Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung schuldig gesprochen, womit die rechtswidrige Verletzung der sexuellen Integrität der Straf- und Zivilklägerin erstellt ist. Die Kausalität ist mit der Vorinstanz gegeben; die Straf- und Zivilklägerin hat oberinstanzlich glaubhaft ausgesagt, vor dem Vorfall nicht in psychologischer Behandlung gewesen zu sein. Sie sei einzig einmal ein paar Jahre vor den Vorfällen wegen der Scheidung ihrer Eltern zu einem Gespräch bei einer Psychologin gewesen, welche