2. der sexuellen Belästigung, mehrfach, begangen 2.1. am 6. März 2021 in G.________(Ort) z.N. von C.________; 2.2. am 12. März 2021 in G.________(Ort) z.N. von C.________; und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 189 Abs. 1, 198 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’330.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 14 Tage festgesetzt.