Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 3’015.60, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). 27.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich macht Fürsprecherin D.________ mit Honorarnote vom 19. Juni 2024 einen Aufwand von 30.5 Stunden geltend (pag. 388 ff.). Es sind folgende Anpassungen vorzunehmen: