Die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten waren weiter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, da Opfer sexueller Übergriffe häufig psychologischpsychotherapeutischer Behandlung bedürfen und auch ein stationärer Aufenthalt nicht als völlig aussergewöhnlich angesehen kann. Der Beschuldigte macht implizit den Adäquanzzusammenhang unterbrechende Ursachen geltend, indem er ausführt, dass die neben- und vorbestehenden Ursachen, insbesondere die Schwangerschaft der Privatklägerin in den Berichten nicht berücksichtigt worden seien.