Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2). Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität lösen regelmässig einen ausgleichsfähigen immateriellen Schaden aus, handelt es sich dabei doch um vorsätzliche Verletzungen eines hochrangigen Rechtsguts (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, 2005, S. 217). Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln.