45 25.2 Subsumtion Nachdem der Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Nötigung und sexueller Belästigung, alles zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, verurteilt wird, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass auch die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden) erfüllt sind. Der Beschuldigte hat mit seinen Taten die Persönlichkeit der Straf- und Zivilklägerin verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt, welche bis heute andauert.