Oberinstanzlich verlangt sie eine Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzsumme von CHF 2'326.45 sowie Genugtuung von «mindestens» CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. März 2021 (pag. 687). Das vorliegend Geltung erlangende Verschlechterungsverbot verbietet das Zusprechen höherer Summen.