Abgesehen von der Schwangerschaft wurde keine solche kausalitätsunterbrechende Ursache behauptet. Ob die Schwangerschaft tatsächlich ebenfalls Auswirkungen auf die psychologisch-psychotherapeutische Behandlungen der Privatklägerin gehabt hat, kann vorliegend offengelassen werden. Auch wenn der Schwangerschaft und allfälligen weiteren Nebenursachen eine Mitkausalität an den psychologischpsychotherapeutischen Behandlungen zugestanden wird, so haben diese in jedem Fall nicht einen derart hohen Wirkungsgrad, dass die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheinen.