416 f.). Die Privatklägerin hat weiter ausgeführt, dass die wiederholten sexuellen Übergriffe sowohl für den stationären Aufenthalt, als auch für die nachfolgenden Therapien kausal gewesen seien (pag. 353 Rz. 5, pag. 413). Der Beschuldigte führte hingegen aus, dass die Folgen im Sinne der psychologischen Betreuung lediglich beschränkt auf die angebliche Tat zurückgeführt werden könnten. Ohne neben- und vorbestehende Ursachen zu kennen, sei eine genaue Abschätzung, wie viele dieser Folgen der Tat zuzuschreiben seien und entsprechend eine Kausalität bestehe, nicht möglich.