ligkeit) zu reduzieren oder zu erhöhen (vgl. zum Ganzen HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Band 1, 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Bemessung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Geschlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (HÜTTE, a.a.O., S. 175). In der Literatur werden für Sexualdelikte mittleren Schweregrades wie sexuelle Nötigungen ohne Penetration Summen von CHF 3'000.00 bis CHF 5'000.00 erwähnt.