27. Entschädigungen 27.1 Für die Verteidigung des Beschuldigten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt H.________ im erstinstanzlichen resp. durch Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V. Art. 436 Abs. 1 StPO). 27.2 Für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).