Die Privatklägerin hat betreffend die Höhe des Schadens von CHF 2'346.45 ausgeführt, dass dieser sich aus selbst zu tragenden Krankheitskosten, Reisespesen für die Therapiesitzungen in AA.________(Ort), Reisespesen für die Einvernahmen im Strafverfahren einschliesslich jener an der Hauptverhandlung sowie Reisespesen für den Weg ins Büro ihrer Rechtsvertretung für Besprechungen einschliesslich Nachbesprechungstermin zusammensetze (pag. 354, pag. 405).