Der Beschuldigte macht implizit den Adäquanzzusammenhang unterbrechende Ursachen geltend, indem er ausführt, dass die neben- und vorbestehenden Ursachen, insbesondere die Schwangerschaft der Privatklägerin in den Berichten nicht berücksichtigt worden seien. Da der Beschuldigte aus dem Vorhandensein dieser unterbrechenden Ursachen Rechte ableitet, wäre er diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Abgesehen von der Schwangerschaft wurde keine solche kausalitätsunterbrechende Ursache behauptet.