_ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 7 hiervor). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann der Kanton Bern vom Beschuldigten die Erstattung der in Rechtskraft erwachsenen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin für das erstinstanzliche Verfahren durch Fürsprecherin D.________, ausmachend CHF 13'075.50, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.__