und Dr. med. AD.________, dass es aus psychia- trisch-psychotherapeutischer Sicht ohne die Übergriffe nicht zu der (im Bericht) dargestellten schwerwiegenden Symptomatik mit den sich daraus ergebendem Schaden für die Arbeitsleistung, des Studiums und des persönlichen Lebensvollzugs gekommen wäre (pag. 114). Angesichts dieses Berichts erachtet es das Gericht als bewiesen, dass zwischen den Beschuldigten begangenen sexuellen Übergriffe und dem stationären Aufenthalt sowie auch für die drauffolgende Therapie und den Medikamentenkosten eine natürliche Kausalität besteht.