Der Beschuldigte hat mit seinen Taten die Persönlichkeit der Straf- und Zivilklägerin verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt, welche bis heute andauert. Zur Frage der Kausalität kann auf vorstehende Ausführungen zum Schadenersatz und die erwähnten, emotionalen und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme verwiesen werden. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich vom 29. April bis 17. Mai 2021, mithin nur kurz nach den fraglichen Vorfällen, in stationärer Behandlung und ab dem 1. Juni 2021 in ambulanter Therapie (pag.