________ den Wasserschaden womöglich nicht selbst besichtigen oder jemand anderen vorbeisenden würde. Schliesslich deuten auch die Aussagen des Beschuldigten selbst darauf hin, dass er auf ein Treffen mit †I.________ hinwirkte und es nicht lediglich um die Besichtigung des Wasserschadens ging. So gab er an, dass er †I.________ zwar zur Rede habe stellen wollen, aber nie habe er ihn umbringen wollen (pag. 942, Z. 353 f.). Er habe ihm nur eine verbale Lektion erteilen wollen, dass er besser sei als er (pag. 1029/10, Z. 334 ff.). Dazu passt ferner, dass der Beschuldigte seine beiden Töchter am Tattag rechtzeitig aus dem Haus haben wollte. Der Beschuldigte gab an, Q.________ sei gemeinsam mit der Mutter zum Zahnarzt ge- gangen und R.________ sei bei einer Freundin zu Hause gewesen (pag. 917, Z. 166 ff.; pag. 969, Z. 881 ff.; pag. 1029/9, Z. 292 f.). Er habe ihnen gesagt, dass jemand vorbeikommen werde, wobei er nicht gesagt habe, wer dies sei. Sie hätten selbst entschieden, die Wohnung zu verlassen (pag. 1029/9, Z. 293 f.; pag. 1029/9, Z. 305 f.; pag. 1899, Z. 41 ff.). Er habe nicht festgestellt, wann Q.________ habe gehen müssen. Sie sei freiwillig früher gegangen (pag. 1900, Z. 2 ff.). Sie habe ge- sagt, sie habe einen Termin bei Zahnarzt und wolle früher gehen (pag. 1900, Z. 8 f.). R.________ ha- be einfach gesagt, dass sie mit ihrer Freundin nach unten gehe, um die Hausaufgaben zu machen (pag. 1900, Z. 11 ff.). M.________ gab an, Q.________ habe ihr am 6. Februar 2020 am Mittag geschrieben, dass sie zu ihr komme und mit ihr zum Zahnarzt fahren wolle. Sie hätten um 12:30 Uhr am Domizil von M.________ abgemacht. Die Grosse sei noch bei einer Kollegin gewesen (pag. 1031, Z. 35 ff.). An- lässlich der Hauptverhandlung gab sie sodann an, dass sie um ca. 14:00 Uhr bei der Hauptstelle ab- gemacht hätten. Q.________ sei am Mittag zu Hause angekommen, woraufhin sie gefragt habe, was sie schon hier mache. Diese habe entgegnet, dass sie bereits vorher da sei (pag. 1892, Z. 25 ff.). M.________ gab des Weiteren an, der Beschuldigte habe den Kindern gesagt, dass er Besuch erhal- ten werde und alleine sein wolle. Sie habe dies von den Kindern erfahren, wobei diese nicht gewusst hätten, wer zu Besuch kommen werde (pag. 1063, Z. 337 ff.; 1892, Z. 27 ff.; pag. 1892, Z. 34 ff.). Q.________ bestätigte, bereits um 13:00 Uhr zu ihrer Mutter gegangen zu sein und gemeinsam mit dieser um 15:30 Uhr den Zahnarzttermin wahrgenommen zu haben (pag. 1070, Zeit 08:06 ff.). Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie zum Zahnarzt gehen müsse. Sie habe es ihm am Mittwoch ge- sagt (pag. 1070 f., Zeit 08:09 ff.). Währenddessen sei R.________ bei einer Kollegin gewesen, um Hausaufgaben zu machen (pag. 1071, Zeit 08:12 ff.). 23 Soweit der Beschuldigte geltend machte, seine beiden Töchter seien von sich aus bzw. aufgrund der bereits früher festgelegten Termine im Tatzeitpunkt nicht anwesend gewesen, ist ihm kein Glauben zu schenken. M.________ erklärte überzeugend, erst am Tattag gegen Mittag mit Q.________ abge- macht zu haben und erstaunt darüber gewesen zu sein, dass sie früher habe kommen wollen, zumal sie ursprünglich um 14:00 Uhr an der Hauptstelle abgemacht hätten. Gestützt auf die Angaben von M.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem Telefongespräch mit †I.________ und der Terminvereinbarung für 13:30 Uhr seine beiden Töchter aufforderte, die Woh- nung zu verlassen, damit er für den Besuch alleine sein konnte. Gegenteiliges wäre weder mit seinen eigenen Angaben, wonach er †I.________ einen Schreck einjagen bzw. ihn zur Rede stellen wollte, noch mit den zwischen ihm und seinem Sohn ausgetauschten Chatnachrichten vereinbar. Der Beschuldigte setzte sich in den Wochen bzw. Monaten vor der Tat intensiv mit der Beziehung zwischen M.________ und †I.________ auseinander. So schrieb er M.________ am 12. September 2019, er würde es nicht ertragen, wenn er erfahren würde, dass sie mit einem anderen schlafe (Nach- richt 11; Ziff. 3.2.11 hiervor). Y.________ berichtete, †I.________ habe ihr am 3. Januar 2020 von ei- ner Situation im Lift berichtet, anlässlich welcher der Beschuldigte zu †I.________ gesagt haben solle, er solle M.________ in Ruhe lassen (pag. 1153, Z. 84 ff.). Diese Angaben sind denn auch mit den Sprachnachrichten vom 30. Januar 2020 (Nachrichten 15 und 17; Ziff. 3.2.11 hiervor) sowie den Aus- sagen bzw. Nachrichten des Beschuldigten (pag. 942, Z. 353 f.; pag. 1029/10, Z. 334 ff.; Nachricht 11, Ziff. 3.2.11 hiervor) in Einklang zu bringen. Die Absichten des Beschuldigten im Hinblick auf das Tref- fen vom 6. Februar 2020 sind eine logische Fortsetzung aus der Erkenntnis, dass M.________ ein in- times Verhältnis mit †I.________ führte, was dem Beschuldigten schlicht missfiel. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten – soweit er vorbringt, er habe keine Schuld daran, dass es zum Treffen vom 6. Februar 2020 gekommen sei – kein Glauben geschenkt werden kann. Der Beschuldigte wollte, dass es zu einem persönlichen Treffen mit †I.________ kommt und er sorgte dafür, dass das Treffen unter vier Augen stattfinden würde. Des Weiteren ist erstellt, dass er †I.________ zur Rede stellen wollte bzw. diesem einen Schreck einjagen wollte, weil er es nicht ertrug, dass †I.________ sich in einer Beziehung mit M.________ befand. Dass der Beschuldigte das Treffen vorgängig in der Absicht, †I.________ zu töten, organisierte, lässt sich mangels ausreichender Beweise hingegen nicht erstellen. Für das Fehlen einer vorgängigen Tötungsabsicht bzw. einer entsprechenden Planung spricht insbesondere, dass der Beschuldigte so- wohl für die Tötung als auch das unmittelbare Nachtatgeschehen, lediglich Alltagsgegenstände aus seiner Wohnung verwendete (Küchenmesser, Grillhülle, Klebeband, Vlies, Plastiksack etc.). Zudem musste der Beschuldigte – bevor er zum Entsorgen des Leichnams schreiten konnte – zunächst einen Benzinkanister (inkl. Benzin) besorgen. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer weitgehend an. Die zentrale Er- kenntnis aus den vorinstanzlichen Überlegungen ist, dass der Beschuldigte nicht plante, I.________ sel. zu töten, ihn jedoch erschrecken und zur Rede stellen woll- te und in dem Sinne auf ein Zusammentreffen hinwirkte. Insbesondere der Aus- tausch zwischen dem Beschuldigten und AB.________ eine Woche vor der Tat zeigt indes auf, dass von einer Begegnung des Beschuldigten mit I.________ sel. von vornherein nichts Gutes (oder in den Worten von AB.________: «Scheisse») zu erwarten war (pag. 228). Es wirkt vor diesem Hintergrund geradezu zynisch, dass sich der Beschuldigte in seinen Einvernahmen wiederholt darüber beklagte, dass I.________ sel. den von ihm selber angestrengten Termin wahrgenommen habe und besser gewartet hätte, bis der Hauswart aus den Ferien zurück sei, weil 24 dann «das alles» nicht passiert wäre (pag. 937 Z. 120, pag. 938 Z. 197 f., pag. 942 Z. 352, pag. 951 Z. 56 f., pag. 968 Z. 822 und pag. 969 Z. 900 ff.). Hinsichtlich der vom Beschuldigten bestrittenen Frage, ob der Beschuldigte seine Töchter ausdrücklich aus der Wohnung schickte, um mit dem Beschuldigten alleine zu sein, liegen einerseits die Aussagen von M.________ vor, die grundsätzlich glaubhaft geschildert hat, der Beschuldigte habe den Kindern gesagt, dass er Be- such erhalten werde und alleine sein wolle (pag. 1063 Z. 338 ff. und 1892 Z. 27 ff.). Da aufgrund zahlreicher weiterer Umstände davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte ein Treffen mit I.________ sel. unter vier Augen wünschte, erscheint es insgesamt stimmig, dass er seine Töchter dazu bewegte, die Wohnung (früher) zu verlassen. Allerdings gab M.________ mit ihren Aussagen aus zweiter Hand wieder, was ihr ihre Töchter im Nachhinein erzählt hätten. In den oberinstanzlich eingereichten Schreiben vom 4. Oktober 2022 von R.________ und Q.________ schilderten die beiden hingegen (teilweise wortgleich), ihr Vater habe ihnen am 6. Februar 2020 nach dem Frühstück mitgeteilt, dass er später Besuch bekommen werde. Sie hätten dann die Wohnung verlassen. Er habe aber nicht gedrängt oder erwartet, dass sie gehen sollten, wenn der Termin sei (pag. 2207 f.). Diese beiden Schreiben wurden rund zweieinhalb Jahre nach der Tat verfasst und erst im obe- rinstanzlichen Verfahren eingereicht. Die Schreiben sind in der Wortwahl teilweise identisch (z.B.: «Mein Vater hatte mich nicht gedrängt oder erwartet das ich weg gehe, wen der Termin ist»), lassen inhaltlich auf gewisse Aktenkenntnisse schlies- sen und das Schreiben von Q.________ widerspricht etwa in Bezug auf den Zeit- punkt, in dem sie die Wohnung ihres Vaters verlassen habe, deutlich ihren früheren Aussagen (vgl. pag. 1070 f.). Den Schreiben kommt insofern nur ein eingeschränk- ter Beweiswert zu. Für die weitere Beweiswürdigung ist indes in erster Linie rele- vant, dass die Töchter die Wohnung effektiv vor dem Termin mit I.________ sel. verlassen haben und der Beschuldigte somit wusste, dass er mit diesem alleine sein würde. Es kann daher offen gelassen werden, ob der Beschuldige seine Töch- ter ausdrücklich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hat, oder ob diese von sich aus gingen. Zu bemerken ist lediglich, dass es dem Beschuldigten ohne weite- res möglich gewesen wäre, eine Tochter zu bitten, noch kurz da zu bleiben, wenn er ein Zusammentreffen unter vier Augen hätte verhindern wollen – so wie es sich M.________ im Hinblick auf die Begegnung der beiden Männer offenbar erhofft hatte (pag. 230: «Ich bin froh, dass R.________ da ist»). Auch insofern ist nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte sich darüber beklagt, dass er sich alleine mit I.________ sel. wiedergefunden hat. 10.4.4 Tatablauf / Verbale Konfrontation Wie bereits ausgeführt, gibt der Beschuldigte an, I.________ sel. habe ihn anläss- lich der Besichtigung des Wasserschadens provoziert, indem er T.________(Sprache) gesprochen und angegeben habe, die Sprache von M.________ zu lernen, und indem er – auf mehrmaliges Nachfragen des Beschul- digten hin – erzählt habe, er habe mit ihr bereits eine Beziehung geführt, als M.________ noch mit dem Beschuldigten zusammengelebt habe (pag. 935 f. Z. 44 ff.; siehe Ziff. 10.4.1 oben). 25 Die Vorinstanz erachtete diese Darstellung als unglaubhaft (pag. 2055, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie führte zurecht aus, dass die Passage in der Einvernahme vom 10. Februar 2020, in welcher der Beschuldigte diese Schil- derung zu Protokoll gab, unlogisch und nicht stimmig ist (pag. 935 f. Z. 44 ff.), etwa wenn I.________ sel. auf die Frage des Beschuldigten nach dem Beginn der Be- ziehung zunächst nervös geworden sei und gesagt haben soll, er und M.________ seien lediglich befreundet und er habe nichts Falsches gemacht, auf das Nachfra- gen nicht geantwortet, dann jedoch bei der zweiten Nachfrage gesagt haben soll, die Beziehung habe schon während dem ehelichen Zusammenleben begonnen. Ebenso erstaunt, dass sich der Beschuldigte damit aufhielt, I.________ sel. habe ihm dies «einfach so» gesagt – nachdem er gemäss eigenen Aussagen dreimal in- sistierend dieselbe Frage gestellt hatte (pag. 936 Z. 82). Ebenfalls nicht stimmig scheint, dass der Beschuldigte selber schilderte, er habe zu I.________ gesagt, er sei ein AL.________ (Nationalität), der nach AM.________ (Land) gehe, um von den Kindern und Frauen zu profitieren (pag. 936 Z. 97 f. und pag. 961 Z. 521 f.). Der Beschuldigte äusserte somit selber deutlich wüstere Beleidigungen, als er von I.________ sel. erwähnte. Auch der Abgleich mit den späteren Äusserungen des Beschuldigten zu den angeblichen Provokationen durch I.________ sel. erweckt starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. In den späteren Einver- nahmen bestätigte er, er sei von I.________ sel. provoziert worden, mehrheitlich ohne die entsprechende Situation nochmals auszuführen (pag. 951 Z. 74, pag. 952 Z. 90 ff., pag. 956 Z. 287 ff., pag. 975 Z. 1142 f., pag. 1004 Z. 574 ff., pag. 1019 Z. 310 ff., pag. 1029/11 Z. 358 ff., pag. 1993 Z. 44 f.). Hingegen äusserte er sich ausserhalb der Einvernahmen erneut über die angeblichen Provokationen und zwar einerseits im bereits erwähnten Brief an W.________ vom 30. Juli 2020 und andererseits gegenüber dem Gutachter. Anlässlich beider Gelegenheiten schilderte der Beschuldigte die Provokationen durch I.________ sel. anders und insbesonde- re deutlich gesteigert: Im Brief an W.________ gab er an, I.________ sel. habe ihn als «schwarzer Nigger» und «Idiot» bezeichnet. Es sei verrückt gewesen. Vielleicht habe I.________ etwas geraucht oder ein Pulver geschnüffelt oder er habe M.________ beeindrucken wollen, denn es sei nicht normal gewesen, was er ver- sucht habe. I.________ habe ihn gedemütigt und gedacht, er könne mit ihm ma- chen, was er wolle (pag. 207). Gegenüber dem Gutachter berichtete der Beschul- digte, I.________ habe ihm nicht nur gesagt, seine Beziehung mit M.________ ha- be bereits während dem ehelichen Zusammenleben begonnen, sondern gar, sie hätten in der ehelichen Wohnung der Familie A.________ Sex gehabt (pag. 1676). Die Schilderungen gegenüber W.________ weichen komplett von den anderen Versionen ab und befremden auch inhaltlich: Die verwendete Wortwahl ist als ple- onastische Beleidigung nicht bekannt, geschweige denn zu erwarten und die Un- terstellung, I.________ habe vorher Drogen genommen, erscheint geradezu ab- surd. Die Erwähnung von Geschlechtsverkehr in der ehelichen Wohnung gegenü- ber dem Gutachter wiederum stellt eine deutliche Steigerung der angeblichen Pro- vokation dar, welche in den Einvernahmen jedoch nie Erwähnung fand, was zu er- warten wäre, wenn der Beschuldigte diese tatsächlich gehört hätte. Auch mit Blick auf diese unterschiedlichen Äusserungen erscheinen die angeblichen Provokatio- nen durch I.________ sel. wenig glaubhaft. 26 Die vom Beschuldigten behaupteten Provokationen erweisen sich jedoch auch im Gesamtkontext als unglaubhaft: Zum einen ist erstellt, dass die Beziehung von I.________ sel. und M.________ erst im Zeitraum September/Oktober 2019 und somit nach dem Auszug von M.________ aus der ehelichen Wohnung begann. Die vom Beschuldigten geschilderte Provokation hätte demnach nicht der Wahrheit entsprochen. Angesichts der Vorgeschichte für das Treffen ist indes auszuschlies- sen, dass I.________ sel. «in der Hitze des Gefechts» eine solche Lüge geäussert hätte, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird. I.________ sel. wusste über M.________ von der gewalttätigen Seite des Beschuldigten. Dies hat ihn schon im damaligen Zeitpunkt so stark beschäftigt, dass er sich seinen Geschwistern und Y.________ damit anvertraute (E.________: pag. 1105 Z. 100, pag. 1106 Z. 121 f. und pag. 1883 Z. 37 f.; G.________: pag. 1110 Z. 75 ff.; Y.________: pag. 1153 Z. 49 ff.). Bereits damals löste diese Schilderung beim Bruder des Beschuldigten Unbehagen aus, woraufhin er I.________ sel. mitteilte, er habe Angst um ihn (pag. 1110 Z. 84 f.). Im Hinblick auf das Zusammentreffen mit dem Beschuldigten bei der Besichtigung des Wasserschadens hatte offenbar auch I.________ sel. kein gutes Gefühl: So erwähnte er am Morgen vor dem Termin gegenüber seiner Arbeitskollegin Z.________, er habe einen schwierigen Termin und erzählte ihr die Umstände inklusive der Nachrichten, die der Beschuldigte versehentlich an M.________ geschickt hatte, wonach sich I.________ sicher nicht traue, alleine zu kommen. Z.________ erhielt dabei den Eindruck, ihm sei «wirklich nicht wohl» ge- wesen. Als er das Büro verlassen habe, habe er wie immer Sprüche gemacht und gesagt, wenn er dann um drei Uhr nicht zurück sei, könne sie Alarm schlagen (pag. 1145 Z. 34 ff.). Auch mit M.________ unterhielt er sich über das Treffen, worauf ihm diese antwortete: «Es ist ein Teil deiner Arbeit, unangenehm, aber… lass dich nicht von ihm provozieren. Ich erwarte nichts Gutes von ihm. Ich bin froh, dass R.________ da ist» (pag. 229 f.). M.________, die den Beschuldigten bes- tens kannte, rechnete demnach mit Provokationen von Seiten ihres Ehemannes (und nicht von Seiten I.________s sel.). I.________ sel. traf sich demnach mit dem Beschuldigten im Bewusstsein, dass es sich dabei um eine «heikle» Begegnung handelte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass I.________ sel. im Gespräch mit dem Beschuldigten provozierte oder eine Konfrontation such- te. Dies lässt sich denn auch mit der Beobachtung des Beschuldigten vereinbaren, wonach I.________ sel. nervös gewirkt habe (pag. 936 Z. 72 und Z. 84) sowie mit seiner Bemerkung gegenüber AB.________ vom 30. Januar 2020, wonach ihm «der Typ» aus dem Weg gehe (pag. 228). Hinzu kommt, dass I.________ sel. in beruflicher Funktion an diesem Termin teilnahm und auch unter diesem Aspekt nicht zu erwarten ist, dass er die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten such- te. Zumal I.________ sel. sowohl von seinem privaten als auch von seinem berufli- chen Umfeld als ruhiger, ehrlicher Mensch beschrieben wurde, der in Konfliktsitua- tionen sachlich, schlichtend und nicht impulsiv reagierte (pag. 853, pag. 1890 Z. 19, pag. 1893 Z. 9 und pag. 2184 Z. 33 ff.; ähnlich: pag. 1104 Z. 48, pag. 1109 Z. 48 ff. und pag. 1147 Z. 116 ff.). Anders als von der Verteidigung dargestellt, haben sich denn auch nicht «zwei Männer um eine Frau gestritten», so dass von I.________ sel. eine untypische Reaktion zu erwarten wäre. Die Beziehungsverhältnisse waren im Februar 2020 klar: M.________ hatte bereits Ende 2018 ein Eheschutzverfah- 27 ren in die Wege geleitet. Sie und der Beschuldigte waren seit dem 1. Juni 2019 ge- richtlich getrennt und lebten seit Juli desselben Jahres nicht mehr zusammen. I.________ sel. befand sich mit ihr seit September/Oktober 2019 in einer Bezie- hung. Der Beschuldigte schilderte sodann auch keinen Streit, bei dem es I.________ sel. (in den Worten der Verteidigung) «verjagt» habe, sondern gibt vor, I.________ sel. habe von sich aus mit den Provokationen begonnen, indem er T.________(Sprache) gesprochen habe. Schliesslich sind die vom Beschuldigten geschilderten Provokationen auch angesichts der Kraftverhältnisse zwischen dem Beschuldigten und I.________ sel. wenig nachvollziehbar: Der Beschuldigte ist ca. .________ cm gross (pag. 10) und wog am 7. Februar 2020 nach eigenen An- gaben .________ kg (pag. 397). Er hatte einen relativ kräftigen Körperbau (pag. 575 f.), was sich ohne weiteres damit vereinbaren lässt, dass er auf dem Bau tätig war, in der Freizeit Fussball spielte und die ac.________ Kampfkunst AF.________ praktizierte (pag. 2187 Z. 4 ff.). Entsprechend gelang es ihm auch, den verpackten Leichnam von I.________ sel. eigenhändig die Treppe der Mai- sonette-Wohnung hochzuwuchten. I.________ sel. war mit .________ cm (pag. 1324) zwar etwas grösser als der Beschuldigte, imponiert jedoch auf dem ak- tenkundigen Foto als deutlich feingliedriger (pag. 1039). Dies wurde an der Beru- fungsverhandlung von E.________ bestätigt, die ihren Bruder als «fein», sehnig und schlank beschrieb (pag. 2184 f. Z. 39 ff.). Der Beschuldigte fühlte sich I.________ sel. körperlich denn auch klar überlegen. So sprach er etwa davon, I.________ habe sich während den Messerstichen nicht mehr gewehrt, weil er so stark gewesen sei (pag. 712), die Schläge von I.________ hätten ihm nichts aus- gemacht, weil er stark sei resp. wegen seinem starken Körperbau (pag. 953 Z. 148 und Z. 166 ff.) und er habe gesehen, dass I.________ ihn habe schlagen wollen, dieser habe ihm aber wegen seiner [eigenen] Muskulatur nichts machen können. Er habe I.________ als schwächere und ältere Person gesehen und es sei nicht der Rede wert gewesen, ihn zu schlagen (pag. 1029/11 Z. 350 ff.). Auch im Brief an W.________ äusserte er sich über den «Schweizer, der nicht einmal weiss, wie man kämpft» (pag. 207). Auch angesichts dieser Umstände wird sich I.________ sel. davor gehütet haben, den Beschuldigten zu provozieren. Die Bemerkung von M.________, der Nachrichtenaustausch mit AB.________ und auch die Schilde- rung des Beschuldigten, wonach er im Gespräch mit I.________ sel. auf das The- ma des Beginns der Beziehung insistiert habe, lassen vielmehr darauf schliessen, dass es der Beschuldigte war, der nach der Begehung der Wohnung das Gespräch auf die Beziehung mit M.________ lenkte, die Konfrontation mit I.________ sel. suchte und es deswegen zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. 10.4.5 Tatablauf / Körperliche Auseinandersetzung Nach der Darstellung des Beschuldigten habe er I.________ sel. nach den verba- len Provokationen am Kragen gepackt, woraufhin dieser begonnen resp. versucht habe, ihn mit der Faust in die Seite/auf den Rücken zu schlagen. Diese Aussagen sowie die Schilderung der darauffolgenden körperlichen Auseinandersetzung wei- sen zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf, welche die Vorinstanz wie folgt analysiert hat (pag. 2056 ff., S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 28 Auch hinsichtlich des weiteren Ablaufs erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als wider- sprüchlich, unlogisch und damit unglaubhaft. So gab er anlässlich der Tatrekonstruktion an, †I.________ habe ihn – während er diesen am Kragen hielt – mit beiden Händen in die Bauchseiten (pag. 655) geschlagen. Im Rahmen der Einvernahmen gab er sodann an, †I.________ habe ihn mit der rechten Hand auf die linke Körperseite geschlagen. Er habe ihn mit dem rechten Arm auf den Rü- cken geschlagen (pag. 936, Z. 97 ff.). †I.________ habe die ganze Zeit über versucht, ihn mit den Fäusten auf die Seite zu schlagen, wobei er ihn mittels Griffs am Kragen habe auf Distanz halten können, sodass er es nicht geschafft habe, ihn zu schlagen (pag. 952, Z. 120 und 128 ff.; pag. 953, Z. 136 f.). †I.________ sei mit den Fäusten schon bis zu seinem Körper gekommen. Er habe seine Hand auf seiner Seite gespürt. Aber er sei stark und habe die Distanz aufrechterhalten können. So sei seine Faust zwar in seine Richtung gekommen, aber diese habe ihn nicht wirklich erreicht (pag. 953, Z. 139 ff.). Die Schläge hätten keine Spuren hinterlassen, weil er einen Pullover getragen habe (pag. 953, Z. 156 ff.). †I.________ habe ihn mehrmals geschlagen, wobei ihm dies nichts ausgemacht habe (pag. 953, Z. 165 f.). Er sei überrascht gewesen, dass er angefangen habe, ihn zu schlagen (pag. 1029/10, Z. 343 ff.). Wegen seiner Muskulatur [derjenigen des Beschuldigten] habe er nichts machen können. Er habe †I.________ als schwächere und ältere Person gesehen und es sei nicht der Rede wert gewesen, diesen zu schlagen (pag. 1029/, Z. 350 ff.). Dass †I.________ versuchte, sich aus den Griffen des Beschuldigten zu lösen, erscheint dem Gericht nachvollziehbar. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten lässt sich allerdings nicht erstellen, ob †I.________ tatsächlich auf den Beschuldigten einschlug oder nicht. Festzuhalten ist jedoch, dass die körperliche Untersuchung des Beschuldigten keine mit Schlägen gegen den Kör- perseitenbereich oder Rücken korrespondierende Verletzungen zeigte (pag. 398, Ziff. 3.2.4 hiervor). Ferner sind die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf den weiteren Ablauf des Geschehens widersprüchlich und unglaubhaft. So gab er zunächst an, die Auseinandersetzung habe sich zur Spüle verlegt. †I.________ habe gesehen, dass sich dort ein Messer auf der Küchenablage (Später gab er an, das Messer habe sich beim Abtropfgestell fürs Geschirr befunden [pag. 954, Z. 195 ff.]) be- funden habe, welches er mit der linken Hand zu ergreifen versucht habe. Der Beschuldigte habe ver- sucht, dies abzuwenden, woraufhin das Messer zu Boden gefallen sei (pag. 936 f., Z. 102 ff.; pag. 975, Z. 1447 f.; pag. 975, Z. 1147 f.). Später gab er an, †I.________ habe das Messer ergriffen, als er [der Beschuldigte] ihn am Kragen gepackt habe (pag. 940, Z. 296 f.). Als †I.________ das Messer habe ergreifen wollen, habe er seinen Arm gepackt, woraufhin das Messer in der Bewegung zu Bo- den gefallen sei. †I.________ habe es nie in seinen Händen gehalten (pag. 940, Z. 296-301; pag. 975, Z. 1147 f.). Anlässlich der Tatrekonstruktion zeigte der Beschuldigte, dass sich das Messer im Geschirrkorb befunden habe. †I.________ habe versucht, das Messer mit der linken Hand zu ergrei- fen, was er [der Beschuldigte] mit dem rechten Arm abgewehrt habe. Aufgrund der schnellen Bewe- gung von †I.________ sei das Messer auf den Küchenboden gefallen (pag. 657). Der Beschuldigte gab verschiedentlich an, †I.________ habe das Messer ergriffen. Erst auf konkrete Frage hin, räumte er ein, †I.________ habe das Messer nie in den Händen gehalten. Es erschliesst sich dem Gericht – insbesondere bei Betrachtung des Geschirrkorbs – nicht, wie das sich in der Ver- tiefung befindliche Messer ohne Zutun bzw. Berührung seitens †I.________ aus dem Geschirrkorb hätte fallen können, sodass es anschliessend auf dem Küchenboden gelandet wäre. Zudem ist nicht zu erwarten, dass †I.________ aufgrund einer rein verbalen bzw. maximal leicht tätlichen Konfrontati- on heraus, versucht hätte, ein Messer zu ergreifen. Umso mehr, als dies für ihn selbst ein Risiko dar- gestellt hätte, einen solchen Gegenstand ins Geschehen miteinzubeziehen. Es ist vielmehr davon 29 auszugehen, dass der angebliche Griff nach dem Messer durch †I.________ eine reine Schutzbe- hauptung des Beschuldigten darstellt. Der Beschuldigte gab des Weiteren an, nachdem das Messer zu Boden gefallen sei, habe er †I.________ mit beiden Händen zu sich bzw. zu Boden gerissen und diesen dort fixiert. Er habe sei- nen linken Arm unter den Hals von †I.________ positioniert und den rechten Arm auf den oberen Rü- cken von †I.________ gelegt (pag. 659 f.; pag. 937, Z. 104 ff.; pag. 952, Z. 120; pag. 956, Z. 273 f. und 297 ff.; pag. 957, Z. 329 f. und 337 ff.). Mit seiner rechten Hand habe er das auf dem Boden lie- gende Messer behändigt und zweimal auf †I.________ eingestochen, wodurch er diesen im Nacken und am Rücken verletzt habe. Er habe †I.________ dabei mit dem linken Arm um den Hals festgehal- ten (pag. 937, Z. 113 ff.; pag. 661; pag. 941, Z. 302 ff. und 326 f.; pag. 955, Z. 223 f.; pag. 956, Z. 297 ff.; pag. 957, Z. 329 f. und 337 f.). Er habe ihn zuerst in den Rücken und anschliessend in den Nacken gestochen (pag. 661 f.; pag. 941, Z. 326 f.). Bei näherer Betrachtung der Tatrekonstruktionsbilder sowie der weiteren objektiven Beweismittel wird deutlich, dass die Tatversion des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen kann. Zunächst ist festzuhalten, dass bei †I.________ fünf Befunde scharfer Gewalt festgestellt werden konnten und nicht bloss zwei, wie vom Beschuldigten behauptet (pag. 457, Ziff. 3.2.6 hiervor). Zudem zeigte der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion auf, wie er die beiden Stiche ausgeführt haben will. Da- bei fällt auf, dass er das Messer beim ersten Stich in den Rücken von †I.________ beinahe senkrecht hielt (pag. 661, Ziff. 3.2.10 hiervor). Auch den zweiten Stich in den mittleren Teil des Nackens will er senkrecht ausgeführt haben, während er †I.________ weiterhin im Unterarmwürgegriff hielt (pag. 662, Ziff. 3.2.10 hiervor). Eine senkrechte Stichrichtung wäre bei der vom Beschuldigten vorgezeigten Kör- perposition am wahrscheinlichsten. Aus dem Obduktionsprotokoll bzw. der Obduktionsbilder erhellt al- lerdings, dass die Stichrichtung der Stichverletzung Nr. 3 (im unteren Hinterkopfbereich links, von hin- ten betrachtet) schräg von oben rechts nach unten links (Richtung linke Halsseite) in einem eher fla- chen Winkel verläuft (die Wunde selbst verläuft von oben links nach unten rechts; pag. 457; 472; pag. 609-613; vgl. Ziff. 3.2.2, 3.2.6 und 3.2.9 hiervor). Ein solcher Stichwinkel lässt sich aus der vom Beschuldigten gezeigten Position (fester Griff um den Hals von †I.________) nicht erklären. Einerseits müsste die Stichrichtung gerade umgekehrt gewesen sein und andererseits hätte der Beschuldigte die Einstichstelle am Hinterkopf – ohne †I.________ aus dem Unterarmwürgegriff zu entlassen – schlichtweg nicht erreichen können. Der rekonstruierte Stichkanal der Stichverletzung Nr. 4 (Rücken) zeigt ebenfalls deutlich, dass das Messer von oben rechts nach unten links in den Körper von †I.________ eingedrungen ist (pag. 615 ff.; pag. 473; Ziff. 3.2.2 und 3.2.9 hiervor). Die Übersichtsauf- nahme der Stichverletzungen 1-3 (pag. 603) verdeutlicht, dass die Version des Beschuldigten nicht stimmen kann. Die Stichkanäle weisen vielmehr darauf hin, dass die Verletzungen von hinten zuge- fügt wurden, als sich †I.________ in aufrechter Position befand. Damit übereinstimmend gelangte auch die Kriminaltechnik zum Schluss, dass †I.________ durch den Beschuldigten überrascht worden sei (pag. 494, Ziff. 3.2.7 hiervor). Was den vom Beschuldigten geschilderten Unterarmwürgegriff anbelangt, ist festzuhalten, dass bei †I.________ gemäss rechtsmedizinischem Gutachten als Befunde stumpfer Gewalteinwirkung Einblu- tungen in die Muskulatur an der rechten Kehlkopfseite festgestellt werden konnten (pag. 458; vgl. Ziff. 3.2.6 hiervor), deren Entstehung im Rahmen des Unterarmwürgegriffs denkbar seien (pag. 460; Ziff. 3.2.6 hiervor). Gestützt darauf ist durchaus denkbar, dass es – zwar zu einem anderen Zeitpunkt (vgl. nachfolgende Ausführungen) – zu dem vom Beschuldigten geschilderten Unterarmwürgegriff kam. 30 Zur Rechtfertigung seiner Handlungen zum Nachteil von †I.________, führte der Beschuldigte an, im Moment als †I.________ am Boden gelegen sei, sei dieser stärker gewesen, weshalb er [der Be- schuldigte] die Kontrolle verloren habe (pag. 941, Z. 318 f.). Als †I.________ das Messer habe neh- men wollen, habe er gespürt, dass er ihm etwas habe antun wollen (pag. 941, Z. 321 ff.). Er habe das Messer behändigt, bevor †I.________ es habe nehmen können (pag. 952, Z. 108 f.). Später führte der Beschuldigte hingegen aus, er habe gespürt, dass †I.________ das Messer bereits ergriffen habe (pag. 954, Z. 211). Er habe Angst gehabt, dass er das Messer ergreifen würde und ihm damit in den Bauch stechen würde (pag. 955, Z. 232 ff.). Bevor †I.________ das Messer habe ergreifen können, habe er sich dieses geschnappt (pag. 956, Z. 276 ff.). Es sei nie sein Plan gewesen, jemanden umzu- bringen. Er habe sich von †I.________ provoziert gefühlt und dann sei es einfach passiert (pag. 975, Z. 1142 f.). Es sei alles aus der Reaktion gekommen, weil †I.________ versucht habe, das Messer zu nehmen (pag. 1029/11, Z. 350 ff.). Der Beschuldigte widersprach sich somit hinsichtlich der Gründe für sein Verhalten zum Nachteil von †I.________. Komisch mutet insbesondere seine Aussage an, wonach er sich von †I.________ pro- voziert gefühlt habe und «dann sei es einfach passiert». Diese Aussage des Beschuldigten ist nicht mit einer aus Angst und Verteidigungswillen erfolgten Handlung vereinbar. Ferner ist mit Blick auf die gegenteiligen Angaben des Beschuldigten (Brief an W.________ [pag. 207, Ziff. 3.3.1 hiervor] sowie pag. 1029/10, Z. 323 ff.) nicht glaubhaft, dass er davon ausging, †I.________ sei stärker gewesen als er selbst. Inwiefern †I.________ für den Beschuldigten in der von Letzterem geschilderten Körperpo- sition von †I.________ (mit dem Kopf gegen ihn, vor ihm auf allen Vieren kniend und im Würgegriff fi- xiert) eine Gefahr für den Beschuldigten dargestellt hätte, erschliesst sich dem Gericht ohnehin nicht. Falls es eine solche Position überhaupt gab, erscheint es nahezu unmöglich, dass †I.________ den Beschuldigten mit einem Messer in den Bauch hätte stechen können. Ferner mutet die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Messer in Richtung des Wohnzimmers hätte werfen können (pag. 1029/11, Z. 373 f.; Ziff. 3.3.3.g hiervor), äusserst komisch an. Der Beschuldigte versuchte Glau- ben zu machen, das Messer ergriffen zu haben, um sich vor einem unmittelbaren Angriff seitens †I.________ zu schützen. Das Werfen des Messers in Richtung des Wohnzimmers, wäre mit diesem vermeintlichen Abwehrwillen keineswegs nicht in Einklang zu bringen. Diese Gegenüberstellungen der Vorinstanz zeigen eindrücklich auf, dass der Be- schuldigte nicht in der Lage war, verständlich, nachvollziehbar und gleichbleibend zu erklären, wie sich die angeblich gegenseitige körperliche Auseinandersetzung resp. der angebliche Angriff durch I.________ sel. ereignet haben soll. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen selber sowie mit den von der Vorinstanz erwähnten weiteren Beweismitteln drängt sich der Schluss auf, dass sich die gesamte Auseinandersetzung nicht wie vom Beschuldig- ten geschildert zugetragen hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn die unter- schiedliche Verortung des Messers (auf der Küchenablage, beim Abtropfgestell fürs Geschirr, im Geschirrkorb) auf Übersetzungsfehler oder Missverständnisse zurückzuführen wären, was angesichts der in der Einvernahme vom 10. Februar 2020 durch den Beschuldigten erstellten Skizze nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (pag. 947: Messer in der Ecke des Abtropfgestells, in dem sich das Messer auch gemäss Fotos der Tatrekonstruktion befunden hat [pag. 702]). Selbst wenn der Beschuldigte die Position des Messers konstant schilderte, vermochte er dennoch nicht nachvollziehbar zu erläutern, - ob und wie ihn I.________ sel. geschlagen haben soll; 31 - ob I.________ sel. das Messer effektiv ergriffen hat und wie das Messer auf den Boden gelangt sein soll; - ob I.________ sel. auf dem Boden nach dem Messer gegriffen oder dieses ef- fektiv behändigt hat; - wie I.________ sel. auf dem Boden kniend, mit dem Kopf gegen den Beschul- digten und in dessen Unterarmwürgegriff (siehe pag. 706) hat «stärker» sein sollen als der Beschuldigte oder diesen gar hätte in den Bauch stechen sollen; - wie die am Leichnam von I.________ sel. festgestellten fünf Stichverletzungen entstanden sein sollen, wenn er lediglich zweimal mit dem Messer zugestochen hat; - wie er aus der von ihm behaupteten Position heraus und der von ihm gezeigten senkrechten Stichrichtung die schräg verlaufenden Stichkanäle verursacht ha- ben soll. Auffallend am Aussageverhalten des Beschuldigten ist zudem, dass er in entschei- denden Punkten (z.B. Anzahl Messerstiche) Erinnerungslücken geltend macht, während er sich in anderen Punkten selektiv gut erinnert, was passiert sei. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, ist das Zustechen mit einem Messer nicht vergleichbar mit einer trivialen Alltagshandlung. Es handelt sich dabei um eine aus- sergewöhnliche, emotional belastende Handlung und es ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte daran so schlecht erinnern kann wie an die Anzahl Kaffees vom Vortag. Auch die Behauptung des Beschuldigten, I.________ sel. sei in der Si- tuation am Boden stärker gewesen, ist nicht nur angesichts der demonstrierten Po- sition zweifelhaft, sondern auch aufgrund der zahlreichen Schilderungen des Be- schuldigten, wie viel stärker als I.________ sel. er gewesen sei (siehe Ziff. 10.4.4 oben). Schliesslich ist das von der Verteidigung vorgebrachte dynamische Kampf- geschehen auch angesichts der engen Platzverhältnisse in der Küche sowie dem unberührten Puzzle am Boden unrealistisch (vgl. pag. 704 ff.). Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Schilderungen des Beschuldigten zum Tathergang zurecht als Schutzbehauptungen qualifiziert. Seine Behauptung, es habe vor den Messersti- chen und nach Provokationen durch I.________ sel. einen gegenseitigen Kampf gegeben, ist nicht glaubhaft. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Be- schuldigte mit I.________ sel. eine verbale Konfrontation suchte und ihn daraufhin körperlich anging. Dabei ist denkbar, dass der Beschuldigte I.________ sel. am Kragen packte – gab er damit doch immerhin zu, dass die erste körperliche Ag- gression von ihm auskam. Ausgehend von der Richtung der Stichkanäle schliesst sich die Kammer sodann der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Be- schuldigte die Messerstiche von hinten ausgeführt haben muss, während I.________ sel. sich in aufrechter Position befand – ein allfälliges Packen am Kra- gen ging somit nicht direkt in den Messereinsatz über. Aufgrund der Anzahl doku- mentierter Stichverletzungen muss der Beschuldigte sodann fünfmal zugestochen haben, wobei naheliegend ist, dass die Klinge beim letzten Stich abbrach und ste- cken blieb. Durch das Verletzungsbild ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte zu- sätzlich auf den Hals von I.________ sel. eingewirkt hat: Dessen Leichnam wies Einblutungen in der Muskulatur des Kehlkopfs sowie in der Schilddrüsenkapsel auf 32 (pag. 458 und pag. 470). Gemäss Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) wurden die Einblutungen durch stumpfe Ge- walt hervorgerufen. Eine Entstehung sei im Rahmen des vom Beschuldigten ge- schilderten «Schwitzkasten-Griffs» um den Hals denkbar (pag. 460). Zusätzlich wurde auf Erbrochenes verdächtiges Material im Kehlkopf sowie Zeichen eines akuten Sauerstoffmangels im Feingewebe des Gehirns festgestellt (pag. 458 und pag. 470). Nach der Einschätzung des IRM ist denkbar, dass es im Rahmen des geschilderten Unterarmhaltegriffs um den Hals zu einer relevanten Minderversor- gung des Gehirns mit Sauerstoff und einer Bewusstlosigkeit gekommen sei, da zumindest die bei der Obduktion abgrenzbaren Stichverletzungen keine sofortige Handlungsunfähigkeit erklärten (pag. 461). Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie des durch den Brand eingeschränkten Spurenbilds am Leichnam lässt sich nicht vollständig re- konstruieren, in welcher Reihenfolge die genannten Handlungen (Messerstiche von hinten und Einwirkung auf den Hals) stattgefunden haben. Basierend auf der Ein- schätzung des IRM, wonach die Stichverletzungen alleine noch keine Handlungs- unfähigkeit verursachten, erscheint die von der Vorinstanz beschriebene Reihen- folge, wonach der Beschuldigte I.________ sel. zuerst von hinten mit dem Messer stach und danach bis zur Handlungsunfähigkeit auf dessen Hals einwirkte resp. ihn in dieser Form würgte, plausibel. Dies ist denn auch mit den akustischen Wahr- nehmungen der Zeugin U.________ vereinbar, die zunächst ein Stöhnen, danach stumpfe, schwere Schläge, wie wenn ein Körper zu Boden falle, und dann abwech- selnd mit den Schlägen ein immer leiser werdendes Stöhnen hörte, wie wenn der Person auf die Brust gedrückt würde, vergleichbar mit einer Person mit einem Tho- rax Trauma, die Mühe habe beim Atmen (pag. 1094 Z. 107 ff. und pag. 1086 Z. 216 ff.). Im Ergebnis kann und muss die Reihenfolge jedoch offen gelassen wer- den. Relevant und zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte I.________ sel. körperlich anging, ihm von hinten mit dem Messer drei Stichverletzungen im Na- cken und zwei weitere Stichverletzungen am Rumpf zufügte, bis das Messer ab- brach, und mit stumpfer Gewalt (wie etwa einem Unterarmgriff) auf dessen Hals einwirkte und I.________ sel. auf diese Weise würgte. Für die Kammer ist weiter erstellt, dass I.________ sel. nach den Messerstichen und der Einwirkung auf sei- nen Hals noch lebte, jedoch nicht mehr handlungsfähig war (siehe sogleich Ziff. 10.4.6 unten). Nicht glaubhaft ist demgegenüber die Schilderung des Beschul- digten, wonach es aufgrund der Provokationen von I.________ sel. zu einem Kampf kam, bei dem I.________ sel. nach einem Messer griff und in der letzten Sequenz der Schlägerei vor den Messerstichen stärker war als der Beschuldigte, woraufhin dieser das Messer einsetzte, um I.________ sel. abzuwehren. 10.4.6 Tatablauf / Einsatz des Plastiksacks Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe nach den Messerstichen und dem Unterarmgriff dem sich auf dem Boden in Bauchlage befindenden I.________ sel. eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt, welche er im Halsbereich mit silberfar- benem Tape befestigt habe. Dies wird vom Beschuldigten bestritten und blieb im Geständnis der Tat am 10. Februar 2020 auch unerwähnt. 33 Der Vorwurf in der Anklageschrift basiert auf den Feststellungen des Kriminaltech- nischen Dienstes und des IRM. Gemäss den Ausführungen des IRM wurde beim Leichnam von I.________ sel. zirkulär um den Hals ein eng anliegendes, silberfar- benes Tape festgestellt, worunter sich ein weisses, an eine Plastiktüte erinnerndes Material mit roter Aufschrift befand. Dasselbe Material habe sich am Hinterkopf und an der rechten Schädelseite fortgesetzt. Darüber hätten sich Reste eines grünen, derben Textils und eines weichen Textils mit Karomuster befunden (pag. 441, pag. 458 und pag. 464). Zu diesem Befund führte das IRM weiter aus, das Anbrin- gen einer am Hals eng befestigten Plastiktüte über den Kopf einer bewusstlosen Person sei geeignet, über ein Ersticken zum Tod zu führen (pag. 460 f.). Dem Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes lässt sich entnehmen, dass die Plasti- kreste direkt ab der Kopfhaut und dem Hals des Leichnams sichergestellt wurden und sich das graue Klebeband über den Plastikrückständen derart eng am Hals be- fand, dass es nur mittels eines Trennungsschnittes gelöst werden konnte. Es wa- ren daran grossflächige blutverdächtige Anhaftungen sichtbar (pag. 489, pag. 492, pag. 595 ff. und pag. 640). Am 19. Februar 2020 stellte die Polizei in einem Keh- richtkübel im Schlafzimmer des Beschuldigten einen Plastiksack sicher, der eine eindeutige Übereinstimmung mit den vorgefundenen Überresten eines Plastiksacks am Leichnam anlässlich der Obduktion aufwies (pag. 384, pag. 490, pag. 492, pag. 546, pag. 595 ff. und pag. 640 f.). Auch der kriminaltechnische Dienst kam anhand der sichergestellten Spuren zum Schluss, dass dem Opfer ein Plastiksack über den Kopf gestülpt und im Halsbereich mit Klebeband satt umwickelt worden sein dürfte (pag. 494). Die Verteidigung bringt vor, der Plastiksack sei nicht über den Kopf gestülpt, son- dern – gemäss den Aussagen des Beschuldigten – lediglich um den Hals herum befestigt worden. Sie hätten sich wegen dem vielen Blut und dem Zerren des Leichnams über die Treppe nach oben verschoben. Entsprechend sei in der Foto- dokumentation des Kriminaltechnischen Dienstes ersichtlich, dass sich das Vlies direkt auf der Kopfhaut befunden habe (pag. 592). Auch die Textilreste hätten sich direkt am Kopf befunden (pag. 463). Entsprechend habe sich der Plastiksack nicht über dem Kopf befunden, da ansonsten Plastikreste und nicht eingebranntes Vlies auf dem Kopf zu vermuten wäre. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Zunächst wurde der Plastiksack derart straff mit Klebeband um den Hals befestigt, dass das Klebeband für die weiteren Untersuchungen aufgetrennt werden musste. Es erscheint daher äusserst unwahrscheinlich, dass der damit befestigte Plastik- sack während des Transports der Leiche bis zum Hinterkopf und der rechten Schädelseite verrutschte. Auch die Argumentation, wonach sich Textilreste direkt auf dem Kopf befunden hätten und der Plastiksack daher nicht direkt auf der Haut gelegen haben könne, überzeugt nicht: Zwar steht im rechtsmedizinischen Obduk- tionsprotokoll, es seien verkohlte Textilreste am Kopf des Leichnams festgestellt worden (pag. 463). Zugleich hielt das IRM jedoch klar fest, dass sich die Reste des grünen, derben Textils (entsprechend der Grillhülle) und des weichen Textils mit Karomuster (entsprechend dem Vlies) über («darüber», «oberhalb») den Plasti- kresten am Kopf des Leichnams befunden habe (pag. 458 und pag. 464). Weiter hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen konstanten Aussagen den Leichnam zunächst in eine Grillhülle eingepackt und diese danach in ein Vlies eingewickelt 34 (pag. 713 ff., pag. 937 Z. 134 ff., pag. 940 Z. 256 ff., pag. 960 Z. 485 ff., pag. 961 Z. 529 ff. und pag. 963 Z. 630 ff.). Dies stimmt mit den soeben zitierten Befunden des IRM überein. Auch gemäss Einschätzung des Kriminaltechnischen Dienstes dürften diese Aussagen gestützt auf die kriminaltechnische Untersuchung zutreffen (pag. 494). Auf die Angaben des Beschuldigten in Bezug auf die Reihenfolge von Grillhülle und Vlies beim Verpacken des Leichnams wird demnach abgestellt (siehe auch Ziff. 10.4.7 unten). Daraus folgt jedoch, dass aus der von der Verteidigung zi- tierten Nahaufnahme des Kopfbereichs, welches scheinbar direkt am Kopf anlie- gend verbranntes Vlies zeigt, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet wer- den kann (pag. 592): Unter dem darauf ersichtlichen, eingebrannten Vlies muss sich gemäss den glaubhaften Angaben des Beschuldigten auch die Grillhülle be- funden haben, die jedoch infolge des Brandes an dieser Stelle des Kopfes nicht mehr sichtbar ist. Aus dem Bild kann demnach nicht geschlossen werden, dass das Vlies direkt auf dem Kopf auflag. Es ist daher ohne weiteres möglich und mit den auf dem Foto festgehaltenen Spuren vereinbar, dass unter der Grillhülle auch noch der Plastiksack lag. Entsprechend ist auf der Übersichtsaufnahme des Kopf- und Nackenbereichs in der Fotodokumentation auch ersichtlich, dass sich die Überreste der Grillhülle über den Plastikresten befand (pag. 600). In der Folge erachtet es die Kammer bereits aufgrund des festgestellten Spurenbil- des als erstellt, dass der Beschuldigte I.________ sel. einen Plastiksack über den Kopf gestülpt und diesen eng um den Hals liegend mit Klebeband festgezurrt hat. Hinzu kommt ein in diesem Punkt äusserst unglaubhaftes Aussageverhalten des Beschuldigten. Dieses wurde durch die Vorinstanz zutreffend wie folgt analysiert (pag. 2059 ff., S. 73 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2020 zunächst an, nichts unter- nommen zu haben, um den Blutverlust von †I.________ zu unterbinden (pag. 959, Z. 410). Auf Vor- halt der festgestellten Plastikrückstände am Hals von †I.________ gab der Beschuldigte im Rahmen derselben Einvernahme an, sich nicht erinnern zu können (pag. 961, Z. 529). Er wisse nicht, ob er Klebeband direkt auf die Haut von †I.________ angebracht habe (pag. 961, Z. 534 ff.; pag. 962, Z. 550 f.). Er wisse nichts betreffend die aufgefundenen Plastikrückstände (pag. 962, Z. 554 ff.). Er habe †I.________ keinen Plastiksack über den Kopf gestülpt (pag. 962, Z. 558 ff.). Er habe †I.________ mit dem Plastiksack nicht ersticken wollen und habe gesehen, dass dieser nicht mehr geatmet habe, als er ihn in die Grillhülle gepackt habe (pag. 963, Z. 594 ff.). Der Leichnam habe beim Verpacken kein Blut verloren (pag. 964, Z. 643 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2020 gab er so- dann an, nicht erklären zu können, weshalb am Hals des Leichnams Plastikrückstände sowie silberfa- rbenes Klebeband hätten festgestellt werden können (pag. 1000, Z. 363 ff. und 374 ff.; pag. 1001, Z. 423 f. und 426 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2020 und auf Frage nach Ergänzungen, gab der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme – und damit über zwei Monate nach der Tat – plötz- lich an, sich erinnern zu können, †I.________ zwei grosse Plastiksäcke um den Hals gewickelt zu ha- ben, um zu verhindern, dass Blut auslaufe. Dies sei gewesen, als der Körper sich bereits im Grillsack befunden habe (pag. 1012, Z. 25 ff.). Der Grillsack sei noch nicht geschlossen gewesen. Dann habe er zwei zusammengefaltete Plastiksäcke um den Hals gewickelt und Klebeband darum gemacht (pag. 1012, Z. 32 ff.). Auf Vorhalt, dass sich der Plastiksack über dem Kopf von †I.________ befunden ha- be, gab er an, der Sack sei sehr gross gewesen. Es könne sein, dass der Sack während des Trans- ports nach oben «gestiegen» sei (pag. 1015, Z. 131 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 9. Septem- ber 2020 gab er sodann an, sich Sorgen gemacht zu haben wegen des Bluts und des Stichs hinten im 35 Nacken. Er habe Plastik um den Hals gewickelt, damit das Blut nicht auslaufe (pag. 1020/11, Z. 380 ff.). Er könne nicht erklären, weshalb sich der Plastik über dem Kopf befunden habe (pag. 1029/12, Z. 386 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab er auf Frage nach dem Plastiksack an, es sei wegen des Bluts gewesen (pag. 1902, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich über mehrere Einvernahmen hinweg und auch anlässlich der Tatrekon- struktion, hinsichtlich der aufgefundenen Plastikrückstände unwissend. Er behauptete wiederholt und zeigte sogar anlässlich der Tatrekonstruktion, dass er †I.________ Klebeband um den Hals gewickelt habe, nachdem dieser sich bereits im Grillsack befunden habe, und zwar aussen um die Grillhülle herum, nicht direkt auf dessen Hals. Erst anlässlich der auf die Tatrekonstruktion folgenden Einver- nahme konnte er sich plötzlich daran erinnern, die Plastiksäcke gebraucht zu haben, um die Blutung zu stoppen. Diese Erklärung des Beschuldigten ist aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. So soll †I.________ sich bereits im Grillsack befunden haben, als der Beschuldigte diesem die Plastiksäcke um den Hals angebracht haben will. Bei Betrachtung der Tatrekonstruktionsbilder wird allerdings deut- lich, dass †I.________ sich dabei bereits in einer kauernden Haltung befand (pag. 668, Ziff. 3.2.10 hiervor). Das Anbringen eines Plastiksacks zwecks Stillung der Blutung eines sich in vorwärts nach unten gerichteten (bereits verstorbenen) Opfers, erscheint wenig sinnvoll. †I.________ dürfte bereits vorgängig viel Blut verloren haben und in dieser Position (Stichverletzungen im Nacken und offene Wunde nach oben gerichtet) – angesichts der fehlenden Herztätigkeit – aus den Nackenwunden oh- nehin nicht mehr stark geblutet haben. Zudem wäre es wesentlich einfacher gewesen, die Stichwunde direkt mit Klebeband zu fixieren, wenn es tatsächlich um das Stillen einer Blutung gegangen wäre. Schliesslich ist auf die Aussage des Beschuldigten hinzuweisen, wonach er nichts unternommen ha- be, um den Blutverlust von †I.________ zu unterbinden (pag. 959, Z. 410) und der Leichnam beim Verpacken kein Blut verloren habe (pag. 964, Z. 643 f.), was seine spätere Version der Ereignisse zu- sätzlich unglaubhaft erscheinen lässt. Hätte er tatsächlich eine Blutung stoppen wollen, hätte er von Anfang an – bevor er mit dem Verpacken des Körpers überhaupt begonnen hätte – die Wunde ver- klebt. Die Angaben des Beschuldigten erklären denn auch nicht, weshalb sich die Plastikrückstände – wie im Rahmen der Obduktion eindeutig festgestellt werden konnte (pag. 599 f., Ziff. 3.2.9 hiervor) – bis über den Kopf von †I.________ erstreckten. Dass der Plastiksack trotz des eng angebrachten und zirkulär um den Hals befestigten Klebebands in der Folge – wie vom Beschuldigten behauptet – über den Hals und Kieferbereich bis zur seitlichen Stirn und darüber (einlagig) verrutscht sein soll, ist bei Betrachtung der Obduktionsbilder äusserst unwahrscheinlich. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte für sein Vorhaben zunächst zwei Plastiksäcke behändigen musste und es kein einfaches Unterfangen gewesen sein dürfte, die Plastiksäcke in der vom Beschuldigten geschilderten Art um den Hals herumzulegen und mit Klebeband zu fixieren. Es müsste sich somit um ein ziemlich einprägsames Ereignis gehandelt haben. Der Beschuldigte konnte sich zudem an zahlreiche andere – weniger einprägsame – Details betreffend das Verpacken des Leichnams sowie die anschliessenden Reinigungsarbeiten im Detail erinnern. Einzig hinsichtlich des Plastiksacks machte er über Monate hinweg Erinnerungslücken geltend. Erst als er mehrfach mit den vorgefundenen Plastikrückständen konfrontiert wurde, suchte er nach alternativen Erklärungsmöglich- keiten. Aufgrund des selektiven Erinnerungsvermögen des Beschuldigten geht das Gericht deshalb davon aus, dass er die Angelegenheit mit dem Plastiksack bewusst verschwieg, um zu vertuschen, was sich tatsächlich ereignete. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte †I.________ bewusst einen Plastiksack über den Kopf stülpte und diesen am Hals mit Klebeband befestigte. Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer an. Bereits die Entwicklung der Aussagen des Beschuldigten lassen daran zweifeln, dass die letztlich vorgebrachte 36 Variante der Wahrheit entspricht. So verschwieg der Beschuldigte den Einsatz ei- nes Plastiksacks im Rahmen seines Geständnisses am 10. Februar 2020 vollstän- dig, machte danach auf Vorhalt der Befunde an zwei weiteren Einvernahmen sowie anlässlich der Tatrekonstruktion Erinnerungslücken geltend, um dann am 8. April 2020 gleich zu Beginn der Einvernahme mit einer Erklärung aufzuwarten, die an- gesichts seiner früheren Aussagen nicht überzeugt. Selbst wenn sich seine frühere Aussage, wonach er nichts unternommen habe, um den Blutverlust zu stoppen, auf die vermeintliche Frage nach lebensrettenden Massnahmen bezogen hat, bleibt ein unauflösbarer Widerspruch zur Aussage, wonach der Leichnam beim Verpacken kein Blut verloren habe (pag. 964 Z. 643). Angesichts dieser Umstände wirkt die letztliche Erklärung des Beschuldigten, wonach er mit dem Plastiksack die Blutung habe stoppen wollen, gesucht und sein Aussageverhalten am Ziel ausgerichtet, aus strategischen Gründen das Überziehen des Plastiksacks zu verschweigen. Der Plastiksack muss im Tatablauf demnach eine entscheidende Rolle gespielt haben, die der Beschuldigte jedoch nicht erwähnen wollte, da ansonsten seine Version des Tatgeschehens in sich zusammengefallen wäre. Das Überziehen und straffe Befestigen des Plastiksacks über dem Kopf von I.________ sel. in Kombination mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sodann einen weiteren, zentralen Schluss zu: I.________ sel. muss im Zeitpunkt, in dem ihm der Plastiksack übergezogen wurde, noch gelebt haben und als Folge da- von gestoben sein. Relevant ist diesbezüglich einerseits die Einschätzung des IRM. Demnach sei denkbar, dass es im Rahmen des geschilderten Unterarmhaltegriffs um den Hals zu einer relevanten Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff und einer Bewusstlosigkeit gekommen sei, da zumindest die bei der Obduktion ab- grenzbaren Stichverletzungen keine sofortige Handlungsunfähigkeit erklärten. Das Anbringen einer am Hals eng befestigten Plastiktüte über den Kopf einer bewusst- losen Person sei geeignet über ein Ersticken zum Tod zu führen. Ebenso wäre ein Versterben im direkten Zusammenhang mit einem Unterarmhaltegriff im Sinne ei- ner Strangulation denkbar. Die Gesichtshaut, die Augenbindehäute und die Mund- vorhofschleimhaut hätten hinsichtlich dem Vorliegen von Punktblutungen aufgrund der brandbedingten Veränderungen nicht mehr beurteilt werden können. Hinweise auf ein Gelebt haben bei Brandbeginn im Sinne von eingeatmeten/verschluckten Russpartikeln in den Atemwegen oder der Speiseröhre oder erhöhten Werten von Carboxy-Hämoglobin und Cyanid in den toxikologischen Untersuchungen hätten sich – jedoch bei mutmasslicher Bedeckung der Atemöffnungen durch das plastik- tütenähnliche Material – nicht ergeben (pag. 460 f.). Die erwähnte Minderversor- gung mit Sauerstoff bildet sich auch in den festgestellten feingeweblichen Zeichen eines akuten Sauerstoffmangels im Hirn ab (pag. 458). Da die Bedeckung der Atemöffnungen durch die Plastiktüte nach dem Gesagten vorausgesetzt werden kann, ist gestützt auf diese Ausführungen davon auszugehen, dass I.________ sel. beim Anzünden der Leiche nicht mehr gelebt hat und – vorbehältlich weiterer Ver- letzungen, die aufgrund der brandbedingten Änderungen nicht mehr festgestellt werden konnten (pag. 460) – als Folge von Sauerstoffmangel gestorben ist. Als Ur- sache dafür kommen grundsätzlich sowohl ein Würgen im Unterarmgriff wie auch ein Ersticken aufgrund des Plastiksacks in Frage. Mit Blick auf die weiteren Be- weismittel kann jedoch ausgeschlossen werden, dass I.________ sel. bereits auf- 37 grund der stumpfen Gewalt gegen den Hals und das damit verbundene Würgen verstorben ist. So ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte I.________ sel. einen Plastiksack über dem Kopf gezogen und eng um den Hals befestigt hat, und dass diese Handlung nicht dem Ziel diente, Blut zu stoppen. Ent- sprechend hätte das Überziehen des Plastiksacks keinen Sinn gemacht, wenn I.________ sel. nicht mehr gelebt hätte. Hinzu kommen auch an dieser Stelle wi- dersprüchliche und wenig glaubhafte Aussagen des Beschuldigten zur Frage, bis wann I.________ sel. noch gelebt habe (siehe pag. 2061, S. 75 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Fraglich bleibt letztlich, ob †I.________ nach den Messerstichen noch lebte bzw. was schlussendlich zu seinem Versterben führte. Der Beschuldigte führte an, er habe nichts unternommen, um den Blut- verlust von †I.________ zu unterbinden, nachdem er gesehen habe, dass dieser nicht mehr geatmet habe (pag. 959, Z. 410). Er sei die ganze Zeit über da gewesen und habe gesehen, dass er nicht mehr geatmet habe (pag. 959, Z. 416 ff.; pag. 962, Z. 569 ff. und 594 ff.). Er denke nicht, dass †I.________ nach den Messerstichen noch gelebt habe, da er danach am Boden liegen geblieben sei und nicht mehr reagiert habe (pag. 959, Z. 420 f. und 423 ff.; pag. 961, Z. 503 ff.). Später gab der Be- schuldigte sodann an, †I.________ habe nach den Stichen noch geatmet. Er habe sich überlegt, die Polizei zu rufen. Er sei zwei bis dreimal zu ihm gegangen und habe gesehen, dass er nicht mehr ge- atmet habe. Es habe lange gedauert (pag. 998, Z. 286 ff.). †I.________ habe nach dem letzten Stich noch geatmet und gelebt (pag. 998, Z. 294 f.). Nachdem er auf ihn eingestochen habe, habe er nicht mehr reagiert auf dem Boden (pag. 1013, Z. 72 ff.). Der Beschuldigte widersprach sich mehrfach hinsichtlich der Frage, ob †I.________ nach den Stichen noch lebte oder nicht. Komisch mutet zudem an, dass sich der Beschuldigte mehrfach überlegt haben will, die Polizei zu rufen, aber nicht einmal erwähnte, die Alarmierung eines Krankenwagens in Be- tracht gezogen zu haben. Diese Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte sich beim Versuch, den echten To- deszeitpunkt von I.________ sel., zu verschweigen, in Widersprüche verstrickt hat. Dieses Aussageverhalten erhärtet den Verdacht, dass der Beschuldigte in dieser zentralen Frage bewusst nicht die Wahrheit gesagt hat, um von der Tatsache abzu- lenken, dass er I.________ sel. nicht nur mit dem Messer gestochen und mit stumpfer Gewalt auf den Hals gewürgt hat, sondern ihn am Schluss mit einem Plastiksack erstickte. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass I.________ sel. im Zeitpunkt, in dem ihm der Beschuldigte den Plastiksack über den Kopf zog, zwar noch lebte, sich aber nicht mehr gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen konnte, da es diesem offenbar ohne weitere Kampfhandlungen mög- lich war, den Plastiksack zu befestigen. 10.4.7 Verhalten nach der Tat Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten betreffend seinem Vorgehen nach der Tötung von I.________ sel. zutreffend wie folgt gewürdigt (pag. 2059, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte gab hinsichtlich des weiteren Verlaufs an, das Messer sei nach dem zweiten Stich im Nacken von †I.________ stecken geblieben. †I.________ sei voller Blut am Boden gelegen und er habe nicht gewusst, was er machen solle. Er habe sicher immer wieder überlegt, die Polizei zu rufen. Danach habe er die Grillhülle vom Balkon behändigt und †I.________ darin eingepackt (pag. 937, 38 Z. 131 ff.; pag. 939, Z. 246 ff.; pag. 940, Z. 254 f. und 264 ff.; pag. 963, Z. 630 ff.). †I.________ sei mit dem Bauch auf dem Boden gelegen (pag. 955, Z. 265 f.; pag. 663). Beim Kopf von †I.________ habe es viel Blut gehabt (pag. 959, Z. 390 ff.). Anschliessend habe er die Grillhülle mit einem Vlies eingewi- ckelt und das Ganze mit Klebeband umwickelt (pag. 937, Z. 139 f.; pag. 940, Z. 267 f.; pag. 960, Z. 485 ff. und 489 ff.; pag. 961, Z. 527 ff.; pag. 961, Z. 538 ff.; pag. 963, Z. 631 ff.; pag. 999, Z. 333 f.). Er habe den Körper von †I.________ etwas zusammengefaltet, sodass dieser die Beine zum Oberkörper hin angewinkelt hatte. Die Knie habe er in Richtung des Brustkastens gedrückt (pag. 940, Z. 266 f. und 272). Die gleichbleibenden Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Verpacken des Leichnams stim- men mit den objektiven Beweismitteln überein (vgl. pag. 458; pag. 494, pag. 669-672, Ziff. 3.3.6, 3.3.7 und 3.3.10 hiervor). Mit Ausnahme des am Hals bzw. über dem Kopf des Leichnams angebrachten Plastiksacks, besteht kein Grund an den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln. Zum darauffolgenden Abtransport und Verbrennen der Leiche hielt die Vorinstanz weiter fest (pag. 2062, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits festgestellt wurde, wird das unmittelbare Nachtatverhalten (Verpacken sowie Verbringen des Leichnams in den Wald zwecks Verbrennung) vom Beschuldigten nicht bestritten. Das Geständ- nis des Beschuldigten wird als glaubhaft eingeschätzt (vgl. Ziff. 3.4.1 hiervor), womit grundsätzlich kein Grund besteht an den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln. Soweit er aller- dings hinsichtlich seiner inneren Beweggründe für das Verbrennen des Leichnams geltend machte, wegen seiner Töchter entsprechend gehandelt zu haben, ist ihm kein Glauben zu schenken. Dass der Beschuldigte seine Töchter vor dem Anblick der Leiche schützen wollte, erklärt nicht, weshalb er den Leichnam anschliessend im Wald an einem Ort mit Büschen (pag. 938, Z. 165 ff., Ziff. 3.3.3.c hiervor) inkl. der †I.________ gehörenden Gegenstände verbrannte. Immerhin gab er selbst an, er habe den Leichnam loswerden wollen (pag. 940, Z. 256 f., Z. 3.3.3.c). Sein Vorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den Leichnam zwecks Spurenvernichtung im Wald deponierte und verbrannte. Diesen Ausführungen ist lediglich Folgendes anzufügen: Die bereits angesproche- ne Tendenz des Beschuldigten, die eigene Rolle selbst im Rahmen eines Ge- ständnisses vorteilhafter darzustellen, als sie war, zeigt sich auch in seinen Schil- derungen zum Nachtatverhalten (siehe Ziff. 10.4.1 oben). Die Vorinstanz nannte zurecht bereits das auch an der Berufungsverhandlung wiederholte Vorbringen des Beschuldigten, wonach er mit dem Verbrennen des Leichnams lediglich seine Töchter habe schützen wollen und er wegen derer bevorstehenden Rückkehr stark unter Zeitdruck gestanden sei (pag. 2189 f. Z. 39 ff.). Dies erscheint nicht nur an- gesichts seiner weiteren Angaben unglaubhaft, wonach er den Leichnam habe loswerden wollen (pag. 940 Z. 257), sondern auch aufgrund der Tatsache, dass er trotz dem angeblichen Zeitdruck nicht zum nächst gelegenen AG.________-Wald fuhr, in dem er jeweils joggen ging, sondern bis ins Waldstück bei J.________ (pag. 2191 Z. 17 ff.). Auch seine Aussagen zum Kauf des Benzinkanisters sind nicht richtig. So gab er an, die Idee, einen Benzinkanister zu kaufen, sei ihm ge- kommen, als er sein Auto getankt habe (pag. 967 Z. 780). Auf den Videosequen- zen der Überwachungskamera ist jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte zuerst den Benzinkanister kaufte, danach sein Auto und den Benzinkanister füllte und am Schluss den Benzinkanister mit dem Scheibenwischerwasser abwischte (pag. 885): 39 Der Beschuldigte handelte somit deutlich zielstrebiger und abgeklärter, als er sel- ber zugeben wollte. 10.4.8 Tatmotiv Wie die Vorinstanz zurecht erwog, geht aus den voranstehenden Überlegungen hervor, dass der Beschuldigte aus Eifersucht und Rache gehandelt hat (pag. 2062, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach den Erwägungen der Kammer ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten die Eifersucht und die starke gedankliche Beschäftigung mit der Trennung von M.________ und deren neuen Beziehung zu I.________ sel. im Vordergrund stand (siehe Ziff. 10.4.2 oben). Gemäss der Verteidigung sei Eifersucht als Tatmotiv auszuschliessen, da es in diesem Fall Hinweise dafür geben müsse, dass die Tat geplant gewesen sei. Die Tötung sei im Eifer des Gefechts, im Rahmen eines äusserst emotionalen und hochdynamischen Vorgangs erfolgt. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, das Opfer lebensgefährlich zu verletzen oder zu töten. Aber er habe keinen direk- ten Vorsatz gehabt. Auch die Kammer kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Tötung von I.________ sel. nicht geplant hat (siehe Ziff. 10.4.3 oben). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschuldigte beim Zusammentreffen mit I.________ sel. am 6. Februar 2020 aus Eifersucht handelte. Dafür sprechen ne- ben seiner starken Beschäftigung mit der Trennung von M.________ und deren neuen Beziehung, seinen Kontaktversuchen mit M.________, dem Lesen eines Liebesbriefes in deren Wohnung und den Nachrichten an AB.________ auch seine Aussagen im Verfahren, wonach er I.________ sel. nicht habe umbringen, aber zur Rede stellen wollen (pag. 942 Z. 353). Gestützt darauf ist erstellt, dass der Be- schuldigte angetrieben durch die Eifersucht und seinen verletzten Stolz am 6. Fe- bruar 2020 die Konfrontation mit I.________ sel. suchte (siehe Ziff. 10.4.4 oben). Anders als von der Verteidigung dargestellt, folgte auf die verbale Konfrontation keine hochdynamische körperliche Auseinandersetzung, die ausser Kontrolle geri- et. Wie ausführlich aufgezeigt, zeigen die Spurenbilder in Kombination mit dem teilweise unglaubhaften Aussageverhalten des Beschuldigten, dass der Beschul- digte von hinten auf I.________ sel. einstach, mit stumpfer Gewalt auf dessen Hals einwirkte, was dessen Luftzufuhr einschränkte und diesen schliesslich mit einem über den Kopf gezogenen Plastiksack erstickte. Besonders angesichts der zahlrei- chen Hinweisen des Beschuldigten, wonach er stärker sei als I.________ sel., ist die von der Verteidigung geltend gemachte Tötung «in der Hitze des Gefechts» nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte hat vielmehr spätestens beim Zustechen mit dem Messer beabsichtigt, I.________ sel. tödlich zu verletzen. Die dreifache Tatausführung (Messerstiche, stumpfe Gewalt gegen den Hals, Ersticken mit Plas- tiksack) zeigt auf, dass der Beschuldigte diesen Tötungswillen konsequent umsetz- te. 10.4.9 Frage der Affekttat Die Frage, ob der Beschuldigte die Tat im Affekt begangen habe, wurde von der Vorinstanz verneint. Da die Verteidigung im Berufungsverfahren keine Affekttat mehr geltend machte, beschränkt sich die Kammer darauf, auf die zutreffenden 40 Überlegungen der Vorinstanz zu verweisen. Diese begründete ihre Schlussfolge- rung nach Würdigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 4. April 2022 zusammengefasst damit, dass das relativ strategische Vorgehen des Beschuldig- ten im Tatzeitraum sowie sein Hinwirken auf das Zusammentreffen gegen eine Af- fekttat sprächen. Der Beschuldigte habe bereits vor der Tat impulsive und aggres- sive Verhaltensweisen gezeigt, so dass es sich bei der Tat auch nicht um ein für ihn völlig neues Verhalten gehandelt habe. Von einer plötzlichen, tatauslösenden, heftigen Gemütsbewegung könne nicht die Rede sein. Aus den Angaben des Gut- achters könne denn auch gefolgert werden, dass – auch wenn das Vortatverhalten des Beschuldigten ausser Acht gelassen würde – das Nachtatverhalten ausreiche, um eine Affekttat zu negieren. So würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte sich nach der Tat in einer unmittelbaren Stress- bzw. Schocksituation befunden hätte. Der Beschuldigte sei vielmehr zielgerichtet und strukturiert vorge- gangen, weshalb im Ergebnis nicht von einem Affektdelikt auszugehen sei (pag. 2062 ff., S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer an. Hervorzuheben ist, dass das Vorgehen und Verhalten des Beschuldigten während und nach der Tat nicht nur gegen eine Affekttat sprechen, sondern beim Beschuldigten eine erschreckende Abgebrühtheit und Kälte offenbaren. So hat der Beschuldigte einerseits in dreifa- cher Hinsicht potentiell (und letztlich effektiv) tödliche Gewalt gegen I.________ sel. ausgeübt, in dem er diesem nicht nur von hinten zahlreiche Stichverletzungen mit einem Messer zufügte, bis dieses abbrach, sondern ihn auch mit stumpfer Ge- walt gegen den Hals würgte und zuletzt mit einem Plastiksack über den Kopf er- stickte. Weiter war der Beschuldigte im Stande, den Leichnam von I.________ sel. aus dem Stegreif mit Alltagsutensilien aus der Wohnung kompakt zu verpacken und in einer mehrfach bewohnten Liegenschaft mit Überwachungskameras unbe- merkt in die Einstellhalle und in sein Auto zu transportieren, danach die Wohnung so gründlich zu putzen, dass die Polizei bei ihrer ersten Besichtigung der Wohnung nichts Verdächtiges wahrnahm, die blutverschmierten Kleidungsstücke und Teppi- che zu waschen und später mit Hilfe seiner Tochter aufzuhängen, währenddessen den Vorgesetzten von I.________ sel. auf dessen Suche nach seinem Mitarbeiter unverdächtig abzuwimmeln (pag. 855), danach einen Benzinkanister zu kaufen und zu füllen, den Leichnam mitsamt der mitgeführten Gegenstände von I.________ sel. in einem abgelegenen (und nicht dem nächsten) Wald zu verbrennen, sich unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Wald gegenüber der Polizei so unauffällig zu verhalten, dass ihn diese in seine Wohnung zurück liess, dort für seine Töchter zu kochen, mit diesen unmittelbar neben der Stelle, an der er wenige Stunden zu- vor I.________ sel. getötet hat, Abend zu essen und TV zu schauen und auch da- bei gegenüber seinen Töchtern normal zu wirken (pag. 2207 f.). Dieses Verhalten zeugt von einem absolut rationalen und kalten Vorgehen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Abendessen und der ersten Begegnung mit der Polizei die Nerven aufbrachte, trotz der weiterhin anwesenden Polizei in der Liegenschaft, in der Tiefgarage sein Auto zu waschen und dies in der ersten Einvernahme damit zu begründen, das Auto sei nicht so dreckig gewesen, aber zum Duschen müsse man ja auch nicht schmutzig sein (pag. 921 Z. 384 f.), zeugt von der Unverfroren- heit des Beschuldigten. 41 10.5 Erstellter Sachverhalt Im Ergebnis geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte verabredete sich am 6. Februar 2020 für denselben Nachmittag mit I.________ sel., dem Liegenschaftsbewirtschafter seiner Wohnung, der seit September/Oktober 2019 zugleich der Partner von M.________ war, der vom Be- schuldigten getrennten Ehefrau. Zweck des Treffens war die Besichtigung eines Wasserschadens in der Wohnung des Beschuldigten. Im Vorfeld zu diesem Treffen hatte sich der Beschuldigte gedanklich stark mit M.________ und deren neuen Be- ziehung beschäftigt. Er war eifersüchtig und wollte I.________ sel. anlässlich der Wohnungsbesichtigung zur Rede stellen. Im Anschluss an die Besichtigung lenkte der Beschuldigte das Gespräch auf die Beziehung zwischen I.________ sel. und M.________, suchte die Konfrontation mit I.________ sel. und führte auf diese Weise eine verbale Auseinandersetzung herbei. Danach ging der Beschuldigte I.________ sel. körperlich an, fügte ihm von hinten fünf Messerstiche (zwei Stiche in den Rumpf, drei in den Nacken) zu und übte stumpfe Gewalt gegen den Hals von I.________ sel. aus, so dass dieser keine Luft bekam. Am Schluss dieser Se- quenz lag I.________ sel. wehrlos und handlungsunfähig am Boden, war jedoch noch am Leben. In der Folge zog ihm der Beschuldigte einen Plastiksack über den Kopf und befestigte diesen mit Klebeband eng um den Hals, wodurch I.________ sel. erstickte. Den Leichnam von I.________ sel. verpackte der Beschuldigte in ei- ne Grillhülle, umwickelte ihn mit Vlies aus dem Schlafzimmer und verfrachtete ihn die Treppe hoch und in die Tiefgarage bis in sein Auto. Danach kehrte er in seine Wohnung zurück, um diese zu putzen und die blutverschmierten Putzutensilien zu waschen. Anschliessend fuhr er mit dem Auto zur Tankstelle O.________, wo er einen Benzinkanister kaufte und füllte und begab sich danach in das Waldstück bei J.________, wo er den Leichnam mitsamt den persönlichen Gegenständen von I.________ sel. mit Benzin übergoss und anzündete. Der Beschuldigte beabsichtigte im Moment der Gewaltausübung, I.________ sel. zu töten. Er handelte aus Eifersucht und Kränkung infolge der Trennung von M.________ und deren neuen Beziehung zu I.________ sel. Der Beschuldigte handelte bei der Tatausführung besonders verwerflich, in dem er von hinten mit dem Messer auf sein körperlich unterlegenes Opfer einstach, dieses würgte und den widerstandsunfähigen I.________ sel. schliesslich mit einem Plastiksack er- stickte. Auch mit dem Verhalten nach der Tat fiel der Beschuldigte durch kaltes, ra- tionales und unverfrorenes Handeln auf. 11. Vorwurf gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift (Gewaltdarstellungen) 11.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 15. Februar 2019 bis 6. Febru- ar 2020 die im Extraktionsbericht aufgeführten Gewaltvideos wissentlich und wil- lentlich besessen resp. im Fotoordner seines Mobiltelefons abgespeichert. Darauf seien Tötungs- und Schändungshandlungen gegenüber Menschen und Tieren auf- gezeichnet, unter anderem (pag. 1450): - einem Schwein werde bei lebendigem Leib der Kopf abgeschlagen; 42 - eine Frau werde bei lebendigem Leib bestialisch erstochen und geköpft; - ein Kind schiesse mit Pistole auf einen Mann; - Leichen am Boden würden die Köpfe abgeschnitten. 11.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Existenz der Videos nicht. Er habe diese in einer Whatsapp-Gruppe erhalten und es sei ihm trotz Bemühungen nicht gelungen, die Videos zu löschen und das weitere Zusenden solcher Videos zu stoppen. 11.3 Beweismittel Für die Zusammenstellung und inhaltliche Zusammenfassung der Beweismittel wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 2069 ff., S. 83 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 11.4 Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend gewürdigt, so dass ih- re Ausführungen ohne weiteres übernommen werden können (pag. 2071 f., S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich der sichergestellten Gewaltvideos erweisen sich als le- bensfremd, unlogisch und unglaubhaft. So gab er mehrfach an, die erhaltenen Videos gelöscht und die Whatsapp Gruppe verlassen zu haben (pag. 1021, Z. 405 ff., 417 ff., 422 ff., 432 ff.; pag. 1029/15, Z. 507 ff. und 527 f.). Weiter machte er geltend, die Personen blockiert zu haben, wobei sie es immer wieder geschafft hätten, ihm Videos zu senden. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschuldig- te von Freunden – nachdem er diesen angeblich bereits mehrfach mitgeteilt haben will, die Videos nicht erhalten zu wollen, Personen blockiert habe und aus der Gruppe ausgetreten sei – weiterhin Vi- deos erhalten sollte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Es ist darauf hinzuweisen, dass Fotos und Videos, die via Whatsapp empfangen werden, in der Origi- naleinstellung der App, automatisch im Foto- bzw. Videoordner des Telefons lokal abgespeichert und dort aufgerufen werden können. Diese Voreinstellung lässt sich ändern, sodass eingehende Dateien nicht mehr automatisch gespeichert werden, sondern manuell im Foto- bzw. Videoordner abgelegt werden müssen. Welche Einstellung auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorgenommen wurde, lässt sich beweismässig nicht erstellen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Videos automatisch bei Erhalt via Whatsapp im lokalen Foto- bzw. Videoordner abgespeichert wurden. In diesem Fall wären die Videos auch im lokalen Speicher verblieben, wenn der Beschuldigte die Gruppe gelöscht bzw. verlassen hätte. Die Aussagen des Beschuldigten erwiesen sich auch betreffend die Frage, ob er vom Inhalt der Vide- os Kenntnis erlangte, als widersprüchlich und unglaubhaft. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme gab er zu Protokoll, «solches» nicht in seinem Telefon lassen zu wollen (pag. 1021, Z. 422 ff.). Es seien sehr brutale Videos, die einen in Angst versetzen würden (pag. 1022, Z. 461 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme gab er sodann zu Protokoll, er habe die Videos nicht angeschaut (pag. 1029/14, Z. 487 ff.). Er habe die Videos immer gelöscht, ohne diese zu schauen (pag. 1029/15, Z. 527 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, nicht einmal zu wissen, um welche Videos es gehe (pag. 1902, Z. 3 ff.). Seine Begründung, wonach er ein Video geschaut habe und gemerkt habe, dass es Sachen beinhalte, die ihn nicht interessieren würden (pag. 1029/16, Z. 533 ff.), weshalb er die Videos danach gelöscht habe, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin handelte es sich gemäss seinen 43 Angaben um eine Gruppe, in welcher über Fussball in Bern diskutiert worden sei. Dass er sich sämtli- che erhaltenen Videos in der Gruppe nicht angeschaut habe, ist in Anbetracht dessen, dass auf den ersten Blick für ihn nicht erkennbar gewesen sein dürfte, um welche Art von Videos es sich handelte, nicht glaubhaft. Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die Videos in seinem Fotoordner abgespeichert wurden und er es mithin bewusst unterliess, diese zu löschen. Der Be- schuldigte versuchte Glauben zu machen, kein Informatikspezialist zu sein und nicht gewusst zu ha- ben, wie er die Videos löschen könne. Gleichzeitig machte er geltend, hunderte solcher Videos per Whatsapp erhalten zu haben. Somit hätten – ausgehend von der automatischen Speicherung via Whatsapp – mehr als bloss zehn Gewaltvideos im Foto- bzw. Videoordner des Beschuldigten vorge- funden werden müssen. Dass lediglich zehn Videos gefunden wurden, deutet darauf hin, dass sich der Beschuldigte einerseits sehr wohl bewusst war, dass die Videos im Foto- bzw. Videoordner abge- speichert wurden und andererseits, dass er wusste, wie diese gelöscht werden können. Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis über den Inhalt der Gewaltvideos und liess diese bewusst im Foto- bzw. Videoordner seines Telefons gespeichert. Der angeklagte Sachverhalt ist nach Ansicht des Gerichts rechtsgenüglich erstellt. Diese Ausführungen überzeugen umso mehr, als der Beschuldigte nachweislich in der Lage war, seiner von ihm getrennten Ehefrau M.________ regelmässig Nach- richten zu schicken und wieder zu löschen und damit durchaus über gewisse Fer- tigkeiten im Umgang mit seinem Mobiltelefon verfügte (vgl. pag. 227). IV. Rechtliche Würdigung 12. Mord, evtl. Tötung 12.1 Rechtliche Grundlagen Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass einer der besonderen Tatbestän- de nach Art. 112 ff. StGB erfüllt ist, wird der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gesprochen. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind nament- lich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, ist der Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB erfüllt. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 2065 f., S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend subsumierte, hat der Beschuldigte die Vorausset- zungen für Mord gemäss Art. 112 StGB gleich mehrfach erfüllt: Zunächst handelte der Beschuldigte aus Eifersucht und Kränkung aufgrund der neuen Beziehung seiner von ihm getrennten Ehefrau M.________. Die Tat richtete sich gegen deren neuen Partner, nachdem sich der Beschuldigte zuvor gedanklich intensiv mit M.________ und I.________ sel. auseinandergesetzt hat und dieser mitteilte, er würde es nicht ertragen zu erfahren, dass sie mit jemand anderem schlafe. Rund eine Woche vor der Tatbegehung diskutierte er mit seinem Sohn of- fen darüber, dass er I.________ sel. erschrecken und konfrontieren wolle. Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte suchte der Beschuldigte bei seinem Zusammen- 44 treffen mit I.________ sel. die Konfrontation, ging diesen tätlich an und entschied sich schliesslich, diesen zu töten. Die Beweggründe für diese Tat sind egoistisch, verwerflich und skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Sodann ging der Beschuldigte in der Tatausführung besonders verwerflich vor, in- dem er gleich drei verschiedene Tötungsarten anwandte, obgleich sein Opfer ihm körperlich unterlegen war. Er fügte I.________ sel. von hinten fünf Messerstiche in Nacken und Rumpf zu und agierte dabei mit einer solchen Heftigkeit, dass die Messerklinge beim letzten Zustechen abbrach und im Nacken von I.________ sel. stecken blieb. Er würgte I.________ sel. mit derart heftiger stumpfer Gewalt gegen den Hals, dass dieser Einblutungen in der Muskulatur des Kehlkopfs sowie in der Schilddrüsenkapsel erlitt. Am Ende dieser beiden, für sich genommen bereits bru- talen Handlungen, lag I.________ sel. am Boden und war zwar noch am Leben, je- doch widerstandsunfähig. Dennoch liess der Beschuldigte nicht von ihm ab, son- dern zog ihm einen Plastiksack über den Kopf und befestigte diesen mit Klebeband eng anliegend um seinen Hals, so dass I.________ sel. grausam erstickte. Die Tatausführung war damit um einiges brutaler und für das Opfer mit deutlich mehr Leiden verbunden, als für eine Tötung nötig wäre. Der Beschuldigte hätte zudem mehrfach die Möglichkeit gehabt, die Tatausführung abzubrechen und von I.________ sel. abzulassen. Dass er stattdessen jeweils zu einer neuen Art der Tatausführung schritt, als eine Tötungsmethode nicht funktionierte (Messer abge- brochen, Würgen führt zwar zu Handlungsunfähigkeit, nicht jedoch Tod), zeigt sei- ne Entschlossenheit, I.________ sel. geradezu zu eliminieren. Diese zeigt sich auch in der Abgebrühtheit, die es dem Beschuldigten erlaubte, unter Zeitdruck und – in den Worten der Verteidigung – in der Hitze des Gefechts rational zu überlegen, welche Gegenstände in seiner Wohnung ihm bei der Tatausführung und später beim Entfernen der Leiche behilflich sein können. Auch mit diesem Tatvorgehen er- füllte der Beschuldigte das Kriterium der besonderen Skrupellosigkeit und Verwerf- lichkeit. Entgegen der Verteidigung kann trotz dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat berücksichtigt werden. Die teilweise Überschneidung des Tatbestands der Störung des Totenfriedens und der Berücksichtigung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Mordqualifikation ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Verbot der Doppelbestrafung). Auch wenn der Beschuldigte die Mordqualifikation bereits aufgrund der verwerflichen Beweggründe und Tatausführung erfüllt hat, lässt sein Nachtatverhalten doch Rückschlüsse auf seine Einstellung zu. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich geschildert, legte der Beschuldigte im Anschluss an die Tötung von I.________ sel. ein äusserst rationales, kaltblütiges und unverfrore- nes Verhalten an den Tag, welches sich auch in der Tatbegehung wiederspiegelt. Dieses Verhalten bestätigt die Einschätzung der Kammer, wonach der Beschuldig- te bei der Tötung von I.________ sel. besonders skrupellos gehandelt hat. Aus dem mehrstufigen Vorgehen des Beschuldigten kann ohne weiteres auf eine vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden: Der Beschuldigte wollte I.________ sel. töten und wusste, dass seine Handlungen dazu geeignet waren, dieses Ergebnis herbeizuführen. Ihm war gleichzeitig auch bewusst, dass die Hin- 45 tergründe dieser Tat sowie die Art der Tatausführung besonders grausam und ver- werflich waren. Dafür spricht insbesondere der Versuch des Beschuldigten, im Ver- fahren seine eigene Eifersucht herunterzuspielen und den Einsatz des Plastiksacks zu verschweigen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation bestätigte sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht, sondern wurde vielmehr als Schutzbehaup- tung eingestuft. Die Frage nach einer Affekttat sowie einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit wurden durch die Vorinstanz zu Recht verneint und im oberin- stanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht (siehe pag. 2067, S. 81 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Rechtfertigende oder schuldausschliessende Ele- mente sind daher nicht zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wird des Mordes, begangen am 6. Februar 2020 in L.________ zum Nachteil von I.________ sel. schuldig erklärt. 13. Gewaltdarstellung 13.1 Anwendbares Recht Am 1. Juli 2023 ist eine Änderung des Tatbestands der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB wird vorliegend jedoch das im Tatzeitpunkt geltende Recht angewendet (Art. 135 Abs. 1bis aStGB). 13.2 Rechtliche Grundlagen Den Grundtatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB be- geht, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vor- führungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich dar- stellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verlet- zen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB macht sich der Gewaltdarstellungen schuldig, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Abs. 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 13.3 Subsumtion Die Vorinstanz hat den festgestellten Sachverhalt zutreffend subsumiert (pag. 2072, S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die zehn Videos haben unter anderem zum Gegenstand, wie einem Schwein bei lebendigem Leib der Kopf abgeschlagen wird, eine Frau bestialisch erstochen und geköpft wird, ein Kind mit einer Pistole auf einen Mann schiesst und Leichen am Boden die Köpfe abgeschnitten werden. Der Beschuldigte hatte die Sachherrschaft über die – eindeutig Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere beinhal- tenden – Videos inne (Besitz). Des Weiteren wollte er die Sachherrschaft über die Videos ausüben, zumal er es bewusst unterliess, die Videos zu löschen. Gemäss dem als erwiesen erachteten Sach- verhalt, wusste der Beschuldigte zudem, dass die fraglichen zehn Gewaltvideos grausame und ein- dringlich dargestellte Gewalttätigkeiten beinhalten und verboten sind. Der Beschuldigte handelte da- mit direktvorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 46 Mit Blick auf die Argumentation der Verteidigung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in Bezug auf Art. 197 StGB (Pornografie) festhielt, strafbar mache sich auch derjenige, welcher zunächst unvorsätzlich in den Besitz von uner- laubtem pornographischem Material gelangt sei und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahre, selbst wenn er nicht mehr darauf zurückgreife (BGE 137 IV 208 E. 4.1 und E. 4.2.2). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen übertragen. Für die Erfüllung des Tatbestands in der Tatbestandsvariante des Besitzes wird insbesondere nicht verlangt, dass der Besitz als Vorbereitung zur Weiterverbreitung dient. Der Beschuldigte wird der Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 15. Fe- bruar 2019 bis 6. Februar 2020 in L.________ durch Besitz von Videoaufnahmen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere, schuldig erklärt. V. Strafzumessung 14. Allgemeines zur Strafzumessung Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 2073 f., S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15. Vorgehen und Methodik Der Beschuldigte hat mehrere Delikte begangen. Es ist deshalb in einem ersten Schritt nach der konkreten Methode für jede einzelne Tatbegehung eine Strafe zu bestimmen. Danach wird mit den Strafen der gleichen Strafart in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313). Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen. 16. Mord 16.1 Strafrahmen und Strafart Mord ist mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bedroht (Art. 112 StGB). Weitere Ausführungen zur Strafart erübrigen sich damit. 47 16.2 Tatverschulden 16.2.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat die Ausgangslage für die Beurteilung des objektiven Tatver- schuldens zutreffend dargelegt (pag. 2076, S. 90 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Das geschützte Rechtsgut sämtlicher Tötungsdelikte (Art. 111-117 StGB) ist das menschliche Leben (Schwarzenegger/Stössel, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Vor Art. 111 StGB). Es handelt sich um das höchste Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung, womit es kei- ne schwerere Rechtsgutverletzung als die Herbeiführung des Tods eines Menschen gibt. Das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit sehr schwer. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts indes tatbestandimmanent. Zur Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass das Gericht die besondere Skrupellosigkeit vordergründig mit der Art der Tatausführung (Ersticken des bereits verletzten und am Boden liegen- den, widerstandsunfähigen Opfers) und den Beweggründen (Elimination des Nebenbuhlers, Bestra- fung und Rache an der Person, die für die Zerstörung der vermeintlich heilen Familie verantwortlich ist bzw. sich einem neuen Mann zugewandt hat) des Beschuldigten begründete. Aufgrund des Doppel- verwertungsverbots dürfen ebengenannte Umstände nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. In welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skru- pellos ist, ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies verstösst nicht gegen das Dop- pelverwertungsverbot (BGE 118 IV 142 E. 2b; 120 IV 67 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mehr- fachqualifikationen und Abstufungen innerhalb der Qualifikation (graduelle Unterscheidung der Skru- pellosigkeit) dürfen somit berücksichtigt werden. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, ist die vorliegende, schwere Verletzung des Rechtsguts tatbestandsimmanent, da der Tod eines Menschen immer die Folge ei- nes vollendeten Tötungsdelikts ist. Anders als von der Verteidigung vorgebracht reduziert sich das Ausmass des verschuldeten Erfolgs allerdings nicht etwa durch die Tatsache, dass I.________ sel. keine eigenen Kinder hatte und er nicht für den Unterhalt anderer Personen aufkam. Zu erwähnen ist an dieser Stelle hingegen, dass der Beschuldigte nicht nur in der Familie von I.________ sel., sondern auch in seiner eigenen Familie eine Schneise von Elend geschlagen hat. Davon zeugen nicht zuletzt die offensichtlich im Nach- hinein zusammengestellten Briefe seiner Töchter, welche im oberinstanzlichen Ver- fahren eingereicht wurden. Die beiden sind offensichtlich bestrebt, ihrem Vater zu helfen und müssen einen Weg finden, mit dessen Tat umzugehen. Der Beschuldigte hat mit der Art und Weise der Tatausführung die Schwelle zur Skrupellosigkeit nicht bloss knapp überschritten. Vielmehr hat er das Tatbestands- merkmal der Skrupellosigkeit gleich mehrfach erfüllt und seine Tatausführung fällt durch besondere Hartnäckigkeit, Brutalität und Kaltblütigkeit auf. So hat er fünf Mal hinterhältig von hinten mit einem Messer auf sein körperlich unterlegenes Opfer eingestochen, dabei eine solche Kraft angewandt, dass die Klinge brach und im Nacken des Opfers stecken blieb. Weiter hat er I.________ sel. mit stumpfer Ge- walt gegen dessen Hals gewürgt, so dass I.________ sel. Einblutungen in der Muskulatur des Kehlkopfs sowie in der Schilddrüsenkapsel erlitt, und erstickte ihn 48 schliesslich mit einem um den Hals befestigten Plastiksack über dem Kopf. I.________ sel. starb dadurch einen grausamen, qualvollen Tod. Das Tatvorgehen des Beschuldigten war äusserst verwerflich. Auch wenn der Beschuldigte die Tat nicht geplant hat, zeigen sein rationales Vorgehen und der strategische Einsatz di- verser Alltagsgegenstände ein hohes Mass an krimineller Energie. Das objektive Tatverschulden wiegt damit schwer und die von der Vorinstanz dafür angesetzte Strafe von 18 Jahren Freiheitstrafe ist dem Verschulden angemessen. 16.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dementsprechend reduziert sich das Ver- schulden nicht aufgrund einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung. Vorsätzliches Handeln ist bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere neutral zu werten. Die verwerflichen Beweggründe begründen unter anderem die Mordqualifikation. Da der Umstand, dass der Beschuldigte das Tatbestandsmerkmal mehrfach erfüllt hat, bereits bei der Art und Weise der Tatbegehung berücksichtigt wurde, erfolgt an dieser Stelle keine zusätzliche Erhöhung des Verschuldens. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Gemäss dem Ausgeführten sind bei der Beurteilung des Verschuldens weder ein Notwehrexzess noch eine Einschränkung der Schuld- fähigkeit zu berücksichtigen. 16.3 Fazit Für den Mord an I.________ sel. ist eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren verschul- densangemessen. 17. Störung des Totenfriedens 17.1 Strafrahmen und Strafart Störung des Totenfriedens wird gemäss Art. 262 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie die nachfolgenden Erwägungen auf- zeigen, kommt die verschuldensangemessene Strafe deutlich über der Grenze von 180 Strafeinheiten für eine Geldstrafe zu liegen (Art. 34 StGB). Es wird folglich auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. 17.2 Tatverschulden 17.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat den Leichnam von I.________ sel. im Anschluss an die Tötung in eine Grillhülle und ein Vlies verpackt und ist damit in das Waldstück bei J.________ gefahren, wo er ihn mitsamt den persönlichen Gegenständen von I.________ sel. mit Benzin übergoss und anzündete. Danach kehrte er nach Hause zurück und informierte die Polizei erst vier Tage später über den Ort, an dem sich der Leichnam befand. Durch den Brand wurde der Leichnam stark zerstört, was ei- nerseits die Sicherstellung von Spuren erschwerte und andererseits die visuelle Identifikation des Leichnams verunmöglichte, so dass dessen Identität mittels DNA- Vergleich mit der Mutter von I.________ sel. erfolgen musste (pag. 382). Diese Umstände, die zum Verlust von I.________ sel. hinzutraten, waren für dessen An- gehörige eine zusätzliche Belastung, wie etwa dem Schreiben seiner Mutter vom 7. Juli 2021 entnommen werden kann (pag. 1588). Indem sich die Familie von 49 I.________ sel. zunächst vier Tage über dessen Schicksal im Ungewissen befand und danach keine Möglichkeit hatte, sich visuell in Würde von ihrem Sohn und Bru- der zu verabschieden, hat der Beschuldigte ihr Pietätsgefühl in erheblicher Weise verletzt. Sodann wählte der Beschuldigte für die Verbrennung der Leiche zwar kei- nen öffentlichen Standort, dennoch war ohne weiteres denkbar, dass Unbeteiligte beim Spaziergang im Wald mit der halbverbrannten Leiche konfrontiert würden. Mit Blick auf andere denkbare Tatbegehungen wiegt das Tatverschulden vorlie- gend mittelschwer. Die von der Vorinstanz angesetzten 12 Monate Freiheitsstrafe erscheinen mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren zu tief. Angemes- sen ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten 17.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte gemäss dem rechtskräftigen Schuldspruch der Vor- instanz eventualvorsätzlich, was das Verschulden reduziert. Zugleich war auch die Beseitigung der Leiche getragen von den verwerflichen, rücksichtslosen und egois- tischen Beweggründen des Beschuldigten. Die Vermeidbarkeit seines Handelns war zweifellos gegeben. Im Ergebnis wird das subjektive Tatverschulden neutral bewertet. 17.3 Fazit Für die Störung des Totenfriedens ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ver- schuldensangemessen. 18. Gewaltdarstellungen 18.1 Anwendbares Recht Wie bereits erwähnt, wird in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB die im Tatzeitpunkt geltende Version von Art. 135 StGB angewendet, da der Besitz von verbotenem Material, das grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere zum Ge- genstand hat, neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 135 Abs. 1 StGB), während das alte Recht eine Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder Geldstrafe vorsah (Art. 135 Abs. 1bis aStGB). 18.2 Strafhöhe und Strafart Gewaltdarstellungen werden gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 41 StGB kann das Ge- richt bei einer Strafe bis zu 180 Strafeinheiten statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Kammer erachtet in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB auch für die Gewaltdarstellungen eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, die in Bezug auf die vorliegenden Delikte zwar nicht einschlä- gig sind, in der Gesamtschau jedoch nicht vernachlässigt werden dürfen: Der Be- schuldigte wurde am 1. März 2013 wegen Vergehen gegen das Arbeitslosenversi- cherungsgesetz und am 2. August 2017 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentra- 50 tion i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, verurteilt (pag. 2172 f.). Aus den edierten Akten zum Verfahren wegen Fahrens in angetrunkenen Zustand geht hervor, dass der Beschuldigte mit einem Atemalkoholwert von 0.67 mg/l angehalten wurde, was einer Blutalkoholkonzentration von 1.34 Gewichtspromille entspricht. Der Beschul- digte hatte in AH.________ ein Grümpelturnier besucht, war danach gemeinsam mit einem Kollegen nach AI.________ gefahren, um seine Tochter abzuholen, und danach nach AJ.________, wo er angehalten wurde. Er hatte beabsichtigt, nach dem Stopp in AJ.________ nach Hause Richtung L.________ zu fahren. Die Fahr- dauer für die gefahrene Strecke betrug ca. 1 h 15 min. Nach eigenen Angaben ha- be er während dem Grümpelturnier (14:00 bis 21:00 Uhr) ca. sechs Flaschen Bier à 0.33 l getrunken und zuletzt am Abend zuvor während lediglich fünf Stunden ge- schlafen (edierte Akten BM 17/31641). Die Vorstrafe aus dem Jahr 2013 bezieht sich auf Zwischenverdienste, die der Beschuldigte verschwieg, während er von der Arbeitslosenversicherung Geld bezog. Er erhielt dadurch ungekürzte Leistungen der Arbeitslosenversicherung und bezog unrechtmässig Leistungen in der Höhe von CHF 7'061.45. Der Deliktszeitraum erstreckte sich von März 2009 bis Septem- ber 2009 (edierte Akten BM 11/39890). Diese beiden Delikte gehen deutlich über einen Bagatellbereich aus. Insbesondere wies der Beschuldigte bei der Fahrt in angetrunkenem Zustand eine relativ hohe Atemalkoholkonzentration auf, die weit über der gesetzlichen Grenze im Strassenverkehr lag. Dennoch legte er eine weite Strecke mit dem Auto zurück und führte seine minderjährige Tochter mit, das alles obwohl er in der Nacht zuvor eher wenig geschlafen hatte. Seine Angaben zur ei- genen Trinkmenge sind angesichts der festgestellten Atemalkoholmenge mehr als zweifelhaft. Auch der unrechtmässige Bezug von Beiträgen der Arbeitslosenversi- cherung erstreckte sich über eine relativ lange Zeit. Diese Vorstrafen zeigen die Tendenz des Beschuldigten zur bewussten Missachtung der hiesigen Rechtsord- nung auf. Zusätzlich ist relevant, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten Gewaltvideos abgespeichert wurden und der Beschuldigte ein Jahr später einen Mord beging. Die beiden Delikte stehen insofern in einem Konnex, als dass sie beide die Geringschätzung gegenüber dem Leben anderer zum Ausdruck bringen. Insgesamt ist nicht damit zu rechnen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abhalten könnte. Es ist eine Freiheitsstrafe ange- zeigt, um beim Beschuldigten Eindruck zu hinterlassen und dem Verschulden ge- recht zu werden. 18.3 Tatverschulden 18.3.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ins- gesamt zehn Aufnahmen auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte und es sich dabei um Videoaufnahmen handelte, was schwerer wiegt als das Speichern von reinem Bildmaterial. Die Verwerflichkeit der gezeigten Szenen sind hingegen tatbe- standsimmanent. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Über die Beweggründe ist nichts weiteres bekannt. Das Abspeichern der Bilder wäre jedoch zweifellos vermeidbar gewesen. 51 18.4 Fazit Insgesamt ist das Tatverschulden immer noch als leicht zu bewerten. Die von der Vorinstanz veranschlagten 1.5 Monate Freiheitsstrafe sind dem Verschulden an- gemessen. 19. Gesamtstrafe 19.1 Asperation Da alle drei Delikte mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Als schwerstes Delikt bilden dabei die 18 Jahre Freiheitsstrafe für den Mord die Einsatzstrafe. Diese Strafe wird für die Störung des Totenfriedens um acht Monate erhöht. Anders als die Vor- instanz erachtet die Kammer aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Mord einen tieferen Asperationsfaktor von lediglich 50% für angezeigt. Die Gewaltdar- stellungen erfolgten losgelöst von den Ereignissen am 6. Februar 2020, weshalb die Strafe praxisgemäss um zwei Drittel, ausmachend einen Monat, erhöht wird. Dies ergibt eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 9 Monaten. 19.2 Täterkomponenten 19.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass sich beim Beschuldigten daraus keine zu berücksichtigenden Ele- mente ergeben. Weder die angespannte familiäre Situation nach der Trennung von M.________, die finanziell knappen Verhältnisse, die in Armut verbrachte Kindheit noch der Tod seiner Mutter in AC.________ erreichen insgesamt eine Intensität, welche eine Reduktion der Strafe erforderten. Entgegen der Vorinstanz wirken sich jedoch die Vorstrafen zu Ungunsten des Be- schuldigten aus. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei zwar nicht um ein- schlägige Delikte. Die beiden Vorstrafen bewegen sich aber deutlich über dem Ba- gatellbereich und zeigen die Geringschätzung des Beschuldigten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung auf (siehe Ziff. 18.2 oben). Infolgedessen ist die Strafe um einen Monat zu erhöhen. 19.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat vier Tage nach der vorläufigen Festnahme eingestanden, I.________ sel. getötet und im Wald verbrannt zu haben. Er führte die Polizei zum Ort, an dem sich der Leichnam befand, und schilderte ausführlich seine Version des Tatgeschehens. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kann dieses Geständnis jedoch keineswegs als umfassend gewertet werden. Viel- mehr präsentierte der Beschuldigte nach mehrtätiger Bedenkzeit und Rücksprache mit seinem Verteidiger eine Version des Tatablaufs, die stark zu seinen Gunsten gefärbt war und als Notwehrsituation dargestellt werden konnte. Abgesehen von der Tatsache, dass er I.________ sel. getötet und anschliessend im Wald ange- zündet hat, liess sich seine Darstellung des Tatablaufs mit den weiteren Beweismit- teln nicht vereinbaren. Sein Geständnis erfolgte strategisch, partiell und beschöni- gend (siehe auch Ziff. III.10.4.1 oben). Hinzu kommt, dass die Beweislage im Zeit- 52 punkt der Aussagen des Beschuldigten erdrückend war: Der Polizei war aufgrund der Befragungen im Umfeld der Beteiligten die belastete Vorgeschichte bekannt. Die Arbeitskollegen von I.________ sel. begannen bereits kurz nach dem mut- masslichen Ende des Besichtigungstermins beim Beschuldigten vergeblich, vor Ort nach I.________ sel. zu suchen. Auch mithilfe der Polizei konnte dieser in der Lie- genschaft nicht gefunden werden, obwohl sein Auto immer noch vor dem Haus parkiert war. Die Videoüberwachung des Hauses zeigte, wie I.________ sel. das Haus betreten, nicht jedoch, dass er es wieder verlassen hätte. Auf dem Mobiltele- fon war er nicht mehr erreichbar. Dieses war ab 14:00 Uhr inaktiv, während der Be- schuldigte angab, das Treffen bei ihm habe bis ca. 14:10 Uhr gedauert. U.________ schilderte gegenüber der Polizei, sie habe um ca. 14:00 Schreie, kla- gende Laute und dumpfe Geräusche gehört aus einer Richtung, in der sich die Wohnung des Beschuldigten befand. Es war weiter bekannt, dass dieser bei der Tankstelle einen Benzinkanister gekauft und gefüllt sowie mitten am Nachmittag zwei Teppiche gewaschen hatte. Zudem wurde er am Abend des Verschwindens von der Polizei dabei angetroffen, wie er sein Auto wusch (zum damaligen Stand der Ermittlungen: pag. 12 ff., pag. 23 ff., pag. 42 ff., pag. 371 ff. und pag. 913 ff.). Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons des Be- schuldigten war es zudem nur eine Frage der Zeit, bis der Leichnam von I.________ sel. gefunden wurde (pag. 304 und pag. 378). Der Beschuldigte gab sich im Verlauf des Verfahrens erschüttert und reuig über die eigene Tat. Er liess der Familie von I.________ sel. einen Entschuldigungsbrief zu- kommen (pag. 1927), äusserte bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Wunsch, Akontobeiträge an die noch zu bestimmende Genugtuung zu leisten (pag. 1928) und bat an der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung mehrfach mündlich um Verzeihung (pag. 1898 f. Z. 39 ff., pag. 1904 Z. 12, pag. 1924, pag. 2191 Z. 15 und Z. 36 ff., pag. 2204). Gemäss Führungsbericht der JVA P.________ vom 18. April 2024 sei die emotionale Betroffenheit des Beschuldigten gegenüber seinem Delikt ein wiederkehrendes und wichtiges Thema in den Be- zugspersonengesprächen. Oft könne sich der Beschuldigte dabei kaum ausdrü- cken, stottere und beginne zu weinen (pag. 2167). Er besuche seit dem 11. Juli 2023 regelmässig die störungs- und/oder deliktorientierte Therapie. Materielle Wie- dergutmachung leiste er zurzeit keine. Er setze sich immer wieder mit seinem De- likt und dessen Folgen auseinander. Er stehe zu seiner Tat und zeige sich tief be- troffen und voller Reue. Er habe den Wunsch geäussert, Zahlungen an die Opfer- hilfe zu leisten. Abklärungen hierzu seien im Gange (pag. 2169). Angesichts der Analyse der Aussagen des Beschuldigten sowie des Beweisergebnisses ist in die- sen Aussagen und Gesten jedoch keine echte Verantwortungsübernahme zu er- kennen. Es ist ihm zwar durchaus zugute zu halten, dass er sich bereits im vorzei- tigen Strafvollzug intensiv und auch therapeutisch mit dem eigenen Delikt ausein- andersetzt. Im Rahmen des Strafverfahrens jedoch gab der Beschuldigte I.________ sel. bis zum Schluss eine erhebliche Mitschuld am Geschehenen und beklagte sich mehrfach (unter anderem im Schlusswort vor der Vorinstanz [pag. 1924]) darüber, dass dieser alleine zum von ihm selber angestrengten Termin er- schienen sei und man nicht gewartet habe, bis der Hauswart aus den Ferien zurück sei (Exemplarisch: «Für mich wäre es besser gewesen, wenn Herr I.________ ge- 53 sagt hätte, dass man zuwartet, bis Herr AE.________ von den Ferien zurück ist» [pag. 951 Z. 56 f.]; Brief an W.________ [pag. 207]). Die zitierte Aussage illustriert, dass der Beschuldigte durchaus bereut, einen Menschen getötet zu haben, dabei zu grossen Teilen aber sein eigenes Schicksal betrauert und keine aufrichtige Ein- sicht oder Verantwortungsübernahme zeigt. Dies bestätigte sich denn auch anläss- lich der mündlichen Berufungsverhandlung, in der der Beschuldigte in Anwesenheit der Geschwister seines Opfers mehrfach betonte, wie sehr es ihm weh tue, über I.________ sel. und die Tat zu sprechen (pag. 2189 Z. 40 f., pag. 2191 Z. 14 und Z. 25 ff.). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Geständnis zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, korrekt ausgeführt (pag. 2079, S. 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Mit der Berücksichtigung des Geständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist ei- ne Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5.4; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). In Anwendung dieser Rechtsprechung ist – abweichend von der Vorinstanz – keine Strafreduktion aufgrund eines Geständnisses angezeigt: Das Geständnis des Be- schuldigten erfolgte prozesstaktisch, beschönigend und unter dem Eindruck einer belastenden, stetig wachsenden Beweiskulisse. Bis zuletzt gab der Beschuldigte im Widerspruch zu den weiteren Beweismitteln I.________ sel. eine erhebliche Mit- schuld am Geschehenen. Eine aufrichtige Verantwortungsübernahme ist in seinen Aussagen und Gesten nicht erkennbar. Schliesslich führte der Beschuldigte die Po- lizei zum Leichnam von I.________ sel., was den Fund des Leichnams angesichts der zahlreichen, bereits damals bekannten Beweismittel und Hinweise auf das Be- wegungsprofil des Beschuldigten am Nachmittag der Tat jedoch höchstens ver- kürzte. Selbst wenn man diese Erleichterung der Ermittlungsarbeiten zu Gunsten des Beschuldigte berücksichtigte, wäre höchstens eine minimale Strafreduktion von sicher nicht mehr als sechs Monaten angezeigt, was angesichts der Höhe der ver- schuldensangemessenen Strafe sowie des geltenden Verschlechterungsverbots nicht ins Gewicht fiele (siehe Ziff. 19.3 unten). 19.2.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen. 19.2.4 Fazit Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheits- strafe von 18 Jahren und 10 Monaten für angemessen. 54 19.3 Verbot der Reformatio in peius Wie bereits ausgeführt, darf die Kammer das Urteil der Vorinstanz nicht zu Unguns- ten des Beschuldigten ändern (siehe Ziff. I.6 oben). Die Vorinstanz hat den Be- schuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die von der Kammer als angezeigt erachtete Strafe ist demnach auf dieses Strafmass zu reduzieren. 19.4 Anrechnung der vorläufigen Festnahme und der Haft Der Beschuldigte befand sich insgesamt 244 Tage in der vorläufigen Festnahme und Untersuchungshaft, bevor er am 7. Oktober 2020 seine Strafe vorzeitig ange- treten hat. Die 244 Tage Haft werden auf die Strafe angerechnet. 19.5 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 3 Monaten verur- teilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 244 Tagen. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 7. Oktober 2020 vorzeitig angetreten worden ist. VI. Landesverweisung 20. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Mordes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Für die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen wird im Weiteren auf die Vor- instanz verwiesen (pag. 2081 ff., S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 21. Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist ac.________ Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. 22. Härtefallprüfung Die Verteidigung selber beantragte oberinstanzlich die Verurteilung zu einer Lan- desverweisung, wenn auch nur für acht Jahre, anstelle von 15 Jahren (pag. 2209). Die Anordnung einer Landesverweisung an sich wird demnach vom Beschuldigten nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund wird betreffend Härtefallprüfung weitge- hend auf die Vorinstanz verwiesen, welche die einzelnen Kriterien sorgfältig und 55 zutreffend geprüft hat (pag. 2083 ff., S. 97 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich darauf, die zentralen Überlegungen zu wiederholen und gegebenenfalls zu ergänzen. Für den Beschuldigten spricht zunächst seine lange Aufenthaltsdauer von bald 30 Jahren in der Schweiz. Er verfügt zudem über ein Beziehungsnetz, das sowohl seine in der Schweiz lebende Familie wie auch ehemalige Arbeitgeber und Freun- de umfasst und welches dem Beschuldigten trotz dem vorliegenden Verfahren eine Stütze zu sein scheint – so wird er gemäss Führungsbericht vom 18. April 2024 je- denfalls regelmässig in der JVA P.________ besucht und unterhält mit seiner Fa- milie zusätzlich telefonischen und postalischen Kontakt (pag. 2169). Die sprachli- che und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist demgegenüber bestenfalls durchzogen. So hat er gemäss eigenen Angaben auf der Baustelle Deutsch ge- lernt, was eine alltägliche Verständigung mit ihm ermöglicht (pag. 2188 Z. 5 ff.). Dennoch war im Verfahren der Beizug einer Übersetzerin nötig. Der Beschuldigte war sodann immer wieder erwerbstätig, es gelang ihm jedoch nicht, eine dauerhaf- te Arbeitsstelle zu finden, so dass er immer wieder zeitweise von der Sozialhilfe un- terstützt wurde (Gesamtbetrag: CHF 190'400.85 [pag. 1482]). Gegen eine gelun- gene Integration sprechen sodann die bereits erwähnten Vorstrafen, welche sich entgegen der Vorinstanz nicht lediglich im Bagatellbereich bewegen. Mit dem vor- liegenden Verfahren missachtete der Beschuldigte die Schweizer Rechtsordnung somit mehrfach und in vielfältiger Weise, wobei der vorliegende Schuldspruch we- gen Mordes als Anlassdelikt für die Landesverweisung ungleich schwer wiegt. Der Beschuldigte zeigte insgesamt immer wieder seine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Sodann kann der Beschuldigte auch aus seinen familiären Verhältnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar leben seine vier Kinder ebenfalls in der Schweiz. Diese sind jedoch im Zeitpunkt dieses Urteils alle volljährig und es bestehen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vom Beschuldigten. Dieser verfügt somit in der Schweiz über keine Kernfamilie oder weitere familiäre Bezie- hungen, die vom Schutzbereich vom in Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung (BV; SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Fa- milienlebens erfasst und im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigen wären. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits vor seiner Tat nicht mehr mit seinen Kindern zusammengelebt hat und es ihm während der aktu- ellen Zeit in der JVA P.________ offenbar gelingt, mit seinen Kindern, insbesonde- re mit seinen Töchtern, aktiv Kontakt aufrechtzuerhalten. Dies dürfte ihm demnach auch gelingen, wenn die Beziehungen dereinst über eine grosse räumliche Distanz gepflegt werden müssen. Gesundheitliche Probleme, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten, sind beim Beschuldigten nicht auszumachen. Aufgrund seiner sprachlichen und kulturellen Verankerung, den regelmässigen Besuchen vor der Inhaftierung und dem weiterhin bestehenden Beziehungsnetz ist vielmehr eine erfolgreiche Wieder- eingliederung des Beschuldigten in AC.________ zu erwarten. Die Reintegration in der Schweiz nach Entlassung aus der langjährigen Freiheitsstrafe ist demgegenü- 56 ber schwierig vorherzusehen, zumal der Beschuldigte sich in diesem Zeitpunkt im Pensionsalter befinden wird und eine erhebliche Verbesserung seiner wirtschaftli- chen Integration nicht zu erwarten ist. Ihm ist zu Gute zu halten, dass er die Zeit in der JVA P.________ für die Verbesserung seiner Bildung und die eigene Persön- lichkeitsentwicklung zu nutzen scheint und entsprechende schulische und thera- peutische Angebote in Anspruch nimmt. Schliesslich drohen dem Beschuldigten bei einer Rückkehr nach AC.________ kei- nerlei Repressalien, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten (vgl. Aussage des Beschuldigten: pag. 2187 Z. 39 ff.; Bericht SEM: pag. 2162). In der Gesamtbetrachtung würde die Landesverweisung für den Beschuldigten zweifellos eine gewisse Härte bedeuten. Eine aussergewöhnliche Härte, wie vom Bundesgericht gefordert, ist jedoch nicht ansatzweise zu erkennen. 23. Interessenabwägung Die Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Selbst bei Annahme eines schweren per- sönlichen Härtefalls würde diese jedoch zu Ungunsten des Beschuldigten ausfal- len. Der Beschuldigte hat mit der Begehung eines Mordes das höchste Rechtsgut verletzt. Diesem Katalogdelikt folgen weitere Verurteilung wegen Störung des To- tenfriedens und Gewaltdarstellungen sowie zwei Vorstrafen wegen Vergehen ge- gen das Arbeitslosenversicherungsgesetz und Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand. Angesichts dieser erheblichen Verstösse gegen die Schweizerische Rechtsordnung ist das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung des Beschuldigten hoch. Die privaten Interessen des Beschuldigten erge- ben sich aus den Überlegungen zum Härtefall (siehe Ziff. 22 oben). Gemäss eige- nen Angaben möchte der Beschuldigte gerne in der Schweiz bleiben. Angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, dem bestehenden sozialen Netz- werk und der Beziehung zu seinen hier lebenden, erwachsenen Kindern hat der Beschuldigte durchaus ein gewisses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dieses wird jedoch relativiert durch die ansonsten durchzogene Integration in der Schweiz und die intakten Wiedereingliederungsaussichten in AC.________. Angesichts die- ser Gegenüberstellung überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung des Beschuldigten deutlich. 24. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstim- mung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Der Beschuldigte erfüllte mit dem Mord an I.________ sel. eines der schwersten Katalogdelikte für die Landesver- weisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sein Verschulden innerhalb der Deliktsbegehung wurde als schwer beurteilt und es treten weitere Delikte hinzu, so dass der Be- schuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer hohen Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 3 Monaten verurteilt wird. Angesichts der zitierten Rechtsprechung erscheint 57 es demnach angezeigt, sich für die Dauer der Landesverweisung am gesetzlichen Höchstmass von 15 Jahren zu orientieren. Die von der Verteidigung geforderte Be- schränkung der Landesverweisung auf acht Jahre erscheint mit Blick auf das Ge- schehene und das Ausmass des Verschuldens deutlich zu tief. Angemessen ist ei- ne Landesverweisung von 15 Jahren. 25. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 25.1 Rechtliche Grundlagen Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Im SIS können nur so- genannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS- Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehö- rige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine na- tionale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen In- stanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze). 25.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist ac.________ Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Er wird mit vorlie- gendem Urteil für 15 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen, unter anderem wegen Mordes. Mord wird gemäss Art. 112 StGB mit einer lebenslänglichen Frei- heitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bedroht. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Der Beschuldigte hat mit dem Mord an I.________ sel. eine schwere Straftat begangen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Der Beschuldigte ist wegen weiteren, wenn auch deutlich geringfügigeren Delikte vorbestraft, hat jedoch durch sein Verhalten mehrfach seine Geringschätzung ge- genüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Der Beschuldigte stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung- Grenze dar. 58 25.3 Fazit Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VII. Zivilpunkt 26. Rechtliche Grundlagen der Genugtuung Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht gestützt auf Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1). Für die weiteren Ausführungen sowie die Vergleichsfälle für die Höhe der Genug- tuung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 2092 ff., S. 106 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 27. Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 Die Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 beantragten oberinstanzlich, den Eltern des Verstorbenen seien je CHF 20'000.00, den Geschwistern je CHF 7'000.00 als Ge- nugtuung zuzusprechen, jeweils zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020. Dies entspricht den Beträgen, welche ihnen durch die Vorinstanz zugesprochen wurden. In ihrer Zivilklage vom 7. September 2021 hatten sie ursprünglich CHF 30'000.00 pro Elternteil und CHF 10'000.00 pro Geschwister beantragt (pag. 1577). Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind mit dem Mord am Sohn und Bruder der Straf- und Zivilkläger/innen erfüllt. Dies wird vom Be- schuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Dessen Einwände beziehen sich lediglich auf die Höhe der Genugtuung, nicht gegen den Genugtuungsanspruch der Opfer- familie an sich. Gemäss Verteidigung seien pro Elternteil CHF 8'000.00 und pro Geschwister CHF 2'000.00 angemessen. Die Verteidigung argumentiert damit, das Verschulden sei tiefer zu bemessen als von der Vorinstanz angesetzt. I.________ sel. habe zudem ein gewisses Alter gehabt, nicht mit der Familie zusammengelebt, sei kein Einzelkind und habe kein Pflegeverhältnis zu seinen Eltern gehabt. Zudem sei von einem Notwehrexzess auszugehen, das Opfer habe sich an der Auseinan- dersetzung beteiligt. Anders als die Verteidigung geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschul- digte den Mord an I.________ sel. im Zuge eines Notwehrexzesses begangen hat, und erachtet das Verschulden mit der Vorinstanz als hoch. Die weiteren, von der 59 Verteidigung angeführten Kriterien wurden durch die Vorinstanz angemessen berücksichtigt. Diese hat die Genugtuungsansprüche ausführlich und im Abgleich mit Referenzurteilen geprüft. Da sich die Ausgangslage durch das vorliegende Ur- teil nicht geändert hat, werden nachfolgend die vorinstanzlichen Ausführungen zi- tiert, denen sich die Kammer anschliesst. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch aus den Aussagen der Straf- und Zivilkläge- rin 2 in der Berufungsverhandlung hervorging, wie stark der Mord an I.________ sel. seine Familie erschüttert hat und wie belastend das Verfahren für die Angehö- rigen ist. So führte sie aus, seit dem [erstinstanzlichen] Prozess sei etwas Ruhe in die Familie gekommen. Seit jetzt das wieder «aufgerührt werde», sei natürlich wie- der eine emotionale Belastung vorhanden. Sie wüssten gar nicht, warum sie wieder hier seien, für sie sei der Fall immer noch gleich. Ihr Bruder sei nicht mehr da, er sei ganz brutal umgebracht worden und diese Verarbeitung in der Familie brauche ihre Zeit und sei noch nicht abgeschlossen. Darum seien die Eltern auch nicht da (pag. 2183 Z. 14 ff.). Ihrer Mutter gehe es nach wie vor nicht wirklich gut. Sie sei wahnsinnig geschwächt. Sie leide jetzt wieder wahnsinnig, weil das alles wieder aufgerührt werde, nachdem sie sich zwischenzeitlich auch wieder mit etwas Positi- vem habe beschäftigen können (pag. 2183 Z. 23 ff.). Sie selber habe probiert, die Familie zusammen zu halten. Bis zum [erstinstanzlichen] Prozess habe sie durch- gehalten, aber danach habe es sie «verjättet». Der Tod ihres Bruders in Kombina- tion mit der Pandemie habe sie in ein Burnout gerissen. Jetzt sei sie seit zwei Mo- naten wieder am Arbeiten. Aber ihr Bruder sei nicht mehr. Sie wisse nicht, wie lan- ge das dauern werde. Es sei schwierig, zur Ruhe zu kommen, wenn es die ganze Zeit wieder aufgewühlt werde. Es sei wirklich wieder ein schwieriger Moment (pag. 2183 Z. 32 ff.). Auch angesichts dieser Ausführungen sind im oberinstanzlichen Verfahren keine Elemente hinzugetreten, welche eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils zu den Zivilklagen erforderlich machen würde – im Gegenteil. 27.1 Genugtuungsansprüche der Eltern Die Genugtuungsansprüche der Straf- und Zivilklägerin 1 und des Straf- und Zivil- klägers 3 wurde durch die Vorinstanz wie folgt beurteilt (pag. 2095 f., S. 109 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass den Eltern von †I.________ infolge des gewaltsamen Todes ihres Sohns ein Genugtuungsan- spruch zusteht, ist unbestritten. †I.________ war der jüngste Sohn von C.________ und F.________. Er war zum Zeitpunkt seines Ablebens .________ Jahre alt und wohnte bereits seit längerer Zeit nicht mehr im elterlichen Haushalt. F.________ gab anlässlich der Hauptverhandlung an, eine sehr enge Beziehung zu †I.________ gepflegt zu haben (pag. 1885, Z. 23). Dieser habe ihn (wohl im Kindesal- ter) früher wöchentlich in seiner Wohnung im AK.________ besucht (pag. 1885, Z. 45), sie hätten gemeinsame Ausflüge gemacht, zusammen am Haus gearbeitet, Verwandte besucht und gemeinsa- me Ferien verbracht (pag. 1886, Z. 2 ff.). C.________ liess sich mit Schreiben vom 7. Juli 2021 von der Hauptverhandlung dispensieren. Anhand ihres Schreibens wurde deutlich, wie stark sie nach wie vor unter dem Tod ihres Sohns leidet. †I.________ sei ein lieber Sohn gewesen, der sie manchmal mit dem Auto abholte, mit welchem sie Konzerte besuchte und gemeinsame Ferien verbrachte (pag. 1588). E.________ gab an, †I.________ habe sich oft um die Eltern gekümmert (pag. 1882, Z. 43 f.). 60 Seit er nicht mehr da sei, seien ihre Mutter und ihr Bruder in eine Depression gestürzt (pag. 1882 f., Z. 44 ff.). Die Basisgenugtuung im Falle einer Tötung von CHF 30'000 ist vorliegend aus verschiedener Hinsicht herabzusetzen: †I.________ führte bereits seit längerer Zeit einen getrennten Wohnsitz zu seinen El- tern und war kein Einzelkind. Weiter zu berücksichtigen ist sein Alter sowie die Tatsache, dass seine Eltern nicht in einem überdurchschnittlichen Mass von ihm abhängig waren. Dennoch ist nicht un- berücksichtigt zu lassen, dass †I.________ trotz seines erwachsenen Alters eine sehr enge Bezie- hung zu seinen Eltern pflegte und sein Ableben für diese eine grosse Lücke hinterliess. Im Vergleich zur Tötung eines unmündigen (Einzel-)Kindes rechtfertigt sich nach Ansicht des Gerichts eine Reduk- tion der vorgeschlagenen Basisgenugtuung von CHF 30'000 auf CHF 18'000. Genugtuungserhöhend ist in einem zweiten Schritt vor allem die Belastung der Eltern durch die Ta- tumstände zu werten. Die grausame Tatausführung des Beschuldigten, deren Qualifikation als Mord und das anschliessende Verbrennen der Leiche bis zur Unkenntlichkeit, hat für die Eltern von †I.________ eine erhebliche Belastung dargestellt. Hierfür rechtfertigt sich eine Erhöhung der Basis- genugtuung um CHF 2'000. Insgesamt erscheint somit eine Genugtuung von CHF 20'000 je Elternteil zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020 angemessen. Ergänzend sei erwähnt, dass die gesprochenen Genugtuungen auch mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle insgesamt angemessen erscheinen (vgl. LANDOLT, Genugtuungsrecht, Datenbank: Nr. 2269 [2017]: Mord an einer Prostituierten durch Erwürgen, Genugtuung CHF 15'000; Nr. 1594 [2013]: Töd- licher Kopfschuss aus direkter Nähe auf Freundin (Mord), Genugtuung CHF 70'000, Nr. 2038 [2015]: «Hanfpapst» wurde zu Tode geprügelt (Mord), Genugtuung CHF 30'000 je Elternteil; Nr. 2084 [2016]: Mit mehreren Gegenständen ausgeführte Schläge gegen den Kopf, Tritte gegen den Kopf, Messersti- che in den Hals-, Brust- und Gesichtsbereich [Mord], Genugtuung CHF 30'000 je Elternteil; BAU- MANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015: Ziff. 14 [2013]: CHF 12'000 [Adhäsionsentscheid, AE: CHF 25’000]: Sohn bei einer Auseinanderset- zung mit einem Messer erstochen. Vater des Opfers erlitt Schock, psychologische Betreuung notwen- dig; Ziff. 16 [2012]: CHF 15’000: Tod des im Ausland lebenden Sohns durch Messerstiche. Kürzung um 25% auf CHF 11’250 wegen Mitverschulden; Ziff. 17 [2011]: CHF 15’000: 39-jährige Tochter von deren Ehemann erstochen. Kein gemeinsamer Haushalt mehr, übliche Beziehung; Ziff. 18 [2012]: CHF 15'000: pro Elternteil: Tochter von deren ehemaligen Lebenspartnerin erschossen. Posttraumati- sche Belastungsstörung, Psychotherapie, teilweise Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlicher Höhe; Ziff. 26 [2012]: CHF 20'000: Tochter von deren Ehemann mit Küchenmesser getötet, danach Suizid; Ziff. 27 [2013]: CHF 20'000 [AE: CHF 40'000]: Erwachsener und einziger Sohn bei der Arbeit ersto- chen. Schwere posttraumatische Belastungsstörungen mit Depression; Ziff. 28 [2013]: CHF 20’000: Volljähriger Sohn erschossen. Traumatisierung durch grausamen Tod). 27.2 Genugtuungsansprüche von E.________ und G.________ Die Genugtuungsansprüche der Straf- und Zivilklägerin 2 und des Straf- und Zivil- klägers 4 wurde durch die Vorinstanz wie folgt beurteilt (pag. 2096 f., S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass den Geschwistern von †I.________ infolge des gewaltsamen Todes ihres Sohns ein Genugtu- ungsanspruch zusteht, ist unbestritten. G.________ gab anlässlich der Hauptverhandlung an, zwei Klinikaufenthalte gehabt zu haben. Seit Mai 2022 arbeite er wieder Vollzeit, wobei er weiterhin in Be- handlung bei einer Psychologin der Opferstelle sei (pag. 1888, Z. 33 ff.). Er habe auch Medikamente benötigt (pag. 1888, Z 38 f.). Er sei oft bei †I.________ zum Essen gewesen, sie hätten regelmässig 61 Filme zusammen geschaut und dieser sei ein sehr wichtiger Zuhörer für ihn gewesen (pag. 1889, Z. 46 f.; pag. 1890, Z. 1 f.). Als sie vom Tod von †I.________ erfahren hätten, sei es schrecklich ge- wesen. Die Geschichte mit dem Verbrennen. Sie hätten dies damals noch nicht gewusst und hätten eine Speichelprobe zwecks DNA Vergleichs abgeben müssen (pag. 1889, Z. 32 ff.). E.________ gab an, sie sei nun wieder arbeitsfähig (pag. 1882, Z. 41). Sie seien sehr eng gewesen in ihrer Familie. †I.________ sei der Jüngste gewesen und sie hätten viel gemeinsam gehabt. Sie seien sehr stark verbunden gewesen (pag. 1883, Z. 7 ff.). Sie sei dann auch psychologisch betreut worden, damit sie sich wieder dem normalen Leben habe stellen können (pag. 1883, Z. 12 f.). Sie sei ungefähr sechs Monate arbeitsunfähig gewesen (pag. 1883, Z. 17 f.). Die Basisgenugtuung bei qualifizierten Tötungsdelikten liegt bei Geschwistern bei ca. CHF 10'000. Da vorliegend kein gemeinsamer Haushalt zwischen den (allesamt mündigen) Geschwistern mehr be- stand, ist – wie bereits erwähnt – der Nachweis einer besonders starken Verbindung bzw. eines aus- sergewöhnlichen seelischen Schmerzes erforderlich. Vorliegend wurde der Tatsache Rechnung ge- tragen, dass die Beziehung zwischen den Geschwistern deutlich enger war, als in vielen anderen Fäl- len. Aufgrund des Altersunterschieds zum Nesthäkchen †I.________, pflegten sie eine besonders in- tensive Beziehung zueinander. Hinzu kommt, dass die Geschwister allesamt keine eigene Kernfamilie aufweisen, weshalb ihre Verbundenheit aus dem früheren Zusammenleben während der Kindheit stärker erhalten blieb. Entsprechend haben sich die Geschwister auch regelmässig, teilweise wöchentlich, getroffen und ausgetauscht. E.________ schilderte zudem eindrücklich, wie der Tod von †I.________ das gesamte Familiengefüge durcheinanderbrachte, was aufzeigt, welche zentrale Rolle der Verstorbene in der Familie einnahm. Der schmerzliche Verlust ihres Bruders führte denn auch bei beiden Geschwistern zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit sowie der Inanspruchnahme psychologi- scher Betreuung. Aufgrund sämtlicher Umstände ist die Basisgenugtuung je Geschwisterteil auf CHF 6'000 festzusetzen. Genugtuungserhöhend ist in einem zweiten Schritt – wie bereits bei den Eltern von †I.________ – vor allem die Belastung durch die Tatumstände zu werten (vgl. Ausführungen unter Ziff. VIII. 2.2 hiervor). Hierfür rechtfertigt sich eine Erhöhung der Basisgenugtuung um je CHF 1'000. Insgesamt erscheint somit eine Genugtuung von CHF 7'000 je Geschwisterteil zuzüglich Zins seit dem 6. Februar 2020 angemessen. 28. Kosten Aufgrund des geringfügigen Zusatzaufwands für die Beurteilung der Zivilklage wird auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer separaten Parteientschädigung verzichtet. 29. Fazit Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, den Eltern von I.________ sel. eine Genugtuung von je CHF 20'000.00 und den beiden Geschwistern eine Genugtuung von je CHF 7'000.00, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2020, zu bezahlen. 62 VIII. Kosten und Entschädigung 30. Oberinstanzlichen Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen und hat somit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühren für das oberin- stanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfah- renskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 festgesetzt. 31. Parteientschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a.) sie obsiegt; oder b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem kanto- nalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Ver- ordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsa- chen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV wird das Honorar in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts mit CHF 2'000 bis CHF 50'000 bemes- sen. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10-50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Die Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 haben im vorliegenden Verfahren obsiegt, wes- halb der Beschuldigte ihnen die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu ent- schädigen hat. 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Festset- zung durch die Vorinstanz abgestellt (pag. 2099, S. 113 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Parteientschädigung bewegt sich im Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV und wird dem gebo- tenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses als angemessen erachtet, zumal Rechtsanwalt D.________ gleich vier Straf- und Zivilkläger/innen vertrat. Dementsprechend wird der Beschuldigte verur- teilt, den Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 eine Parteientschädigung von CHF 35'321.70 für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurich- ten. 63 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren haben die Straf- und Zivilkläger/innen 1-4 eine Entschädigung von CHF 4'877.25 für ihre anwaltliche Vertretung durch Rechtsan- walt D.________ geltend gemacht (pag. 2216). Die geltend gemachte Entschädi- gung bewegt sich im Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV. Das vorliegen- de Verfahren weist einen gewissen Aktenumfang auf, was insbesondere auf die aufwändigen Ermittlungsarbeiten zu Beginn des Verfahrens zurückzuführen ist. Als Vertreter der Straf- und Zivilkläger/innen 1-4, die keine eigene Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz führten, relativieren sich im oberinstanzlichen Verfahren aller- dings der gebotene Aufwand sowie die zu bewältigenden Prozessschwierigkeiten für Rechtsanwalt D.________. Entsprechend ist ein Honorar im Bereich von 10- 20% des erstinstanzlichen Honorars zu erwarten. Insofern erscheinen die geltend gemachten CHF 4'877.25 dem gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen – insbesondere, wenn im Sinne einer Plausibilitätsprüfung die effektiv ausgerichteten Tätigkeiten betrach- tet werden (pag. 2217). Der Beschuldigte wird verurteilt, den Straf- und Zivilklä- ger/innen 1-4 eine Parteientschädigung von CHF 4'877.25 für deren Aufwendun- gen im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. 32. Amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren Fürsprecher B.________ machte für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Zeitaufwand von 30 Stunden, Auslagen von insgesamt CHF 79.40 sowie Reisezuschläge von CHF 50.00 geltend (pag. 2211 ff.). Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 17 Stunden für die Vorberei- tung der Berufungsverhandlung. Selbst unter Berücksichtigung der hohen Bedeu- tung des Verfahrens für seinen Klienten, ist diese Vorbereitungszeit angesichts der vorbestehenden Aktenkenntnisse sowie der geringfügigen oberinstanzlichen Be- weisergänzungen zu hoch. Angemessen wäre eine Vorbereitungszeit von maximal 12 Stunden. Entsprechend werden die Aufwände für das Jahr 2024 um fünf Stun- den gekürzt. Im Weiteren gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ mit CHF 5'541.65. Zufolge sei- nes Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen Für die Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 64 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ der Störung des Totenfriedens, begangen am 6. Februar 2020 in J.________, Waldstück K.________, durch Verunehren des Leichnams von I.________ sel., schuldig gesprochen wurde. 2. A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 76'710.45 verurteilt wurde. 3. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO sowie unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz an die Zivilklägerin H.________ verurteilt wurde: - CHF 750.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. April 2021; - CHF 1'500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2021; - CHF 750.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. August 2021; - CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Mai 2022. 4. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt wurde, dass 4.1. die Zivilklage der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin M.________ abgewie- sen wird; 4.2. für die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklagen keine Verfahrenskosten aus- geschieden werden. 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 162.00 200.00 CHF 32’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 800.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 33’200.40 CHF 2’556.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 35’756.85 6. A.________ verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung von CHF 35'756.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 65 7. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von M.________ durch Fürsprecherin N.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 67.00 200.00 CHF 13’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 383.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’783.00 CHF 1’061.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’844.30 8. Weiter beschlossen wurde, dass 8.1. folgende Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen werden: - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (G950F; Verz.-Nr. 1); - 1 Pistole Softair V891 schwarz; 8.2. folgende Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils entsorgt werden: - 1 Paar Plastikhandschuhe (Verz.-Nr. 6); - 3 Stück Klebeband (Verz.-Nr. A1, A2 und A3); - 1 Mobiltelefon von I.________ sel. (bei Kapo); 8.3. folgende Gegenstände als Beweismittel in den amtlichen Akten verbleiben: - 1 Parkticket (Verz.-Nr. B1; in Akten); - 1 Quittung O.________ (Verz.-Nr. B2; in Akten). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Mordes, begangen am 6. Februar 2020 in L.________ zum Nachteil von I.________ sel.; 2. der Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2019 bis 6. Februar 2020 in L.________ durch Besitz von Videoaufnahmen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere; und gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 41 Abs. 1 Bst. a, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. a, 112, 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB 2 Abs. 2, 135 Abs. 1bis aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 3 Monaten; 66 Die Untersuchungshaft von 244 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 7. Oktober 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. zu einer Landesverweisung von 15 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 35'321.70 an die Straf- und Zivil- klägerinnen und Straf- und Zivilkläger C.________, E.________, F.________ und G.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren; 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'877.25 an die Straf- und Zivil- klägerinnen und Straf- und Zivilkläger C.________, E.________, F.________ und G.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. Betreffend die Zivilklagen wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1.1. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Februar 2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________; 1.2. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Februar 2020 an die Straf- und Zivilklägerin E.________; 1.3. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Februar 2020 an den Straf- und Zivilkläger F.________; 1.4. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Februar 2020 an den Straf- und Zivilkläger G.________; 2. Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.75 200.00 CHF 750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 53.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 803.80 CHF 61.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 865.70 67 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.25 200.00 CHF 4’250.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 25.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’325.60 CHF 350.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’675.95 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'541.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'541.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d und h DNA- ProfilG). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin 2 und den Straf- und Zivilklägern 3-4, alle v.d. Rechts- anwalt D.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - den Straf- und Zivilklägerinnen 1-2 und den Straf- und Zivilklägern 3-4, alle v.d. Rechtsanwalt D.________ (vierfache Ausfertigung) - der Zivilklägerin Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Kanton Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv unverzüg- lich, vorab telefonisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 68 - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst Bern (Dispositiv vorab zur In- formation; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - JVA P.________ (Dispositiv unverzüglich, vorab telefonisch) - der Kantonspolizei Bern (Dispositiv auszugsweise Ziff. I.8.2.; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 8. Mai 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 12. September 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 69