3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 10'876.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4’000.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2’326.45 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. März 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.