Angesichts dieses Berichts erachtet es das Gericht als bewiesen, dass zwischen den Beschuldigten begangenen sexuellen Übergriffe und dem stationären Aufenthalt sowie auch für die drauffolgende Therapie und den Medikamentenkosten eine natürliche Kausalität besteht. Da die Fahrspesen zu den jeweiligen Einvernahmen und Besprechungen mit der Rechtsvertreterin der Privatklägerin einzig durch das vorliegende Strafverfahren verursacht wurden, besteht auch diesbezüglich offensichtlich eine natürliche Kausalität.