Vielmehr ist für das Gericht offensichtlich, dass aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den sexuellen Übergriffen und der Verschlechterung des psychischen Zustands der Privatklägerin die sexuellen Übergriffe die Hauptursache für die beschriebenen Folgen darstellten und allfällige neben- und vorbestehende Mitursachen sekundärer Natur waren. Entsprechend vermögen diese den Adäquanzzusammenhang nicht zu unterbrechen. Der geltend gemachte Schaden wurde entsprechend auch adäquat kausal durch die Handlungen des Beschuldigten verursacht.