46 Zufolge seiner Verurteilung sind die von der Kammer als angemessen erachteten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10'876.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso hat der Beschuldigte zufolge seines oberinstanzlichen Unterliegens die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 4'000.00, zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Für die Einstellung des Strafverfahrens wegen sexueller Belästigung gemäss E. 8 hiervor werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.