f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorab ist festzuhalten, dass angesichts des im Strafverfahren erstellten Sachverhalts auch im Adhäsionsverfahren erstellt ist, dass die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin stattgefunden haben. Dabei handelt es sich um einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut nach Art. 41 OR und damit ein widerrechtliches Verhalten. Auch ist erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt hat. Die Privatklägerin hat betreffend die Höhe des Schadens von CHF 2'346.45 ausgeführt,