Gerade auch gestützt auf diese nach wie vor anhaltenden psychischen Folgen, das hartnäckige und penetrante Vorgehen des Beschuldigten sowie die konkreten Umstände (Vorfälle in ihrer Wohnung beim gemeinsamen Lernen sowie nachdem sie ihm erlaubte, bei ihm zu übernachten, Instrumentalisieren des gemeinsamen Kollegenkreises, was für sie zum Verlust eines Teils davon und zum Wechsel der Arbeitsstelle führte) sowie im Quervergleich mit Literatur und Rechtsprechung erachtet die Kammer die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuungssumme von CHF 3'000.00 (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. März 2021) als angemessen.